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Document 52021AE5449
Opinion of the European Economic and Social Committee on the Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of the Regions on the application of Directive 2009/52/EC of 18 June 2009 providing for minimum standards on sanctions and measures against employers of illegally staying third-country nationals (COM(2021) 592 final)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (COM(2021) 592 final)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (COM(2021) 592 final)
EESC 2021/05449
ABl. C 290 vom 29.7.2022, p. 81–89
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/81 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen
(COM(2021) 592 final)
(2022/C 290/14)
Berichterstatter: Carlos Manuel TRINDADE
Befassung |
Europäische Kommission, 1.12.2021 |
Rechtsgrundlage |
Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft |
Annahme in der Fachgruppe |
7.3.2022 |
Verabschiedung im Plenum |
23.3.2022 |
Plenartagung Nr. |
568 |
Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
129/1/3 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Analyse zu, insbesondere der Feststellung, dass „die illegale Beschäftigung von Personen, die nicht zum Aufenthalt in der EU berechtigt sind, […] aus wirtschaftlicher Sicht schädlich [ist], da sie zu Einbußen bei den öffentlichen Finanzen, Steuern und Sozialabgaben führt, Löhne mindert, die Arbeitsbedingungen verschlechtert und zu unlauterem Wettbewerb […] führt“, zum Nachteil der großen Mehrheit gesetzestreuer Unternehmen. „Durch illegale Beschäftigung sind Migranten ferner dem Risiko von Verstößen gegen individuelle und soziale Rechte ausgesetzt, insbesondere durch Ausbeutung ihrer Arbeitskraft, prekäre Lebens- und Arbeitsbedingungen und eingeschränkten oder überhaupt keinen Zugang zu Sozialschutz“ (1). |
1.2. |
Der EWSA nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Flexibilität einräumt, zum Erreichen ihrer Ziele unterschiedliche Ansätze zu verfolgen. Dadurch könnte nationalen Besonderheiten in Bezug auf den Arbeitsmarkt, die Rolle der illegalen Beschäftigung und Migration sowie die Schwere der Verstöße Rechnung getragen werden. Alle Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass mit den Vorschriften irregulärer Migration entgegengewirkt und illegale Beschäftigung bekämpft wird (2). |
1.3. |
Der EWSA unterstreicht, dass die Schwachstellen der Richtlinie mit folgenden Aspekten zusammenhängen: der Umsetzung und konkreten Durchführung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die große Bandbreite der Sanktionen, die zumeist nicht abschreckend genug sind, um von der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt abzuhalten, und der Tatsache, dass es gemeinhin nicht gelingt, Migranten — aufgrund ihrer legitimen und begründeten Furcht vor Rückführung in ihr Herkunftsland — zur Zusammenarbeit mit den Behörden zu bewegen. Die Beschwerdeverfahren für Migranten sind im Allgemeinen ineffizient: Es mangelt an kontinuierlichen, detaillierten, aufschlussreichen und ein Problembewusstsein schaffenden Informationen in der Sprache der Zielgruppe; Inspektionen werden (wegen Personalmangels) in nur eingeschränktem Umfang durchgeführt oder sind unwirksam; und seitens der Mitgliedstaaten fehlen aktuelle und ausreichende Berichte und Informationen, die eine regelmäßige Bewertung der Umsetzung ermöglichen würden. |
1.4. |
Der EWSA fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Umsetzung der Richtlinie zu verstärken und aktiv mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten. Der EWSA begrüßt nachdrücklich die Bereitschaft der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, falls diese es weiterhin versäumen, alle relevanten Informationen über die Umsetzung der sich aus der Richtlinie ergebenden wesentlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sanktionen, Inspektionen und den Schutz der Rechte von Migranten zu übermitteln. Der EWSA schlägt der Kommission jedoch vor, im Rahmen der bis 2024 durchzuführenden Bewertung der Umsetzung der Richtlinie zu prüfen, welche Sanktionen gegen jene Unternehmen festgelegt oder verhängt werden können, die wissentlich vom Ergebnis illegaler und krimineller Aktivitäten profitieren. |
1.5. |
In Bezug auf die Sanktionen unterstützt der EWSA uneingeschränkt die Zusagen der Kommission und ihre Empfehlungen an die Mitgliedstaaten. Darüber hinaus unterbreitet er folgende Vorschläge:
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1.6. |
In Bezug auf die Maßnahmen zum Schutz der Rechte irregulärer Migranten unterstützt der EWSA die Zusagen der Kommission und ihre Empfehlungen an die Mitgliedstaaten. Darüber hinaus unterbreitet er folgende Vorschläge:
