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Document 52022XG1216(01)

    Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2431 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2429 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen 2022/C 478/04

    ST/15565/2022/INIT

    ABl. C 478 vom 16.12.2022, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 478/15


    Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2431 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2429 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen

    (2022/C 478/04)

    Den in Anhang II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2022/2431 des Rates (2), und in Anhang XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2429 des Rates (4) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt.

    Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 und der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

    Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 35 der Verordnung).

    Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis zum 28. Februar 2023 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    RELEX.1

    Rue de la Loi 175/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIЁ

    E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

    Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/849 und Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

    Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


    (1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

    (2)  ABl. L 318 I vom 12.12.2022, S. 25.

    (3)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.

    (4)  ABl. L 318 I vom 12.12.2022, S. 13.


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