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Dokument 62022CN0484

Rechtssache C-484/22: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2022 — Bundesrepublik Deutschland gegen GS, vertreten durch die Eltern

ABl. C 380 vom 3.10.2022, S. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/5


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2022 — Bundesrepublik Deutschland gegen GS, vertreten durch die Eltern

(Rechtssache C-484/22)

(2022/C 380/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Bundesrepublik Deutschland

Revisionsbeklagte: GS, vertreten durch die Eltern

Beteiligte: Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (1) dahin auszulegen, dass er der Rechtmäßigkeit einer gegen einen minderjährigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidung, die zusammen mit der Ablehnung von dessen Antrag auf internationalen Schutz ergeht und diesem eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bestandskraft setzt, ausnahmslos entgegensteht, wenn aus rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit kein Elternteil in ein in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 bezeichnetes Land rückgeführt werden kann und damit auch dem Minderjährigen das Verlassen des Mitgliedstaats wegen seiner schutzwürdigen familiären Bindungen (Art. 7 und 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2), Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) nicht zugemutet werden kann, oder genügt es, dass das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115 auf der Grundlage einer nationalen gesetzlichen Regelung nach Erlass der Rückkehrentscheidung durch eine Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen sind?


(1)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.


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