Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31979R2959

Verordnung (EWG) Nr. 2959/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über die Lieferung von Magermilchpulver an das Welternährungsprogramm als Nahrungsmittelsoforthilfe für die Bevölkerung Kambodschas im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 938/79

ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 7–7 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2959/oj

31979R2959

Verordnung (EWG) Nr. 2959/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über die Lieferung von Magermilchpulver an das Welternährungsprogramm als Nahrungsmittelsoforthilfe für die Bevölkerung Kambodschas im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 938/79

Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0007 - 0007


Verordnung (EWG) Nr. 2959/79 des Rates

vom 20. Dezember 1979

über die Lieferung von Magermilchpulver an das Welternährungsprogramm als Nahrungsmittelsoforthilfe für die Bevölkerung Kambodschas im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 938/79

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 937/79 des Rates vom 8. Mai 1979 zur Festlegung der Grundregeln für die Lieferung von Magermilchpulver an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1979 [1], insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 938/79 des Rates vom 8. Mai 1979 über die Lieferung von Magermilchpulver an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1979 [2] ist eine Reserve in Höhe von 4775 Tonnen Magermilchpulver vorgesehen ; 4694 Tonnen sind von dieser Reserve noch verfügbar.

Das Welternährungsprogramm hat einen Antrag auf Nahrungsmittelsoforthilfe in Form von Magermilchpulver gestellt; sein Bedarf rechtfertigt eine Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Von den 4694 Tonnen Magermilchpulver, die aus der in der Verordnung (EWG) Nr. 938/79 vorgesehenen Reserve noch verfügbar sind, werden 1500 Tonnen dem Welternährungsprogramm als Nahrungsmittelsoforthilfe für die Bevölkerung Kambodschas zugeteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Tunney

[1] ABl. Nr. L 119 vom 15. 5. 1979, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 119 vom 15. 5. 1979, S. 3.

--------------------------------------------------

Top