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Document 31978L0144

Richtlinie 78/144/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur sechsten Änderung der Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

ABl. L 44 vom 15.2.1978, p. 20–22 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/144/oj

31978L0144

Richtlinie 78/144/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur sechsten Änderung der Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 044 vom 15/02/1978 S. 0020 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0049
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0092
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0049
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0096
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0096


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RICHTLINIE DES RATES

vom 30 . Januar 1978

zur sechsten Änderung der Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 78/144/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/399/EWG ( 4 ) , enthält eine Gemeinschaftsliste für färbende Stoffe .

Technologisch ist auf Gemeinschaftsebene die Nützlichkeit von Titandioxid ( E 171 ) sowie von Eisenoxiden und -hydroxiden ( E 172 ) nich nur zur Oberflächenfärbung , sondern auch zur Färbung in der Masse nachgewiesen .

Aufgrund der neuesten wissenschaftlichen und toxikologischen Erkenntnisse ist es möglich , den Gebrauch der erwähnten Stoffe innerhalb der Gemeinschaft zuzulassen .

Nach Anhang VII Kapitel IX Nummer 1 der Beitrittsakte können Dänemark , Irland und das Vereinigte Königreich bis zum 31 . Dezember 1977 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten , nach denen die Verwendung bestimmter , nicht in der gemeinsamen Liste enthaltener färbender Stoffe und Erzeugnisse zur Verdünnung oder Lösung färbender Stoffe zulässig ist .

Riboflavin-5'-phosphat bietet unter bestimmten Umständen im Vergleich zu Riboflavin ( E 101 ) , das bereits in Anhang I der Richtlinie aufgeführt ist , technologische Vorteile .

Die wissenschaftlichen Untersuchungen einiger dieser Stoffe sind noch nicht vollständig abgeschlossen ; es ist deshalb nicht möglich , endgültig darüber zu entscheiden , ob Brillantbau FCF , Braun FK , Schokoladenbraun HT , Rot 2 G , Riboflavin-5'-phosphat und Gelbt 2 G sowie die in der Beitrittsakte aufgeführten Stoffe zur Verdünnung oder Lösung färbender Stoffe innerhalb der Gemeinschaft zuzulassen sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Artikel 2 der Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 erhält folgende Fassung :

" Artikel 2

( 1 ) Abweichend von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten die Verwendung der in Anhang II aufgeführten Stoffe in Lebensmitteln gestatten .

( 2 ) Binnen drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie prüft die Kommission erneut die durch Absatz 1 zugestandenen Abweichungen und schlägt gegebenenfalls dem Rat die erforderlichen Ergänzungen vor . "

Artikel 2

Anhang I der Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 erhält folgende Fassung :

Die Angaben betreffend E 171 und E 172 werden von Teil II in Teil I übertragen und dort nach E 163 eingefügt .

Artikel 3

Anhang II der Richtlinie vom 23 . Oktober 1962 erhält folgende Fassung :

" ANHANG II

a ) Färbende Stoffe zum Färben in der Masse und an der Oberfläche

Ubliche Bezeichnung ( 1 ) * Schlutz ( 2 ) * CL ( 2 ) * DFG ( 2 ) * Chemische Bezeichnung oder Beschreibung *

Brillantblau FCF * 770 * 42 090 * - * Dinatriumverbindung des 4,4-(N-Äthyl-p-sulfobenzyl-amino ) phenyl)-(2-sulfonium-phenyl-(methylen)-(1 ( N-Äthyl-N-Sulfobenzyl)-D2,5 -) cyclohexadinimin *

Braun FK * - * - * - * Eine Mischung , die hauptsächlich die Dinatriumverbindung des 1,3-diamino-4-(p - sulfophenylazo)-benzol und die Natriumverbindung des 2,4-diamino-5-(p-sulfophenylazo)-toluol enthält *

Schokoladenbraun HT * HT * 20 285 * - * Dinatriumverbindung der 4,4-(2,4-Dihydroxy-5 ( hydroxy-methyl)-m-phenyl ) bis ( azo ) di-1-naphtholsulfonsäure *

* * * * di-1-naphtholsulfonsäure *

Rot 2 G * 40 * 18 050 * - * Dinatriumverbindung der Acetamino-5-hydroxy-4-(phenylazo)-3 naphthalen-2,7 disulfonsäure *

Riboflavin-5'-phosphat * - * - * - * Phosphatester des Riboflavin *

Gelb 2 G * - * 18 965 * - * Dinatriumverbindung des 1-(2,5-Dichlor-4-sulfophenyl)-5-hydroxy-3-methyl-4-p - sulfophenylazopyrazol *

b ) Erzeugnisse zum Verdünnen oder Lösen färbender Stoffe :

Äthylazetat

Diäthyläther

Glyzerinmonoazetat

Glyzerindiazetat

Glyzerintriazetat

Isopropylalkohol

Propylenglykol

Essigsäure

Natriumhydroxid

Ammoniumhydroxid .

( 1 ) ( 2 ) Siehe Fußnoten von Anhang I . "

Artikel 4

Die Artikel 1 , 2 und 3 gelten mit Wirkung vom 1 . Januar 1978 .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die erforderlich sind , um dieser Richtlinie nachzukommen , binnen einem Jahr nach Bekanntgabe der Richtlinie in Kraft . Sie setzen die Kommission hiervon unverzuglich in Kenntnis .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 30 . Januar 1978 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . DALSAGER

( 1 ) ABl . Nr . C 6 vom 9 . 1 . 1978 , S . 132 .

( 2 ) Steifungnahme abgegeben am 14./15 . 12 . 1977 ( noch nicht im Amtsblatt erschienen ) .

( 3 ) ABl . Nr . 115 vom 11 . 11 . 1962 , S . 2645/62 .

( 4 ) ABl . Nr . L 108 vom 26 . 4 . 1976 , S . 19 .

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