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Document 62022CN0389

Rechtssache C-389/22: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. Juni 2022 — GC u. a./Croce Rossa Italiana u. a.

ABl. C 35 vom 30.1.2023, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/22


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. Juni 2022 — GC u. a./Croce Rossa Italiana u. a.

(Rechtssache C-389/22)

(2023/C 35/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GC u. a.

Beklagte: Croce Rossa Italiana, Ministero della Difesa, Ministero della Salute, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei ministri

Vorlagefragen

1.

Ist für die Annahme, dass eine Ausnahme von der dem letztinstanzlichen Gericht auferlegten Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV gegeben ist, „[die Überzeugung], dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde“ (im Sinne des Urteils vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., Rechtssache 283/81), subjektiv festzustellen und mit der möglichen Auslegung zu begründen, die von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten und dem Gerichtshof zu derselben Frage vertreten werden könnte, wenn sie mit ihr befasst wären?

2.

Genügt es, um eine probatio diabolica zu vermeiden und die konkrete Verwirklichung der vom Gerichtshof angeführten Umstände für eine Ausnahme von der Vorlagepflicht zu ermöglichen, festzustellen, dass die im Rahmen des nationalen Verfahrens aufgeworfene Vorlagefrage (zur Auslegung und richtigen Anwendung der für den konkreten Fall maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmung) offensichtlich unbegründet ist, wobei das Bestehen vernünftiger Zweifel in dieser Hinsicht unter Berücksichtigung, auf rein objektiver Ebene — ohne Untersuchung der konkreten Auslegungshaltung, die von verschiedenen Gerichten eingenommen werden könnte –, des unionsrechtlichen Sprachgebrauchs und der unionsrechtlichen Bedeutung, die dem Wortlaut der (im betreffenden Fall maßgeblichen) unionsrechtlichen Bestimmung beizumessen sind, des unionsrechtlichen Zusammenhangs, in den sich die Bestimmung einfügt, und der Schutzziele, die ihre Normierung mit sich bringt, in Anbetracht des Entwicklungsstands des Unionsrechts zu dem Zeitpunkt, zu dem die maßgebliche Bestimmung im Rahmen des nationalen Verfahrens anzuwenden ist, auszuschließen ist?

3.

Ist es zur Wahrung der Verfassungs- und europäischen Werte der richterlichen Unabhängigkeit und der angemessenen Verfahrensdauer möglich, Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass ausgeschlossen ist, dass das oberste nationale Gericht, das den Antrag auf Vorlage zur Vorabentscheidung zur Auslegung des Unionsrechts geprüft und zurückgewiesen hat, entweder automatisch oder nach dem alleinigen Ermessen des Klägers einem Verfahren wegen zivil- oder disziplinarrechtlicher Haftung ausgesetzt wird?

4.

Sind die Art. 1626, 1653, 1668 und 1669 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 66 vom 15. März 2010, die das Bestehen von Dienstverhältnissen mit einer öffentlichen Verwaltung vorsehen, die über Jahrzehnte hinweg ohne Unterbrechung mehrfach verlänger- und erneuerbare Laufzeiten haben, mit der Richtlinie 1999/70/EG (1) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar?

5.

Sind die Art. 5 und 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 178/2012, soweit sie eine Ungleichbehandlung zwischen den im kontinuierlichen Dienst (d. h. unbefristet) Beschäftigten und den im vorübergehenden Dienst (d. h. befristet) Beschäftigten ein und desselben Korps vorsehen, ohne dass es Rechtsvorschriften gäbe, die den Arbeitnehmern im vorübergehenden Dienst die Möglichkeit garantieren würden, das Arbeitsverhältnis nach der Neuordnung der Einrichtung, der sie angehören, beizubehalten, mit der Richtlinie 1999/70/EG und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).


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