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1.7. |
In Bezug auf die Inspektionen unterstützt der EWSA die Zusagen der Kommission und ihre Empfehlungen an die Mitgliedstaaten. Darüber hinaus unterbreitet er folgende Vorschläge:
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1.8. |
In Bezug auf die erheblichen Informationslücken begrüßt der EWSA nachdrücklich die Initiative der Kommission, mit Unterstützung des Europäischen Migrationsnetzwerks ein IT-Meldesystem und eine entsprechende Datenbank einzurichten, die zeitnahe, regelmäßige und vergleichbare Informationen liefert, wobei die derzeit bestehenden enormen Schwierigkeiten überwunden werden. Der EWSA schlägt der Kommission jedoch vor, in den einschlägigen Rechtsvorschriften festzulegen, dass diese Datenbank von den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht zur Identifizierung von Arbeitnehmern ohne rechtmäßigen Aufenthalt und in der Folge zu ihrer Rückführung in die Herkunftsländer genutzt werden darf. |
2. Ziele der Mitteilung
2.1. |
Die Kommissionsmitteilung, die Gegenstand dieser Stellungnahme des EWSA ist, zielt darauf ab, die Umsetzung der Richtlinie 2009/52/EG (4), zu verbessern. Sie ist Teil des umfassenderen Ansatzes des neuen Migrations- und Asylpakets. Die Kommission wird prüfen, wie die Wirksamkeit der Richtlinie verbessert werden kann, und bewerten, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. |
2.2. |
Darüber hinaus wird mit dieser Mitteilung der Verpflichtung nach Artikel 16 der Richtlinie nachgekommen, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht zu erstatten. Darin werden die Maßnahmen genannt, die erforderlich sind, um die Umsetzung der Richtlinie zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf folgenden Aktionsbereichen liegt:
|
2.3. |
In der vorliegenden Stellungnahme werden die wichtigsten Aspekte der vorgenannten Kapitel behandelt. |
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1. |
Der EWSA hält es für schwierig, „das Ausmaß der illegalen Beschäftigung in der EU einzuschätzen, da es sich um ein ‚verstecktes‘ Phänomen handelt […]. Es gibt Anzeichen dafür, dass die illegale Beschäftigung irregulärer Migranten dort höher ist, wo der Anteil der informellen Wirtschaftstätigkeit hoch ist. Obwohl informelle Beschäftigung Schätzungen zufolge durchschnittlich 16,8 % der gesamten Beschäftigungsverhältnisse in der EU ausmacht, ist das Ausmaß der illegalen Beschäftigung irregulärer Migranten immer schwieriger zu quantifizieren, insbesondere was geschlechts- und kinderspezifische Aspekte angeht, da die irreguläre Migration nach wie vor schwer abzuschätzen ist“ (5). Art und Umfang der irregulären Beschäftigung fallen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich aus. Eine der größten Herausforderungen besteht in einer besseren Verfügbarkeit aktueller und genauer Daten, um die Problematik besser verstehen und angehen zu können. |
3.2. |
Der EWSA teilt die Auffassung der Kommission, dass „[…] Arbeitnehmer ohne gültige Papiere in der Praxis häufig in komplexen Arbeitsverhältnissen, die Unterauftragsvereinbarungen, Arbeitsvermittler und Leiharbeitsunternehmen umfassen, sowie über Online-Plattformen, die kurzfristige Arbeit anbieten (z. B. Auslieferung von Lebensmitteln und Mahlzeiten, Beförderungsdienste), beschäftigt sind, was es schwieriger macht, Arbeitgeber zu ermitteln, die irreguläre Migranten einstellen. Vor diesem Hintergrund soll die Haftung der gesamten Arbeitgeberkette Migranten insbesondere in den Wirtschaftszweigen schützen, in denen die Unterauftragsvergabe weit verbreitet ist, z. B. im Baugewerbe, sowie im neu entstandenen Wirtschaftsbereich der Online-Plattformarbeit“ (6). |
3.3. |
Der EWSA weist darauf hin, dass flagrante und fortgesetzte Verletzungen der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in einigen Fällen mit anderen Straftaten und staatlichen Versäumnissen einhergehen können, wie in einem wegweisenden Urteil des EGMR aus dem Jahr 2017 festgestellt wird. Darin wurde die gravierende Ausbeutung von Wanderarbeitnehmern auf den Erdbeerfeldern in Nea Manolada (Griechenland) als Zwangsarbeit anerkannt und klargestellt, dass die Ausbeutung von Arbeitskräften ein Aspekt des Menschenhandels ist (7). |
3.4. |
