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Document 62021TN0631

    Rechtssache T-631/21: Klage, eingereicht am 27. September 2021 — BZ/EZB

    ABl. C 513 vom 20.12.2021, p. 30–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 513/30


    Klage, eingereicht am 27. September 2021 — BZ/EZB

    (Rechtssache T-631/21)

    (2021/C 513/45)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: BZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

    Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidungen des Direktoriums der EZB vom 16. März 2021 und 13. Juli 2021 aufzuheben, soweit darin a) die Situation der Klägerin neu beurteilt wurde und ihr nach billigem Ermessen eine Entschädigung von 50 000 Euro für die ihr entstandenen Schäden (einschließlich sämtlicher durch das im Schreiben der GD-HR vom 21. Januar 2021 festgestellte Fehlverhalten entstandener Schäden) zugesprochen wurde und b) ihr am 18. Mai 2021 gegen die Entscheidung des Direktoriums vom 16. März 2021 eingelegter besonderer Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde;

    die EZB anzuweisen, an die Klägerin

    für einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK wegen Missachtung ihres Privatlebens bezogen auf Würde und professionelle Integrität eine Entschädigung von 200 000 Euro,

    für einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK wegen Missachtung ihres Privatlebens bezogen auf ihr Recht auf Gesundheit eine Entschädigung von 130 000 Euro,

    für die Verwendung des fehlerhaften Untersuchungsberichts und des aufgehobenen Urteils in der Rechtssache F-43/10 durch Übermittlung dieser Dokumente an [vertraulich] eine Entschädigung für immaterielle Schäden von 20 000 Euro,

    für den Einkommensverlust einen Betrag, der gemäß dem Ergebnis der anhängigen Rechtssache T-500/16 zu berechnen ist,

    für die Vernichtung der Untersuchungsakten eine Entschädigung für immaterielle Schäden von 20 000 Euro,

    für die Verzögerung bei ihrer Beurteilung und im Verfahren der jährlichen Gehalts- und Bonusüberprüfung (ASBR) für das Jahr 2007, die den Zeitraum von 2007 bis 2021 umfasste, eine Entschädigung für immaterielle Schäden von 52 000 Euro,

    für die immateriellen und materiellen Schäden aus dem Fehlen einer Beurteilung und einer ASBR-Entscheidung eine Entschädigung von 1 500 000 Euro und

    für den endgültigen Verlust einer Chance auf eine neue Untersuchung (immaterielle und materielle Schäden) eine Entschädigung von 70 000 Euro

    zu zahlen;

    der EZB ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

    1.

    Die Entscheidung des Direktoriums vom 16. März 2021 leide an mehreren tatsächlichen und rechtlichen Fehlern. Art. 8.2.1 der Dienstvorschriften für das Personal der EZB und Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen der EZB seien verfälscht und falsch angewandt worden.

    2.

    Es liege ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV vor, einschließlich der Unterlassung, a) eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Schäden und nicht eine nach Billigkeit (insbesondere nach billigem Ermessen) festgesetzte Entschädigung zu leisten, b) die Klägerin angemessen für alle Nachteile/Schäden und gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entschädigen, eingeschlossen eine Entschädigung für den Verlust einer Chance durch den Umstand, dass die EZB nicht in der Lage sei, die Untersuchung zu wiederholen, und c) die in der Vergangenheit liegenden Auswirkungen der aufgehobenen Entscheidungen zu beheben.

    3.

    Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen die Art. 41, 42 und 47 der Charta der Grundrechte der EU sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Klagerechts vor.

    4.

    Es liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Wohlergehens des Personals sowie ein Verstoß gegen die Art. 21 und 31 der Charta der Grundrechte der EU vor.

    5.

    Die Begründung sei nicht stichhaltig.


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