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Document 31979R2970

Verordnung (EWG) Nr. 2970/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Abweichung der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 32–33 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2970/oj

31979R2970

Verordnung (EWG) Nr. 2970/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Abweichung der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0032 - 0033


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( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 78 .

( 4 ) ABL . NR . 125 VOM 26 . 6 . 1967 , S . 2461/67 .

( 5 ) ABL . NR . 130 VOM 28 . 6 . 1967 , S . 2600/67 .

( 6 ) ABL . NR . L 143 VOM 25 . 6 . 1968 , S . 6 .

( 7 ) ABL . NR . L 155 VOM 3 . 7 . 1968 , S . 1 .

( 8 ) ABL . NR . L 156 VOM 4 . 7 . 1968 , S . 2 .

( 9 ) ABL . NR . L 318 VOM 18 . 12 . 1969 , S . 17 .

( 10 ) ABL . NR . L 39 VOM 17 . 2 . 1971 , S . 1 .

( 11 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 60 .

( 12 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 65 .

( 13 ) ABL . NR . L 282 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 39 .

( 14 ) ABL . NR . L 282 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 68 .

( 15 ) ABL . NR . L 282 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 90 .

( 16 ) ABL . NR . L 20 VOM 28 . 1 . 1976 , S . 48 .

( 17 ) ABL . NR . L 166 VOM 25 . 6 . 1976 , S . 36 .

( 18 ) ABL . NR . L 73 VOM 21 . 3 . 1977 , S . 24 .

( 19 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 69 .

( 20 ) ABL . NR . L 25 VOM 31 . 1 . 1975 , S . 1 .

( 21 ) ABL . NR . L 162 VOM 1 . 7 . 1977 , S . 9 .

( 22 ) ABL . NR . L 327 VOM 20 . 12 . 1977 , S . 23 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2970/79 DER KOMMISSION

VOM 21 . DEZEMBER 1979

ZUR ABWEICHUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 192/75 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 16 ABSATZ 6 UND AUF ARTIKEL 24 SOWIE AUF DIE ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN DER ANDEREN VERORDNUNGEN ÜBER GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2746/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON GETREIDE UND ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGS ( 3 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ , UND ABSATZ 3 , SOWIE AUF DIE ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN NR . 142/67/EWG ( RAPS- UND RÜBSENSAMEN UND SONNENBLUMENKERNE ) ( 4 ), NR . 171/67/EWG ( OLIVENÖL ) ( 5 ), ( EWG ) NR . 766/68 ( ZUCKER ) ( 6 ), ( EWG ) NR . 876/68 ( MILCH- UND MILCHERZEUGNISSE ) ( 7 ), ( EWG ) NR . 885/68 ( RINDFLEISCH ) ( 8 ), ( EWG ) NR . 2518/69 ( OBST UND GEMÜSE ) ( 9 ), ( EWG ) NR . 326/71 ( ROHTABAK ) ( 10 ), ( EWG ) NR . 2743/75 ( GETREIDEMISCHFUTTERMITTEL ) ( 11 ), ( EWG ) NR . 2744/75 ( GETREIDE- UND REISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE ) ( 12 ), ( EWG ) NR . 2768/75 ( SCHWEINEFLEISCH ) ( 13 ), ( EWG ) NR . 2774/75 ( EIER ) ( 14 ), ( EWG ) NR . 2779/75 ( GEFLÜGELFLEISCH ) ( 15 ), ( EWG ) NR . 110/76 ( FISCHEREIERZEUGNISSE ) ( 16 ), ( EWG ) NR . 1431/76 ( REIS ) ( 17 ), ( EWG ) NR . 519/77 ( VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ) ( 18 ), ( EWG ) NR . 345/79 ( WEIN ) ( 19 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 192/75 DER KOMMISSION ( 20 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1469/77 ( 21 ), WIRD IN ARTIKEL 8 ABSATZ 4 BESTIMMT , DASS EINE AUSFUHRERSTATTUNG NICHT GEWÄHRT WIRD FÜR ERZEUGNISSE , DIE AN BORD VON SCHIFFEN VERKAUFT ODER ABGEGEBEN WERDEN UND VON DENEN ANZUNEHMEN IST , DASS SIE ANSCHLIESSEND UNTER INANSPRUCHNAHME VON ABGABEBEFREIUNG IN DIE GEMEINSCHAFT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN .

DER RAT HAT HIERZU VORSCHRIFTEN ERLASSEN . FOLGLICH SIND IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2838/77 DER KOMMISSION VOM 19 . DEZEMBER 1977 ZUR ABWEICHUNG VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 192/75 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ( 22 ) FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 ERSTATTUNGEN WIEDEREINGEFÜHRT WORDEN . DIESER ZEITRAUM WURDE DAMALS FÜR AUSREICHEND ERACHTET , UM AUS DER DURCHFÜHRUNG DIESER VORSCHRIFT ERFAHRUNGEN ZIEHEN ZU KÖNNEN . TROTZDEM ZEIGT SICH , DASS EINE ZUSÄTZLICHE FRIST ERFORDERLICH IST , UM DER KOMMISSION ZU ERMÖGLICHEN , DIE LAGE AUFGRUND DER DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN MITZUTEILENDEN ANGABEN ZU UNTERSUCHEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DER BETREFFENDEN VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 8 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 192/75 WIRD BIS ZUM 30 . APRIL 1980 AUSGESETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 21 . DEZEMBER 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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