Der EWSA hat in früheren Stellungnahmen betont, dass gleichzeitig auch Möglichkeiten für die legale Einwanderung geschaffen und die Gründe für die irreguläre Einwanderung angegangen werden müssen. Insbesondere äußerte der EWSA in seiner Initiativstellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, „Bedenken gegen den Inhalt des Richtlinienvorschlags, den Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und die Reihenfolge der Rechtsetzungsvorschläge.“ Gleichzeitig wies er auf die Bedeutung hin, „die der wirksamen Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zukommt. Dies dürfte wegen der zu geringen personellen Ausstattung der Kontrollbehörden, der unklaren Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Behörden sowie der großen Zahl von Unternehmen, die überprüft werden sollen, keine leichte Aufgabe werden.“ Er gelangte zu dem Schluss, dass „die Stärke der Richtlinie […] in ihrer tatsächlichen Umsetzung liegen [sollte].“ |
3.5. |
Trotz der positiven Aspekte der Mitteilung hat der EWSA zwölf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie erhebliche Zweifel, ob diese das geeignete Mittel ist, um die Ausbeutung irregulärer Wanderarbeitnehmer zu bekämpfen und deren Situation in den Aufnahmeländern zu regularisieren. |
3.6. |
Der EWSA ist ferner der Auffassung, dass die Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber allein nicht ausreicht, um legale Migrationswege zu fördern und die irreguläre Einwanderung zu überwinden. Es bedarf eines umfassenderen Ansatzes, um die verschiedenen EU-Bestimmungen im Bereich der legalen Migration mit den nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu verknüpfen. Unternehmen muss die Beschäftigung von Migranten, deren Aufenthaltsstatus ordnungsgemäß regularisiert wurde, erleichtert werden, d. h., die Vorschriften müssen einfacher, klarer und unbürokratisch sein. |
4. Besondere Bemerkungen zu den Sanktionen gegen Arbeitgeber
4.1. |
Der EWSA hält es für sehr wichtig, in der Richtlinie vorzusehen, dass finanzielle und strafrechtliche Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, um die Anreize für Arbeitgeber, irreguläre Migranten zu beschäftigen, zu verringern. Die Sanktionen sollten die wirtschaftlichen Vorteile der Beschäftigung irregulärer Migranten bei Weitem übersteigen (8). |
4.2. |
Der EWSA verweist ebenfalls auf die in der Richtlinie vorgesehenen zusätzlichen Verwaltungsmaßnahmen, etwa den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder öffentlichen Vergabeverfahren, die Einziehung öffentlicher Subventionen, die vorübergehende oder endgültige Schließung von Betriebsstätten oder den Entzug einer Betriebsgenehmigung. Der EWSA kritisiert, dass diese Maßnahmen nach wie vor viel zu wenig genutzt werden, obwohl sie Arbeitgeber von der Beschäftigung irregulärer Migranten abhalten könnten (9). |
4.3. |
Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede beim Umfang der finanziellen und strafrechtlichen Sanktionen (so schwankt die Höhe der Geldstrafen zwischen 3 000 und 43 000 EUR und die Dauer der Haftstrafen zwischen acht Tagen und 12 Jahren) (10). Es wäre jedoch wichtig, über einen Überblick über die Kombinationsmöglichkeiten der in den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen zu verfügen. |
4.4. |
Der EWSA betont, dass die Mitgliedstaaten mit einem strengeren Sanktionssystem der Auffassung sind, dass höhere finanzielle Sanktionen eine gute Abschreckung gegen illegale Beschäftigung darstellen, während Mitgliedstaaten, die niedrigere Sanktionen verhängen oder in denen das Risiko von Sanktionen im Vergleich zu den potenziellen Gewinnen aus illegaler Beschäftigung als gering erachtet wird, festgestellt haben, dass die abschreckende Wirkung der Sanktionen nicht ausreicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass elf Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften seit 2014 geändert haben, um die verhängten Geldbußen zu erhöhen (11). |
4.5. |
Der EWSA versteht zwar, dass — wie in der Mitteilung dargelegt — die unterschiedliche Höhe der in den Mitgliedstaaten verhängten Geldbußen von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, wie etwa der wirtschaftlichen Lage und der Höhe des Mindestlohns in einem Mitgliedstaat. Er ist aber der Auffassung, dass diese Situation Sanktionen ohne abschreckende Wirkung nicht rechtfertigt. |
4.6. |
Der EWSA hält es für inakzeptabel, dass im Bereich der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen über die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gegen Arbeitgeber und die Zahl der eingeleiteten Verfahren erhebliche Lücken bestehen. Dennoch deuten die verfügbaren Elemente darauf hin, dass die Richtlinie nur begrenzte Auswirkungen hatte, was die Verhinderung von illegaler Beschäftigung durch Sanktionen angeht. Deshalb kritisiert der EWSA, dass es noch nicht gelungen ist, einen effizienten Rahmen für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen in der gesamten EU zu schaffen (12). |
