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Document 31979R2962
Council Regulation (EEC) No 2962/79 of 20 December 1979 amending Regulation (EEC) No 348/79 on measures designed to adjust wine-growing potential to market requirements
Verordnung (EWG) Nr. 2962/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 348/79 über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse
Verordnung (EWG) Nr. 2962/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 348/79 über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse
ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 10–10
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1980
Verordnung (EWG) Nr. 2962/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 348/79 über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse
Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0010 - 0010
**** ( 1 ) ABL . NR . C 232 VOM 30 . 9 . 1978 , S . 4 . ( 2 ) ABL . NR . C 6 VOM 8 . 1 . 1979 , S . 66 . ( 3 ) ABL . NR . C 105 VOM 26 . 4 . 1979 , S . 46 , UND ABL . NR . C 171 VOM 9 . 7 . 1979 , S . 16 . ( 4 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 81 . ( 5 ) ABL . NR . L 297 VOM 24 . 11 . 1979 , S . 5 . ( 6 ) ABL . NR . C 209 VOM 2 . 9 . 1978 , S . 3 , UND ABL . NR . C 232 VOM 30 . 9 . 1978 , S . 4 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2962/79 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 348/79 ÜBER MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG DES WEINBAUPOTENTIALS AN DIE MARKTBEDÜRFNISSE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ), NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ), NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ZU DEN MASSNAHMEN , DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 348/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG DES WEINBAUPOTENTIALS AN DIE MARKTBEDÜRFNISSE ( 4 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2595/79 ( 5 ), VORGESEHEN SIND , GEHÖRT INSBESONDERE , DASS UNBESCHADET GEWISSER AUSNAHMEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 JEDE NEUANPFLANZUNG VON REBSORTEN UNTERSAGT IST , DIE FÜR DIE BETREFFENDE VERWALTUNGSEINHEIT IN DIE KATEGORIE DER KELTERTRAUBENSORTEN EINGESTUFT WORDEN SIND . EINE ANPASSUNG DIESER REGELUNG IM RAHMEN DES AKTIONSPROGRAMMS 1979 BIS 1985 IST VORGESEHEN MIT DEM ZIEL EINER SCHRITTWEISEN HERSTELLUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DEM WEINMARKT ( 6 ), DAS BINNEN KURZEM GEGENSTAND VON FÖRMLICHEN BESCHLÜSSEN DES RATES SEIN SOLL . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DIE GELTUNGSDAUER DER IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 348/79 VORGESEHENEN REGELUNG BIS ZUM 29 . FEBRUAR 1980 ZU VERLÄNGERN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 348/79 WIRD DAS DATUM " 31 . DEZEMBER 1979 " DURCH DAS DATUM " 29 . FEBRUAR 1980 " ERSETZT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . TUNNEY