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Document 31976R0105

    Verordnung (EWG) Nr. 105/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft

    ABl. L 20 vom 28.1.1976, p. 39–41 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000; Aufgehoben durch 300R0104;

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/105/oj

    31976R0105

    Verordnung (EWG) Nr. 105/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft

    Amtsblatt Nr. L 020 vom 28/01/1976 S. 0039 - 0041
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0025
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0081
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0025
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0030
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0030


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 105/76 DES RATES vom 19. Januar 1976 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 genannten Erzeugerorganisationen ihren satzungsgemässen Sitz haben, sind besser als die Gemeinschaftsorgane in der Lage, nachzuprüfen, ob diese Organisationen die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfuellen.

    Eine wirksame Angebotskonzentration kann nur dann erreicht werden, wenn Erzeugerorganisationen von ausreichender wirtschaftlicher Grössenordnung gebildet werden.

    Es muß verhindert werden, daß Erzeugerorganisationen die Erzeuger der Erzeugergemeinschaften der Gemeinschaft auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Niederlassungsorts diskriminieren. Auch ist innerhalb eines Wirtschaftsgebiets jede Diskriminierung zwischen Organisationen auf Grund ihres satzungsgemässen Sitzes zu untersagen.

    Im Interesse der Erzeugermitglieder sollten nur solche Formen von Vereinigungen gefördert werden, die hinreichend integriert sind.

    Durch getrennte Buchführung bei den Erzeugerorganisationen kann die Bemessung der zu gewährenden Beihilfen erleichtert werden.

    Einige einzelstaatliche Rechtsvorschriften verlangen, daß die Mitglieder sich diesen Organisationen für eine Mindestzeit anschließen. Diese Forderung sollte auf Gemeinschaftsebene übernommen werden, da sie auf das Funktionieren der Erzeugerorganisationen stabilisierend einwirken und verhüten kann, daß kurzlebigen Organisationen finanzielle Unterstützung gewährt wird.

    Unberührt bleiben sollten einzelstaatliche Vorschriften, durch die in bestimmten Fällen die Organisation oder ihre Gläubiger vor den finanziellen Folgen des Austritts von Mitgliedern geschützt und Mitglieder gehindert werden sollen, die Organisation innerhalb eines Haushaltsjahres zu verlassen.

    Um auf den Sektoren der Vermarktung und der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte sich die Anerkennung von Erzeugerorganisationen nicht auf Tätigkeiten erstrecken, die über die erste Vermarktungsstufe hinaus gehen.

    Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine anerkannte Erzeugerorganisation die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfuellt.

    Zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten empfiehlt es sich, zu Beginn jedes Jahres ein Verzeichnis der Erzeugerorganisationen zu veröffentlichen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Zuständig für die Anerkennung und für den Widerruf der Anerkennung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 genannten Erzeugerorganisationen ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugerorganisation nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihren satzungsgemässen Sitz hat.

    (2) Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugerorganisationen an, die einen entsprechenden Antrag stellen, soweit sie die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen erfuellen und ihre Tätigkeit sich auf eines oder mehrere Erzeugnisse der Tarifnummern 03.01 bis 03.03 des Gemeinsamen Zolltarifs - mit Ausnahme von nicht an Bord von Fischereifahrzeugen geräucherten Erzeugnissen - erstreckt.

    Artikel 2

    (1) Die Erzeugerorganisationen müssen bezueglich des oder der Erzeugnisse, für die sie die (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. Anerkennung beantragen, neben den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 genannten Bedingungen folgende Voraussetzungen erfuellen: a) sie müssen eine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen;

    b) sie müssen innerhalb eines Wirtschaftsgebiets jede Diskriminierung einzelner Erzeuger oder Erzeugergemeinschaften der Gemeinschaft, namentlich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Niederlassungsorts, ausschließen;

    c) sie müssen die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen;

    d) sie müssen durch die Satzung aa) zu getrennter Buchführung für jede Tätigkeit, die Gegenstand der Anerkennung ist, verpflichtet sein;

    bb) sicherstellen, daß Mitglieder, welche die Organisation verlassen wollen, dies tun können, sofern sie der Organisation nach deren Anerkennung mindestens drei Jahre lang angehört und mindestens ein Jahr vor dem Austritt gekündigt haben.

    Buchstabe bb) gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Organisation oder ihre Gläubiger in bestimmten Fällen vor den finanziellen Folgen eines Austritts von Mitgliedern geschützt und Mitglieder gehindert werden sollen, innerhalb eines Haushaltsjahres aus der Organisation auszutreten.

    (2) Nach dem Verfahren des Artikels 32 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 werden insbesondere festgelegt: - der Inhalt der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 100/76, die jedoch über die erste Vermarktungsstufe nicht hinausgehen darf;

    - die Kriterien, denen die in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung enthaltenen gemeinsamen Vorschriften über Erzeugung und Vermarktung entsprechen müssen;

    - die Mindesterzeugungsmengen des Erzeugnisses oder der Gruppe von Erzeugnissen, welche die Erzeugerorganisationen nachweisen müssen, um die Voraussetzung des Absatzes 1 Buchstabe a) zu erfuellen.

    Artikel 3

    Das Anerkennungs- und das Widerrufsverfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 festgelegt.

    Artikel 4

    Die Anerkennung einer Erzeugerorganisation wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfuellt sind oder die Anerkennung auf irrtümlichen Angaben beruht. Der Widerruf erfolgt rückwirkend, wenn die betreffende Organisation die Anerkennung in betrügerischer Weise erlangt oder ausgenutzt hat.

    Artikel 5

    Erkennt ein Mitgliedstaat eine Erzeugerorganisation an oder widerruft er eine solche Anerkennung, so teilt er dies der Kommission binnen zwei Monaten mit.

    Artikel 6

    Zu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Liste der Erzeugerorganisationen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

    Artikel 7

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 170/71 des Rates vom 26. Januar 1971 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 490/72 (2), wird aufgehoben.

    (2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1976 in Kraft. (1)ABl. Nr. L 23 vom 29.1.1971, S. 11. (2)ABl. Nr. L 59 vom 10.3.1972, S. 2.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1976.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. HAMILIUS

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