Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52022M10218

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10218 – GAUSELMANN/GREENTUBE/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 145/13

    PUB/2022/255

    ABl. C 145 vom 1.4.2022, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 145/17


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.10218 – GAUSELMANN/GREENTUBE/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2022/C 145/13)

    1.   

    Am 24. März 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Gauselmann AG (Gauselmann), Deutschland;

    Greentube Internet Entertainment Solutions GmbH („Greentube“), kontrolliert von der Novomatic Gruppe (beide: Österreich);

    neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

    Gauselmann und Greentube werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“) übernehmen.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Gauselmann: Entwicklung und Verkauf von Geldspielautomaten, Entwicklung von Glücksspielen, Online-Glücksspielen und Sportwetten sowie Betrieb von Spielhallen, die in erster Linie in Deutschland und anderen europäischen Ländern tätig sind.

    Greentube: Teil der Novomatic Group, die Spiele für Glücksspiele, Glücksspiellösungen und damit verbundene Dienstleistungen als Volldienstleistungsanbieter in allen Segmenten der Glücksspielbranche anbietet, die in erster Linie in Österreich und insgesamt in 75 Ländern tätig ist.

    Neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen. Einrichtung einer Plattform für Online-Glücksspiele.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.10218 – Gauselmann/Greentube/JV

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


    Top