4.7. |
Der EWSA stellt fest und betont, dass die bei gezielten Konsultationen zu diesem Thema eingeholten Rückmeldungen von Interessenträgern, die Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen vertreten, zeigen, dass die Sanktionen für ausbeuterische Arbeitgeber offenbar geringer sind als die Gewinne, die durch nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Sozialdumping erzielt werden (13). Nach Einschätzung der Arbeitgeber sind jedoch die Strafen hoch genug und sollte vielmehr die wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung von Sanktionen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie durch die einzelnen Mitgliedstaaten verbessert werden. |
5. Besondere Bemerkungen zu den Maßnahmen zum Schutz der Rechte irregulärer Migranten
5.1. |
Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie sehen für irreguläre Migranten bestimmte Rechte vor, durch die sichergestellt werden soll, dass letztere angemessen informiert werden sowie bei Verstößen gegen ihre Arbeitnehmerrechte Beschwerde einlegen und ihnen noch zustehende Vergütungen einfordern können. Hierbei handelt es sich um wichtige Bestimmungen, die Migranten vor Ausbeutung und Missbrauch schützen sollen (14). |
5.2. |
Der EWSA nimmt die diesbezüglichen Standpunkte und Einschätzungen der Kommission zur Kenntnis und unterstützt sie, insbesondere folgende Feststellungen:
|
5.3. |
Der EWSA macht darauf aufmerksam, dass irreguläre Wanderarbeitnehmer — selbst wenn sie von Gewerkschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Behörden über ihre Rechte informiert wurden — oft keine Beschwerden gegen Arbeitgeber einreichen, um Ansprüche auf nicht gezahlte Vergütungen geltend zu machen oder mögliche Fälle von Ausbeutung zur Anzeige zu bringen, da stets die Möglichkeit besteht, dass sie zur Rückkehr gezwungen werden, dass sie ihr Einkommen verlieren oder dass ihnen gar Vergeltungsmaßnahmen der Arbeitgeber drohen. |
6. Besondere Bemerkungen zu den Inspektionen
6.1. |
Der EWSA teilt die Auffassung der Kommission, dass Inspektionen das wichtigste Instrument zur Ermittlung von Arbeitgebern sind, die irreguläre Migranten beschäftigen und ausbeuten. Auf der Grundlage der Ergebnisse von Inspektionen und der erforderlichen Maßnahmen, die eingeführt wurden, um irreguläre Wanderarbeitnehmer vor Ausbeutung zu schützen, können Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen und mit Sanktionen belegt werden. Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber sieht vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame und angemessene Inspektionen sicherstellen, die auf einer Risikobewertung basieren und es ermöglichen, die am stärksten gefährdeten Beschäftigungsbereiche zu ermitteln; nur so lassen sich die Ziele der Richtlinie verwirklichen (19). Der EWSA betont ferner, dass neben der Gewährleistung wirksamer Inspektionen auch andere Probleme im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt angegangen werden müssen. |
6.2. |
Der EWSA stellt überrascht fest, dass in der Mitteilung jeglicher Hinweis auf die Beteiligung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) an den europäischen Inspektionsmaßnahmen fehlt, denn bekanntlich funktionieren viele Ketten der Auftrags- und Unterauftragsvergabe an irreguläre Arbeitsmigranten auf europäischer Ebene, was Inspektionen auf derselben Ebene erfordert. Der EWSA ist der Ansicht, dass diese Situation geändert werden muss. |
6.3. |
Der EWSA unterstützt uneingeschränkt die Schlussfolgerungen der Kommission zu Inspektionen, insbesondere:
|
6.4. |
In diesem Zusammenhang hält es der EWSA für inakzeptabel, dass sich die Inspektionen in mehreren Mitgliedstaaten nicht auf Risikosektoren konzentrieren, was den Anforderungen der Richtlinie nicht entspricht (23). In den meisten Mitgliedstaaten zählen zu den vorrangigen Risikosektoren: Landwirtschaft, Bauwesen, verarbeitende Industrie, häusliche und soziale Dienstleistungen, Hotel- und Gaststättengewerbe. |
6.5. |
Der EWSA unterstreicht die Feststellung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), dass es für die Ermittlung von Migranten, die Opfer der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft oder von Menschenhandel sind, hilfreich wäre, wenn die Inspektionen gemeinsam von Arbeitsbehörden und Einheiten zur Bekämpfung des Menschenhandels und anderen speziell in der Bekämpfung von Arbeitsausbeutung geschulten Einheiten durchgeführt würden (24). |
6.6. |
