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Document 52020IP0212
European Parliament resolution of 16 September 2020 on the EU’s role in protecting and restoring the world’s forests (2019/2156(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu der Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt (2019/2156(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu der Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt (2019/2156(INI))
ABl. C 385 vom 22.9.2021, p. 10–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 385/10 |
P9_TA(2020)0212
Die Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2020 zu der Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt (2019/2156(INI))
(2021/C 385/02)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 11, Artikel 191 Absatz 1 und Artikel 208, |
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unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (1), |
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unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2015–2030, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) erzielt wurde, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992, den globalen Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011–2020 und die Biodiversitätsziele von Aichi, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 0640) und die Entschließung des Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380), |
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unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2020–2024, die außenpolitischen Maßnahmen der EU für indigene Völker von 2016, die Schlussfolgerungen des Rates zu indigenen Völkern vom 15. Mai 2017 und den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik von 2017, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle — eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2013 mit dem Titel „Eine neue EU Forststrategie: für Wälder und den Forstsektor“ (COM(2013)0659), |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Kommission zu der Studie mit dem Titel „The impact of EU consumption on deforestation: Comprehensive analysis of the impact of EU consumption on deforestation“ (Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung: Umfassende Analyse der Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung) von 2013, |
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unter Hinweis auf die Machbarkeitsstudie von 2018 zur Stärkung der EU-Maßnahmen gegen Entwaldung, die von der Generaldirektion Umwelt der Kommission in Auftrag gegeben wurde, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit dem Titel „Bekämpfung der Entwaldung und der Waldschädigung zur Eindämmung des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt“ (COM(2008)0645), |
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unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) von 2003, die freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit Drittländern und den FLEGT-Arbeitsplan für den Zeitraum von 2018 bis 2022, |
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unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 21. März 2019 über die Anerkennung des Beitrags von Menschenrechtsverteidigern, die sich für Umweltrechte einsetzen, zur Wahrnehmung der Menschenrechte, zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) mit dem Titel „State of the World‘s Forests 2020“ (Zustand der Wälder in der Welt 2020), |
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unter Hinweis auf den Strategischen Plan der Vereinten Nationen für Wälder 2017–2030, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über Klimawandel, Desertifikation, Landdegradierung, nachhaltiges Landmanagement, Ernährungssicherheit und Treibhausgasflüsse in terrestrischen Ökosystemen und den fünften IPCC-Sachstandsbericht über den Klimawandel von 2014 über „Auswirkungen, Anpassung, Verwundbarkeiten“, |
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unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Bewertungsbericht über Biodiversität und Ökosystemleistungen) der Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen der Vereinten Nationen vom 31. Mai 2019, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu dem Thema „Transparente und verantwortungsbewusste Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Entwicklungsländern: Wälder“ (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2017 zu dem Thema „Palmöl und die Rodung von Regenwäldern“ (6), |
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gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0143/2020), |
A. |
in der Erwägung, dass im Zeitraum von 1990 bis 2016 weltweit eine Waldfläche von 1,3 Mio. km2 verlorengegangen ist, was verheerende Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, das Klima, die Menschen und die Wirtschaft hat; in der Erwägung, dass trotz aller bisherigen Bemühungen eine Reihe waldbezogener internationaler Verpflichtungen, wie das Ziel 15,2 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (7) und das Aichi-Ziel 5 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (8), durch die gegenwärtigen politischen Maßnahmen nicht ausreichend vorangetrieben werden; in der Erwägung, dass im Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020“ festgestellt wird, dass „die Waldfläche in Europa in den letzten zwei Jahrzehnten weitgehend stabil war“, aber auch davor gewarnt wird, dass „sich der Erhaltungszustand von Waldlebensräumen und Baumarten seit 2013 […] kaum verbessert hat“ und dass „natürliche […] und vom Menschen verursachte Störungen […] eine Bedrohung für die Wälder Europas darstellen“; |
B. |
in der Erwägung, dass die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung integriert und unteilbar sind; in der Erwägung, dass die Fortschritte in Richtung nachhaltiger Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und nachhaltiger Waldbewirtschaftung, die Kernelemente der Nachhaltigkeitsziele sind, gleichzeitig erzielt werden sollten; |
C. |
