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Document 62020CA0724

Rechtssache C-724/20: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Paget Approbois SAS/Depeyre entreprises SARL, Alpha Insurance A/S (Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit – Richtlinie 2009/138/EG – Liquidation von Versicherungsunternehmen – Art. 292 – Wirkungen von Liquidationsverfahren auf anhängige Rechtsstreitigkeiten – Ausnahme von der Anwendung der lex concursus – Lex processus)

ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 5–5 (GA)

7.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Paget Approbois SAS/Depeyre entreprises SARL, Alpha Insurance A/S

(Rechtssache C-724/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit - Richtlinie 2009/138/EG - Liquidation von Versicherungsunternehmen - Art. 292 - Wirkungen von Liquidationsverfahren auf anhängige Rechtsstreitigkeiten - Ausnahme von der Anwendung der lex concursus - Lex processus)

(2022/C 109/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Paget Approbois SAS

Beklagte: Depeyre entreprises SARL, Alpha Insurance A/S

Tenor

1.

Art. 292 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ist dahin auszulegen, dass der in diesem Artikel genannte Begriff „anhängiger Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse“ einen anhängigen Rechtsstreit umfasst, der eine Klage auf Versicherungsleistung eines Versicherungsnehmers wegen in einem Mitgliedstaat entstandener Schäden gegen ein Versicherungsunternehmen zum Gegenstand hat, das sich in einem anderen Mitgliedstaat in einem Liquidationsverfahren befindet.

2.

Art. 292 der Richtlinie 2009/138 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsstreit anhängig ist, im Sinne dieses Artikels alle Wirkungen des Liquidationsverfahrens auf diesen Rechtsstreit regeln soll. Insbesondere sind die Bestimmungen des Rechts dieses Mitgliedstaats anzuwenden, die erstens vorsehen, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens zur Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreits führt, die zweitens die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, dass der Gläubiger seine Forderung einer Versicherungsleistung gegen das Versicherungsunternehmen angemeldet hat und dass den für die Durchführung des Liquidationsverfahrens zuständigen Organen der Streit verkündet worden ist, und die drittens jede Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung untersagen, da diese Forderung nur mehr als bestehend festgestellt und ihrer Höhe nach festgesetzt werden kann, sofern solche Bestimmungen grundsätzlich nicht in die dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats vorbehaltene Zuständigkeit nach Art. 274 Abs. 2 der Richtlinie eingreifen.


(1)  ABl. C 79 vom 8.3.2021.


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