In Bezug auf diesen Standpunkt der Grundrechteagentur stellt der EWSA jedoch fest, dass die vor Ort tätigen Interessenträger darauf hingewiesen haben, dass ausgebeutete Arbeitnehmer davor zurückschrecken, während der Inspektionen ihre Situation zu melden, da sie sonst Gefahr laufen, festgenommen und rückgeführt zu werden, insbesondere wenn die Inspektionen gemeinsam von der Arbeitsaufsicht und der Polizei bzw. den Einwanderungsbehörden durchgeführt werden. |
7. Besondere Bemerkungen zu den erheblichen Informationslücken
7.1. |
Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die Zahl der Inspektionen und deren Ergebnisse, die von den Arbeitgebern geleisteten Nachzahlungen, die sonstigen angewandten Maßnahmen und die Erleichterung der Einreichung von Beschwerden mitteilen. Diese Informationen sind von entscheidender Bedeutung für die Bewertung, wie die Maßnahmen der Richtlinie umgesetzt werden, und welche Auswirkungen dies hat. Die Mitgliedstaaten übermitteln nur sehr wenige und uneinheitliche Informationen, die zu erheblichen Datenlücken in Bezug auf Inspektionen und deren Ergebnisse führen (25). |
7.2. |
Der Mangel an zuverlässigen und vollständigen Informationen macht es schwierig, zu beurteilen, ob die Richtlinie eine Verhinderung bzw. Eindämmung illegaler Beschäftigung bewirkt hat und ob die strafrechtlichen Sanktionen in den Mitgliedstaaten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Eine verbesserte Informationserhebung würde zu einer wirksameren Durchsetzungsstrategie sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene beitragen (26). |
7.3. |
Der EWSA begrüßt die Initiative der Kommission, mit Unterstützung des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN) ein IT-Meldesystem und eine entsprechende Datenbank einzurichten, die zeitnahe, regelmäßige und vergleichbare Informationen liefert (27). Das EMN kann auch ein nützliches Instrument für die Mitgliedstaaten und relevante Interessenträger sein, um voneinander zu lernen und bewährte Methoden auszutauschen. |
7.4. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass diese Datenbank den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen muss und von den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht dazu genutzt werden darf, Arbeitnehmer ohne rechtmäßigen Aufenthalt zu identifizieren und in der Folge in ihre Herkunftsländer rückzuführen. |
8. Besondere Bemerkungen zur Verstärkung der Maßnahmen gegen illegale Beschäftigung
8.1. |
Der EWSA unterstützt uneingeschränkt die folgenden in dieser Mitteilung formulierten Standpunkte und Absichtserklärungen der Kommission: |
8.1.1. |
Wie im neuen Paket dargelegt, muss die EU alle Aspekte dieses Phänomens durch einen umfassenden Ansatz bekämpfen, um der irregulären Migration entgegenzuwirken. Neben der Beseitigung der eigentlichen Ursachen der Migration, der intensiveren Bekämpfung der Tätigkeit von Schleusern mit neuen Kräften und in Partnerschaft mit Drittländern und der Schaffung weiterer legaler Einreisemöglichkeiten muss die EU verstärkt auf illegale Beschäftigung als Anreiz für irreguläre Migration und als Quelle für Ausbeutung und Missbrauch reagieren. Zu diesem Zweck muss eine wirksamere Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie sichergestellt werden. Dies ist das wichtigste Instrument, das uns zur Verfügung steht und dessen Potenzial noch nicht voll ausgeschöpft wurde (28). |
8.1.2. |
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten zwar bei ihren Umsetzungsbemühungen; sie wird aber auch die Umsetzung der Richtlinie kontinuierlich überwachen und sich auf ihre wirksame Durchsetzung konzentrieren. Nach Annahme der Mitteilung wird die Kommission mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um zusätzliche Informationen über die Umsetzung der wichtigsten Verpflichtungen in Bezug auf Sanktionen, Inspektionen und den Schutz der Rechte von Migranten, die sich aus der Richtlinie ergeben, einzuholen und mögliche Lösungen zu ermitteln. Gegebenenfalls wird die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten (29). |
8.1.3. |
Bis Ende 2022 wird die Kommission die in der Mitteilung dargelegten Maßnahmen umsetzen und im nächsten Umsetzungsbericht, der spätestens 2024 vorzulegen ist, die erzielten Ergebnisse darlegen. Abhängig von den Fortschritten, die mit den in der Mitteilung vorgelegten Empfehlungen erzielt werden, und von den erneuten Umsetzungs- und Durchsetzungsbemühungen sowie unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungen im Bereich der illegalen Beschäftigung und der Frage, ob die Richtlinie noch die richtigen Antworten darauf enthält, wird die Kommission prüfen, ob der bestehende Rechtsrahmen geändert werden muss (30). |
Brüssel, den 23. März 2022
Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Christa SCHWENG
(1) Mitteilung COM(2021) 592 final, S. 1.
