This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31979R1521
Commission Regulation (EEC) No 1521/79 of 20 July 1979 amending in respect of certain gloves, mittens and mitts Regulation (EEC) No 749/78 on the determination of the origin of certain textile products falling within Chapters 51 and 53 to 62 of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 1521/79 der Kommission vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 über die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf bestimmte Handschuhe
Verordnung (EWG) Nr. 1521/79 der Kommission vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 über die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf bestimmte Handschuhe
ABl. L 185 vom 21.7.1979, p. 18–19
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 28/05/1991
Verordnung (EWG) Nr. 1521/79 der Kommission vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 über die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf bestimmte Handschuhe
Amtsblatt Nr. L 185 vom 21/07/1979 S. 0018 - 0019
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0250
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0050
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0050
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1521/79 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 über die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf bestimmte Handschuhe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (1), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 der Kommission (2) gelten Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs als Ursprungswaren eines Landes oder der Gemeinschaft, wenn sie dort einer vollständigen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung unterzogen wurden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 gelten unter anderem Be- oder Verarbeitungen als vollständig, die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren unter eine andere als die für jede verwendete Ware zutreffende Tarifnummer einzureihen sind ; ausgenommen sind dabei die in Liste A oder Liste B der genannten Verordnung aufgeführten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sondervorschriften in diesen Listen Anwendung finden. Bei unvollständigen oder unfertigen gewirkten Handschuhen oder abgepassten gewirkten Handschuhen der Tarifnummer 60.02 und unvollständigen oder unfertigen Handschuhen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10 gilt gemäß Liste A der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 als Be- oder Verarbeitungsvorgang, der diesen Waren die Eigenschaft von Ursprungswaren verleiht, das Herstellen aus Garnen. Bei gewirkten Handschuhen der Tarifnummer 60.02, die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt werden, gilt gemäß Liste B der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 als Be- und Verarbeitungsvorgang, der derartigen Waren die Eigenschaft von Ursprungswaren verleiht, das vollständige Herstellen ; diese Bestimmungen gelten nicht für Handschuhe, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10. Beim Herstellen von Handschuhen, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10, aus Geweben, sind diese Waren einer vollständigen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden, die eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Die gegenwärtig in der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 bestehende Anomalie, wonach Handschuhe, nicht gewirkt, der Tarifnummer 61.10 von der Anwendung der in Liste B dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen für bestimmte gewirkte Handschuhe ausgenommen sind, ist zu berichtigen. Die Verordnung (EWG) Nr. 749/78 sollte entsprechend geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste B der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 wird durch Aufnahme der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für bestimmte Waren der Tarifnummer 61.10 des Gemeinsamen Zolltarifs geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am fünfundvierzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 101 vom 14.4.1978, S. 7. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juli 1979 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission ANHANG >PIC FILE= "T0010585">