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Document 31979R2962

Verordnung (EWG) Nr. 2962/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 348/79 über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse

ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 10–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2962/oj

31979R2962

Verordnung (EWG) Nr. 2962/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 348/79 über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0010 - 0010


****

( 1 ) ABL . NR . C 232 VOM 30 . 9 . 1978 , S . 4 .

( 2 ) ABL . NR . C 6 VOM 8 . 1 . 1979 , S . 66 .

( 3 ) ABL . NR . C 105 VOM 26 . 4 . 1979 , S . 46 , UND ABL . NR . C 171 VOM 9 . 7 . 1979 , S . 16 .

( 4 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 81 .

( 5 ) ABL . NR . L 297 VOM 24 . 11 . 1979 , S . 5 .

( 6 ) ABL . NR . C 209 VOM 2 . 9 . 1978 , S . 3 , UND ABL . NR . C 232 VOM 30 . 9 . 1978 , S . 4 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2962/79 DES RATES

VOM 20 . DEZEMBER 1979

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 348/79 ÜBER MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG DES WEINBAUPOTENTIALS AN DIE MARKTBEDÜRFNISSE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ),

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ),

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ZU DEN MASSNAHMEN , DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 348/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG DES WEINBAUPOTENTIALS AN DIE MARKTBEDÜRFNISSE ( 4 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2595/79 ( 5 ), VORGESEHEN SIND , GEHÖRT INSBESONDERE , DASS UNBESCHADET GEWISSER AUSNAHMEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 JEDE NEUANPFLANZUNG VON REBSORTEN UNTERSAGT IST , DIE FÜR DIE BETREFFENDE VERWALTUNGSEINHEIT IN DIE KATEGORIE DER KELTERTRAUBENSORTEN EINGESTUFT WORDEN SIND . EINE ANPASSUNG DIESER REGELUNG IM RAHMEN DES AKTIONSPROGRAMMS 1979 BIS 1985 IST VORGESEHEN MIT DEM ZIEL EINER SCHRITTWEISEN HERSTELLUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM WEINMARKT ( 6 ), DAS BINNEN KURZEM GEGENSTAND VON FÖRMLICHEN BESCHLÜSSEN DES RATES SEIN SOLL . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DIE GELTUNGSDAUER DER IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 348/79 VORGESEHENEN REGELUNG BIS ZUM 29 . FEBRUAR 1980 ZU VERLÄNGERN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 348/79 WIRD DAS DATUM " 31 . DEZEMBER 1979 " DURCH DAS DATUM " 29 . FEBRUAR 1980 " ERSETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . TUNNEY

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