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Document 31979R2963

Verordnung (EWG) Nr. 2963/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhöhung des Kontingents

ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 11–11 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1981; Stillschweigend aufgehoben durch 31981R0305

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2963/oj

31979R2963

Verordnung (EWG) Nr. 2963/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhöhung des Kontingents

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0011 - 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0113
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0197
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0197


****

( 1 ) ABL . NR . C 289 VOM 19 . 11 . 1979 , S . 26 .

( 2 ) STELLUNGNAHME VOM 24./25 . 10 . 1979 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ).

( 3 ) ABL . NR . L 357 VOM 29 . 12 . 1976 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 366 VOM 28 . 12 . 1978 , S . 5 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2963/79 DES RATES

VOM 20 . DEZEMBER 1979

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3164/76 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTSKONTINGENT FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER ERHÖHUNG DES KONTINGENTS

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 75 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ),

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 2 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN VERKEHRSPOLITIK UMFASST UNTER ANDEREM GEMEINSAME REGELN FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN . DIESE REGELN SIND SO FESTZULEGEN , DASS SIE ZUR VERWIRKLICHUNG EINES GEMEINSAMEN VERKEHRSMARKTS BEITRAGEN .

DAS SYSTEM DER GEMEINSCHAFTSGENEHMIGUNGEN FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FÖRDERT DIE VERWIRKLICHUNG EINES VERKEHRSMARKTS , DER DEN ERFORDERNISSEN DER GEMEINSCHAFT ENTSPRICHT UND ZU DEM DIE VERKEHRSUNTERNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN UNGEACHTET IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT EINEN GLEICHBERECHTIGTEN ZUGANG HABEN . DESHALB SOLLTE DAS IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3164/76 DES RATES VOM 16 . DEZEMBER 1976 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTSKONTINGENT FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3062/78 ( 4 ), FESTGELEGTE GEMEINSCHAFTSKONTINGENT ERHÖHT WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

ARTIKEL 3 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3164/76 ERHALTEN FOLGENDE FASSUNG :

" ( 1 ) DAS GEMEINSCHAFTSKONTINGENT FÜR 1980 UMFASST 3 751 GENEHMIGUNGEN .

( 2 ) DIE ZAHL DER JEDEM MITGLIEDSTAAT ZUGEWIESENEN GEMEINSCHAFTSGENEHMIGUNGEN WIRD WIE FOLGT FESTGESETZT :

BELGIEN:413 DÄNEMARK:286 DEUTSCHLAND:689

FRANKREICH:627 IRLAND:76 ITALIEN:539 LUXEMBURG:106 NIEDERLANDE:597 VEREINIGTES KÖNIGREICH418 " . ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . TUNNEY

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