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Document 31974L0409

Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig

ABl. L 221 vom 12.8.1974, p. 10–14 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2003; Aufgehoben durch 32001L0110

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/409/oj

31974L0409

Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig

Amtsblatt Nr. L 221 vom 12/08/1974 S. 0010 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0051
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0034
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0051
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0024
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0024


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RICHTLINIE DES RATES

vom 22 . Juli 1974

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig

( 74/409/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten definieren den Begriff Honig , bestimmen , welches seine verschiedenen Arten sind , und legen die Merkmale fest , denen er entsprechen muß , sowie ferner die Kennzeichnungsvermerke auf den Behältnissen oder Etiketten .

Die gegenwärtig zwischen diesen Vorschriften bestehenden Unterschiede behindern den freien Warenverkehr mit dem genannten Erzeugnis und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen .

Es ist daher notwendig , auf Gemeinschaftsebene den Begriff Honig zu definieren , die verschiedenen Arten zu benennen , die unter entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden können , die allgemeinen und spezifischen Merkmale der Zusammensetzung festzulegen und die hauptsächlichen Kennzeichnungsvermerke zu bestimmen .

Die Bestimmung der Art und Weise der Probenahme sowie der Analysemethoden zum Nachweis der Zusammensetzung und der Merkmale von Honig sind technische Durchführungsmaßnahmen ; es ist daher zweckmässig , ihren Erlaß der Kommission zu übertragen , um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen .

In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Durchführung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften überträgt , ist ein Verfahren vorzusehen , durch das im Rahmen des durch den Beschluß 69/414/EWG des Rates ( 1 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird .

Artikel 3 dieser Richtlinie beinhaltet das Verbot , das Wort " Honig " für nicht der Definition des Artikels 1 Absatz 1 entsprechende Erzeugnisse zu verwenden ; die unmittelbare Anwendung dieses Verbots würde jedoch Störungen auf den Märkten hervorrufen , wo die Bezeichnungen " Kunsthonig " und " Kunsthoning " durch die früheren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen sind , um ein anderes Erzeugnis als Honig zu kennzeichnen ; es ist deshalb eine angemessene Übergangsfrist vonnöten , um die notwendigen Anpassungen zu ermöglichen .

Bis zu einer allgemeinen Gemeinschaftsregelung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln sollten vorübergehend verschiedene Bestimmungen der Mitgliedstaaten beibehalten werden .

Gegenwärtig wird auf den Märkten einiger Mitgliedstaaten Honig mit unterschiedlichen analytischen Merkmalen angeboten . Es dürfte deshalb schwierig sein , auf diese sämtliche im Anhang zu dieser Richtlinie festgesetzten Kriterien anzuwenden . Eine gründlichere Untersuchung müsste jedoch eine Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Im Sinne dieser Richtlinie ist " Honig " ein Lebensmittel , das von Honigbienen aus Blütennektar oder aus von lebenden Pflanzenteilen stammenden oder sich auf diesen befindlichen Sekreten gewisser Insektenarten erzeugt wird , indem sie dieselben aussaugen , mit eigenen spezifischen Stoffen verbinden und umwandeln und in den Waben des Bienenstockes aufspeichern und reifen lassen . Es kann fluessig , dickfluessig oder kristallin sein .

( 2 ) Die hauptsächlichen Honigarten sind :

a ) nach Herkunft

Blütenhonig :

der hauptsächlich aus Nektariensäften von Blüten stammende Honig ;

Honigtaubonig :

der hauptsächlich aus Sekreten lebender Pflanzenteile oder sich auf solchen befindlichen Sekreten stammende Honig ; seine Farbe reicht von hell - oder grünlichbraun bis zu einem fast schwarzen Ton ;

b ) nach der Art der Gewinnung

Wabenhonig oder Scheibenhonig :

der von den Bienen in den gedeckelten , brutfreien Zellen von diesen selbst frisch gebauter Waben aufgespeicherte Honig , der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird ;

Honig mit Wabenteilen :

Honig , der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält ;

Tropfhonig :

der durch Austropfen der entdeckelten , brutfreien Waben gewonnene Honig ;

Schleuderhonig :

der durch Schleudern der entdeckelten , brutfreien Waben gewonnene Honig ;

Preßhonig :

der durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen gewonnene Honig .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß Honig nur in den Verkehr gebracht werden kann , wenn er den Definitionen und Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs entspricht .

