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Document 62021TN0631
Case T-631/21: Action brought on 27 September 2021 — BZ v ECB
Rechtssache T-631/21: Klage, eingereicht am 27. September 2021 — BZ/EZB
Rechtssache T-631/21: Klage, eingereicht am 27. September 2021 — BZ/EZB
ABl. C 513 vom 20.12.2021, p. 30–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/30 |
Klage, eingereicht am 27. September 2021 — BZ/EZB
(Rechtssache T-631/21)
(2021/C 513/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidungen des Direktoriums der EZB vom 16. März 2021 und 13. Juli 2021 aufzuheben, soweit darin a) die Situation der Klägerin neu beurteilt wurde und ihr nach billigem Ermessen eine Entschädigung von 50 000 Euro für die ihr entstandenen Schäden (einschließlich sämtlicher durch das im Schreiben der GD-HR vom 21. Januar 2021 festgestellte Fehlverhalten entstandener Schäden) zugesprochen wurde und b) ihr am 18. Mai 2021 gegen die Entscheidung des Direktoriums vom 16. März 2021 eingelegter besonderer Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde; |
— |
die EZB anzuweisen, an die Klägerin
zu zahlen; |
— |
der EZB ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Die Entscheidung des Direktoriums vom 16. März 2021 leide an mehreren tatsächlichen und rechtlichen Fehlern. Art. 8.2.1 der Dienstvorschriften für das Personal der EZB und Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen der EZB seien verfälscht und falsch angewandt worden. |
2. |
Es liege ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV vor, einschließlich der Unterlassung, a) eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Schäden und nicht eine nach Billigkeit (insbesondere nach billigem Ermessen) festgesetzte Entschädigung zu leisten, b) die Klägerin angemessen für alle Nachteile/Schäden und gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entschädigen, eingeschlossen eine Entschädigung für den Verlust einer Chance durch den Umstand, dass die EZB nicht in der Lage sei, die Untersuchung zu wiederholen, und c) die in der Vergangenheit liegenden Auswirkungen der aufgehobenen Entscheidungen zu beheben. |
3. |
Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen die Art. 41, 42 und 47 der Charta der Grundrechte der EU sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Klagerechts vor. |
4. |
Es liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Wohlergehens des Personals sowie ein Verstoß gegen die Art. 21 und 31 der Charta der Grundrechte der EU vor. |
5. |
Die Begründung sei nicht stichhaltig. |