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Document 31979R1520

Verordnung (EWG) Nr. 1520/79 der Kommission vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 über die Bestimmungen des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Segel und Zelte

ABl. L 185 vom 21.7.1979, p. 16–17 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/05/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1520/oj

31979R1520

Verordnung (EWG) Nr. 1520/79 der Kommission vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 über die Bestimmungen des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Segel und Zelte

Amtsblatt Nr. L 185 vom 21/07/1979 S. 0016 - 0017
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0247
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0048
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0048


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1520/79 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 über die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Segel und Zelte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 der Kommission (2) gelten Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs als Ursprungswaren eines Landes oder der Gemeinschaft, wenn sie dort einer vollständigen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 2 der genannten Verordnung unterzogen wurden.

In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 ist unter anderem festgelegt, daß als vollständige Be- oder Verarbeitungen solche gelten, die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren unter eine andere als die für jede verwendete Ware zutreffende Tarifnummer einzureihen sind ; ausgenommen sind dabei die in der Liste A oder B dieser Verordnung aufgeführten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sondervorschriften dieser Listen Anwendung finden.

Im Falle von Waren der Tarifnummer 62.04 ist in Liste A der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 festgelegt, daß der Be- oder Verarbeitungsvorgang, der diesen Waren die Eigenschaft von Ursprungswaren verleiht, das Herstellen aus Garnen ist.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die in Liste A der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 enthaltenen Ursprungsregeln für Segel und Zelte der Tarifnummer 62.04 geändert werden müssen, um dem umfassenden und spezialisierten Charakter der Fertigungsvorgänge Rechnung zu tragen, die in der Herstellung sowohl der Fertigware als auch der für diese Vorgänge notwendigen Spezialstoffe eine Rolle spielen.

Bei der Herstellung von Segeln und Zelten durch Zuschneiden und Konfektionieren des Stoffes wird davon ausgegangen, daß diese Waren einer vollständigen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die ein Fertigungsstadium darstellt, dem zufolge die hergestellten Waren unter eine andere als die für jede verwendete Ware zutreffende Tarifnummer einzureihen sind.

Die Verordnung (EWG) Nr. 749/78 ist daher entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vorschriften zur Tarifnummer 62.04 des Gemeinsamen Zolltarifs in Liste A der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 werden durch die Vorschriften im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am fünfundvierzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1979

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 101 vom 14.4.1978, S. 7.

ANHANG

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