Artikel 3

( 1 ) Die Bezeichnung " Honig " ist dem in Artikel 1 Absatz 1 definierten Erzeugnis vorbehalten und ist beim gewerbsmässigen Inverkehrbringen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 zur Bezeichnung dieses Erzeugnisses zu verwenden .

( 2 ) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten .

Artikel 4

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann in Dänemark noch die Bezeichnung " Kunsthonning " und in Deutschland die Bezeichnung " Kunsthonig " während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie verwendet werden , um ein anderes Erzeugnis als Honig gemäß den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie für dieses Erzeugnis geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu kennzeichnen .

Artikel 5

Dem Honig , der als solcher gehandelt wird , darf nichts anderes als Honig zugefügt werden .

Artikel 6

( 1 ) Honig muß beim gewerbsmässigen Inverkehrbringen den im Anhang aufgeführten Merkmalen hinsichtlich seiner Zusammensetzung entsprechen .

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des genannten Anhangs für ihr Gebiet folgendes zulassen :

a ) den Handel mit Heidehonig mit einem Wassergehalt von höchstens 25 % , sofern dieser Gehalt die Folge der natürlichen Erzeugungsbedingungen ist ,

b ) den Handel mit " Backhonig " oder " Industriehonig " mit einem Wassergehalt von höchstens 25 % , sofern dieser Gehalt die Folge der natürlichen Erzeugungsbedingungen ist .

( 2 ) Im übrigen

a ) muß der Honig nach Möglichkeit frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen wie Schimmel , Insekten und Insektenteilen , Brut und Sandkörnern sein , wenn er als solcher gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird oder in einem beliebigen , für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet wird ;

b ) darf der Honig nicht

i ) einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen ;

ii ) in Gärung oder Schäumen übergegangen sein ;

iii ) so stark erhitzt worden sein , daß seine natürlichen Enzyma zerstört oder stark geschwächt sind ;

iv ) einen künstlich veränderten Säuregrad besitzen ;

c ) darf der Honig keinesfalls irgendwelche Stoffe in einer solchen Menge enthalten , daß sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können .

( 3 ) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf unter der Bezeichnung " Backhonig " oder " Industriehonig " jedoch ein Honig gewerbsmässig in den Verkehr gebracht werden , der zwar genusstauglich ist , aber

a ) nicht den in Absatz 2 Buchstabe b ) Ziffern i , ii und iii genannten Anforderungen entspricht oder

b ) einen Diastaseindex oder einen Gehalt an Hydroxymethylfurfurol aufweist , die nicht den im Anhang genannten Merkmalen entsprechen .

In dem unter Buchstabe b ) genannten Fall kann ein Mitgliedstaat jedoch auf diese obligatorische Bezeichnung verzichten und die Bezeichnung " Honig " zulassen . Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission binnen 5 Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie über Bestimmungen zur Einführung von identischen Vorschriften für die gesamte Gemeinschaft .

Artikel 7

( 1 ) Für die Verpackungen , Behältnisse und Etikette von Honig sind nur die nachstehend aufgeführten Angaben vorgeschrieben , die gut sichtbar , deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein müssen :

a ) Die Bezeichnung " Honig " oder eine der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bezeichnungen ; jedoch müssen " Wabenhonig " oder " Scheibenhonig " und " Honig mit Wabenteilen " als solche gekennzeichnet werden ; in den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b ) und Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Fällen lautet die Bezeichnung " Backhonig " oder " Industriehonig " ;

b ) das in g oder kg ausgedrückte Nettogewicht ;

c ) der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Erzeugers , des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Bezeichnung " Honigtauhonig " verbindlich für solchen Honig vorschreiben , der überwiegend aus Honigtauhonig besteht , der dessen organoleptische , physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist und nicht mit einer Angabe über die Herkunft aus bestimmten Pflanzen wie z.B . " Tannenhonig " versehen ist .

( 3 ) Abwerchend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten , welche die Angabe des Ursprungslandes fordern ; diese Angabe darf jedoch nicht mehr für aus der Gemeinschaft stammenden Honig gefordert werden .

( 4 ) Die in Absatz 1 Buchstabe a ) genannte Bezeichnung " Honig " oder eine der in Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen Bezeichnungen dürfen unter anderem ergänzt werden .

a ) durch eine Angabe betreffend die Herkunft aus bestimmten Blüten oder Pflanzen , wenn das Erzeugnis überwiegend der angegebenen Herkunft entstammt und wenn es deren organoleptische , physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist ;

b ) durch einen regionalen , territorialen oder topographischen Namen , wenn das Erzeugnis insgesamt der angegebenen Herkunft entstammt .

