This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31979R2963
Council Regulation (EEC) No 2963/79 of 20 December 1979 amending Regulation (EEC) No 3164/76 on the Community quota for the carriage of goods by road between Member States as regards the increase of the quota
Verordnung (EWG) Nr. 2963/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhöhung des Kontingents
Verordnung (EWG) Nr. 2963/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhöhung des Kontingents
ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 11–11
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1981; Stillschweigend aufgehoben durch 31981R0305
Verordnung (EWG) Nr. 2963/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhöhung des Kontingents
Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0011 - 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0113
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0197
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0197
**** ( 1 ) ABL . NR . C 289 VOM 19 . 11 . 1979 , S . 26 . ( 2 ) STELLUNGNAHME VOM 24./25 . 10 . 1979 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). ( 3 ) ABL . NR . L 357 VOM 29 . 12 . 1976 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 366 VOM 28 . 12 . 1978 , S . 5 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2963/79 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3164/76 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTSKONTINGENT FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER ERHÖHUNG DES KONTINGENTS DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 75 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ), NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 2 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN VERKEHRSPOLITIK UMFASST UNTER ANDEREM GEMEINSAME REGELN FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN . DIESE REGELN SIND SO FESTZULEGEN , DASS SIE ZUR VERWIRKLICHUNG EINES GEMEINSAMEN VERKEHRSMARKTS BEITRAGEN . DAS SYSTEM DER GEMEINSCHAFTSGENEHMIGUNGEN FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FÖRDERT DIE VERWIRKLICHUNG EINES VERKEHRSMARKTS , DER DEN ERFORDERNISSEN DER GEMEINSCHAFT ENTSPRICHT UND ZU DEM DIE VERKEHRSUNTERNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN UNGEACHTET IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT EINEN GLEICHBERECHTIGTEN ZUGANG HABEN . DESHALB SOLLTE DAS IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3164/76 DES RATES VOM 16 . DEZEMBER 1976 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTSKONTINGENT FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3062/78 ( 4 ), FESTGELEGTE GEMEINSCHAFTSKONTINGENT ERHÖHT WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ARTIKEL 3 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3164/76 ERHALTEN FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) DAS GEMEINSCHAFTSKONTINGENT FÜR 1980 UMFASST 3 751 GENEHMIGUNGEN . ( 2 ) DIE ZAHL DER JEDEM MITGLIEDSTAAT ZUGEWIESENEN GEMEINSCHAFTSGENEHMIGUNGEN WIRD WIE FOLGT FESTGESETZT : BELGIEN:413 DÄNEMARK:286 DEUTSCHLAND:689 FRANKREICH:627 IRLAND:76 ITALIEN:539 LUXEMBURG:106 NIEDERLANDE:597 VEREINIGTES KÖNIGREICH418 " . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . TUNNEY