(2) COM(2021) 592 final, Ziffer 1.
(3) COM(2021) 592 final, Ziffer 6.
(4) Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).
(5) COM(2021) 592 final, Einführung.
(6) COM(2021) 592 final, Ziffer 2.3.
(7) Chowdury u. a. gegen Griechenland. Die schrecklichen Bedingungen in Manolada sorgten im Jahr 2013 für Aufsehen, als Vorarbeiter auf die aus Bangladesch stammenden Arbeitskräfte, die gegen das Ausbleiben ihres Lohns protestierten, schossen und 30 von ihnen schwer verletzten.
(8) COM(2021) 592 final, Ziffer 2.
(9) COM(2021) 592 final, Ziffer 2.3.
(10) COM(2021) 592 final, Ziffer 2.1 und 2.2.
(11) COM(2021) 592 final, Ziffer 2,1.
(12) COM(2021) 592 final, Ziffer 2.2.
(13) COM(2021) 592 final, Ziffer 2.2.
(14) COM(2021) 592 final, Ziffer 3.
(15) COM(2021) 592 final, Ziffer 3.
(16) COM(2021) 592 final, Ziffer 3.2.
(17) COM(2021) 592 final, Ziffer 3.2.
(18) COM(2021) 592 final, Ziffer 3.2.
(19) COM(2021) 592 final, Ziffer 4.1.
(20) COM(2021) 592 final, Ziffer 4.1.
(21) COM(2021) 592 final, Ziffer 4.1.
(22) COM(2021) 592 final, Ziffer 4.1.
(23) COM(2021) 592 final, Ziffer 4.1.
(24) COM(2021) 592 final, Ziffer 4.1.
(25) COM(2021) 592 final, Ziffer 5.
(26) COM(2021) 592 final, Ziffer 5.
(27) COM(2021) 592 final, Ziffer 5.
(28) COM(2021) 592 final, Ziffer 6.
(29) COM(2021) 592 final, Ziffer 6.
(30) COM(2021) 592 final, Ziffer 6.
ANHANG
Der folgende abgelehnte Änderungsantrag erhielt mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen (Artikel 59 Absatz 3 der Geschäftsordnung):
ÄNDERUNGSANTRAG 5
SOC/705 — Sanktionen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen
Ziffer 1.7 Absatz i., dritter Gedankenstrich
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
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Begründung
Der Änderungsantrag zielt darauf ab, die Rolle der Arbeitsaufsichtsbeamten zu präzisieren. Es soll auch darauf hingewiesen werden, dass die Beamten im Rahmen ihrer beruflichen Verpflichtungen dafür verantwortlich sind, irreguläre Migranten, die sie ggf. in den inspizierten Arbeitsstätten antreffen, an die Behörden zu melden. Gleichzeitig wird die Tatsache anerkannt, dass gemeinsame Inspektionen ausgebeutete Arbeitnehmer davon abhalten können, während einer Inspektion von ihren Erfahrungen zu berichten. Eine Klärung der Inspektionsstrategie der Arbeitsaufsichtsbeamten erscheint deshalb zweckmäßig.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
48 |
Nein-Stimmen: |
70 |
Enthaltungen: |
16 |