( 5 ) Befindet sich Honig in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettoinhalt von mindestens 10 kg und wird er nicht im Einzelhandel gewerbsmässig in den Verkehr gebracht , so brauchen die in Absatz 1 Buchstaben b ) und c ) genannten Angaben nur auf den Begleitpapieren vermerkt zu sein .

( 6 ) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab , die Art und Weise , in der die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben anzubringen sind , näher zu regeln , als dies in Absatz 1 vorgesehen ist . Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet den Verkehr mit Honig untersagen , wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a ) nicht in der oder den Landessprachen auf einer der Flächen seiner Verpackung oder seines Behältnisses angebracht sind .

( 7 ) Bis zum Ende der Übergangszeit , in der die Verwendung der in Anhang II der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18 . Oktober 1971 über die Einheiten im Meßwesen ( 2 ) enthaltenen Masseinheiten des britischen Maßsystems in der Gemeinschaft zulässig ist , können die Mitgliedstaaten vorschreiben , daß das Gewicht auch in den Masseinheiten des britischen Maßsystems angegeben wird .

( 8 ) Die Absätze 1 bis 7 gelten unbeschadet der von der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Lebensmittelkennzeichnung künftig erlassenen Bestimmungen .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen , die den in dieser Richtlinie und ihrem Anhang vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen , durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung , die Herstellungsmerkmale , die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw . der Lebensmittel im allgemeinen nicht behindert wird .

( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nicht harmonisierten Vorschriften , die gerechtfertig sind zum Schutze

- der Gesundheit ,

- vor Täuschung , sofern diese nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird ,

- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsbezeichnung und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb .

Artikel 9

Die Art und Weise der Probenahme sowie die zum Nachweis der Zusammensetzung und der Merkmale von Honig erforderlichen Analysemethoden werden nach dem Verfahren des Artikels 10 geregelt .

Artikel 10

( 1 ) Soll das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt werden , so befasst der Vorsitzende den durch Beschluß des Rates am 13 . November 1969 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt mittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 11

Artikel 10 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , zu dem der Ausschuß erstmals auf Grund von Artikel 10 Absatz 1 befasst wird .

Artikel 12

Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Gewichtsklassen , in denen Honig gehandelt werden muß ; der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 1 . Januar 1979 die hierfür geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften fest .

Artikel 13

Diese Richtlinie gilt nicht für die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse .

Artikel 14

Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und teilen dies unverzueglich der Kommission mit . Die geänderten Rechtsvorschriften werden auf die Erzeugnisse angewandt , die zwei Jahre nach dieser Bekanntgabe in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden .

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 22 . Juli 1974 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . SAUVAGNARGÜS

( 1 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1969 , S . 9 .

( 2 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .

ANHANG

MERKMALE DER ZUSAMMENSETZUNG VON HONIG

1 . Scheinbarer Gehalt an reduzierenden Zuckern , berechnet als Invertzucker

- Blütenhonig * mindestens 65 % *

- Honigtauhonig , allein oder in Mischung mit Blütenhonig * mindestens 60 % *

2 . Gehalt an Wasser

- im allgemeinen * höchstens 21 % *

- Heidehonig ( Calluna ) und Kleehonig ( trifolium sp . ) * höchstens 23 % *

3 . Scheinbarer Gehalt an Saccharose

- im allgemeinen * höchstens 5 % *

- Honigtauhonig , allein oder in Mischung mit Blütenhonig ; Akazien - und Lavendelhonig sowie Honig aus Banksia menziesii * höchstens 10 % *

4 . Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen

- im allgemeinen * höchstens 0,1 % *

- Preßhonig * höchstens 0,5 % *

5 . Gehalt an Mineralstoffen ( Asche )

- im allgemeinen * höchstens 0,6 % *

- Honigtauhonig , allein oder in Mischung mit Blütenhonig * höchstens 1 % *

6 . Gehalt an freien Säuren * höchstens 40 Milliäquivalent pro kg *

7 . Diastaseindex und Gehalt an Hydroxymethylfurfurol ( HMF ) - Bestimmung nach Behandlung und Mischung

a ) Diastaseindex ( Schade-Skala )

- im allgemeinen * mindestens 8 *

- Honig mit einem geringen natürlichen Gehalt an Enzymen ( zum Beispiel Zitrushonig ) und einem Gehalt an HMF von höchstens 15 mg/kg * mindestens 3 *

b ) HMF * höchstens 40 mg/kg vorbehaltlich Buchstabe a ) 2 . Gedankenstrich )

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