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Document 31979R2958
Council Regulation (EEC) No 2958/79 of 20 December 1979 opening a Community tariff quota for frozen buffalo meat, falling within subheading 02.01 A II b) 4 bb) 33 of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 2958/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 2958/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 6–6
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 2958/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0006 - 0006
**** ( 1 ) ABL . NR . C 242 VOM 27 . 9 . 1979 , S . 8 . ( 2 ) STELLUNGNAHME VOM 14 . 12 . 1979 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). ( 3 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 24 . ( 4 ) ABL . NR . L 329 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 15 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2958/79 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR GEFRORENES BÜFFELFLEISCH DER TARIFSTELLE 02.01 A II B ) 4 BB ) 33 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ), NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS ( GATT ) HAT SICH DIE GEMEINSCHAFT VERPFLICHTET , FÜR GEFRORENES BÜFFELFLEISCH DER TARIFSTELLE 02.01 A II B ) 4 BB ) 33 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EIN JÄHRLICHES GEMEINSCHAFTLICHES ZOLLKONTINGENT ZUM ZOLLSATZ VON 20 V . H . ZU ERÖFFNEN , DESSEN UMFANG AUF 2 250 TONNEN FESTGESETZT IST . DIESES ZOLLKONTINGENT MUSS DAHER AB 1 . JANUAR 1980 ERÖFFNET WERDEN . ES IST VOR ALLEM SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER IN DER GEMEINSCHAFT DEN GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEM KONTINGENT HABEN UND DASS DER VORGESEHENE KONTINGENTSZOLLSATZ FORTLAUFEND AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WARE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR ERSCHÖPFUNG DER KONTINGENTSMENGE ANGEWENDET WIRD . ZU DIESEM ZWECK ERWEIST SICH ZUR VERWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS EIN SYSTEM ALS ZWECKMÄSSIG , DAS SICH AUF DIE VORLAGE EINES ECHTHEITSZEUGNISSES ÜBER DIE ART , DIE HERKUNFT UND DEN URSPRUNG DER WARE STÜTZT . DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DIESEN BESTIMMUNGEN MÜSSEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2916/79 ( 4 ), ERLASSEN WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) FÜR GEFRORENES BÜFFELFLEISCH DER TARIFSTELLE 02.01 A II B ) 4 BB ) 33 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WIRD FÜR DAS JAHR 1980 EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT MIT EINER GESAMTMENGE VON 2 250 TONNEN ERÖFFNET . ( 2 ) IM RAHMEN DIESES KONTINGENTS WIRD DER ANWENDBARE ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUF 20 V . H . FESTGESETZT . ARTIKEL 2 NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 WERDEN DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESER VERORDNUNG FESTGELEGT , INSBESONDERE : A ) DIE BESTIMMUNGEN , MIT DENEN ART , HERKUNFT UND URSPRUNG DER WARE GARANTIERT WERDEN SOLLEN , B ) DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANERKENNUNG DES DOKUMENTS , DAS DIE NACHPRÜFUNG DER UNTER BUCHSTABE A ) VORGESEHENEN GARANTIEN ERMÖGLICHT . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . TUNNEY