in der Erwägung, dass Wälder wesentlich zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen und dass umgekehrt die Entwaldung, insbesondere die Abholzung der Tropenwälder, einen wesentlichen Beitrag zum Klimawandel leistet; in der Erwägung, dass die Emissionen aus Landnutzung und Landnutzungsänderungen, die überwiegend durch Entwaldung verursacht werden, nach der Verbrennung von fossilen Brennstoffen die zweitgrößte Ursache des Klimawandels sind und für knapp 12 % aller Treibhausgasemissionen verantwortlich sind; in der Erwägung, dass Wälder außerdem 80 % der weltweiten biologischen Vielfalt beherbergen, durch naturnahe Lösungen zur Verringerung des Katastrophenrisikos beitragen und die Lebensgrundlage von etwa 25 % der Weltbevölkerung bilden, während sie gleichzeitig einen großen Teil des Landes ausmachen, das traditionell von indigenen Völkern bewohnt wird, sowie zur menschlichen Gesundheit beitragen und unersetzliche kulturelle, gesellschaftliche und spirituelle Werte verkörpern; |
D. |
in der Erwägung, dass laut dem Weltklimarat natürliche Störungen wie etwa Dürren, Überschwemmungen, Stürme, Schädlingsbefall, Erosion und Brände wegen des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt häufiger und stärker auftreten und dadurch die Wälder in der Welt noch mehr schädigen werden; in der Erwägung, dass die Aufstockung der Investitionen in naturbasierte Lösungen eines der wirtschaftlichsten Mittel ist, um Emissionen zu bekämpfen und lebenswichtige Ökosysteme zu schützen und zugleich die Lebensgrundlagen, die Resilienz und die Ernährungssicherheit zu verbessern; |
E. |
in der Erwägung, dass es zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt weitreichender, ehrgeiziger und abgestimmter Maßnahmen bedarf, die von politischem und gesellschaftlichem Willen gestützt werden; |
F. |
in der Erwägung, dass stärkere Anstrengungen zum Schutz und der Wiederherstellung bestehender Wälder und zur quantitativen und qualitativen Verbesserung der Waldökosysteme eine entscheidende Rolle in der Nachhaltigkeitspolitik der EU und der Mitgliedstaaten sowie bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals spielen müssen; in der Erwägung, dass es für die Begrenzung der Erderwärmung und die Maßnahmen gegen das Artensterben von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Wälder so geschützt, wiederhergestellt und bewirtschaftet werden, dass ihre Fähigkeit zur Kohlenstoffspeicherung und zur Wahrung der Artenvielfalt auf ein Höchstmaß gesteigert wird; in der Erwägung, dass Urwälder mehr Kohlendioxid speichern und einen wesentlichen Lebensraum bieten, wozu jüngere und neu angepflanzte Wälder nicht in der Lage sind; |
G. |
in der Erwägung, dass laut dem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) über den Zustand der Wälder in der Welt für das Jahr 2020 weltweit die Ausbreitung der Landwirtschaft neben der Ausbreitung der Städte, der Entwicklung der Infrastruktur und dem Bergbau nach wie vor „die Hauptursache für die Entwaldung ist“; in der Erwägung, dass es notwendig ist, eng mit den Partnerländern der EU und den verschiedenen Interessengruppen zusammenzuarbeiten, um ein innovatives und positives Zusammenspiel von Land- und Forstwirtschaft zu fördern, nachhaltige Agrarsysteme aufzubauen und die Ernährungssicherheit zu verbessern; in der Erwägung, dass die Europäische Union auch indirekt an der Abholzung und Schädigung der Wälder und anderer natürlicher Ökosysteme auf der Welt beteiligt ist, und zwar durch die Einfuhr und den Verbrauch von mit der Abholzung in Zusammenhang stehenden Rohstoffen, wie Soja, Palmöl, Kautschuk, Mais, Rindfleisch, Leder und Kakao; in der Erwägung, dass rund 10 % des weltweiten Anteils an der durch den gesamten Endverbrauch von Rohstoffen indirekt verursachten Entwaldung auf die EU entfallen; |
H. |
in der Erwägung, dass laut einer kürzlich durchgeführten Untersuchung von Global Witness in der EU ansässige Finanzinstitute im Zeitraum von 2013 bis 2019 die wichtigsten internationalen Kapitalquellen von sechs Agrarunternehmen waren, die im Zusammenhang mit der Vernichtung von Wäldern im Amazonasgebiet, im Kongobecken und in Papua-Neuguinea stehen, und diese mit etwa 7 Mrd. EUR ausgestattet haben (9); |
I. |
in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Selbstverpflichtungen von Unternehmen und Banken, gegen die Entwaldung vorzugehen, nicht zu der Verhaltensänderung geführt haben, deren es bedarf, um dieser katastrophalen Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten; |
J. |
in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen der Richtlinie über erneuerbare Energien auf die Wälder in der EU und der ganzen Welt eine Neufassung der Richtlinie erforderlich gemacht haben (10); in der Erwägung, dass die eingeführten Änderungen das Problem jedoch nicht beheben werden; |
K. |
in der Erwägung, dass die Subventionen für Bioenergie aus Holz auf die Bereiche Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger umgelenkt werden sollten; |
L. |
in der Erwägung, dass die geltenden Vorschriften der Richtlinie über erneuerbare Energien auf der Auffassung beruhen, dass die Ernten zur Energiegewinnung nachhaltig und klimaneutral seien und die Erneuerung der Ressource in einem angemessenen Zeitraum möglich sei; in der Erwägung, dass diese Auffassung falsch ist; |
M. |
in der Erwägung, dass Maßnahmen auf allen Ebenen, darunter regulatorische Maßnahmen und eine strengere Durchsetzung geltender Rechtsvorschriften, sowie erhebliche öffentliche und private Investitionen erforderlich sein werden, um die Wälder in der Welt und andere natürliche Ökosysteme wirksamer zu schützen; in der Erwägung, dass dies nur erreicht werden kann, indem die Kohärenz der Politik in allen Sektoren und zwischen der Innen- und der Außenpolitik der EU gemäß dem Grundsatz der Schadensvermeidung sichergestellt wird; |
N. |
in der Erwägung, dass ein verstärkter Schutz und die Wiederherstellung von Wäldern und anderen natürlichen Ökosystemen sowie eine nachhaltige Waldbewirtschaftung wichtig sind, um die Lebensgrundlagen indigener Völker und lokaler Gemeinschaften zu erhalten, Möglichkeiten für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu bieten und die Entwicklung nachhaltiger Bio-Ökonomien zu ermöglichen und gleichzeitig die Ökosystemleistungen zu verbessern und die biologische Vielfalt zu schützen; in der Erwägung, dass die Wälder einen grünen Wirtschaftszweig darstellen, der das Potenzial hat, zwischen 10 und 16 Millionen Arbeitsplätze weltweit zu schaffen; |
O. |
in der Erwägung, dass Mangrovenwälder wesentliche Ökosystemleistungen erbringen, da sie große Mengen an Kohlenstoff speichern, ein wichtiger Laichort für viele Arten von Korallenrifffischen sind und die Korallenriffe vor Nährstoffbelastungen und Sedimenten sowie Küstengebiete vor Überschwemmungen schützen; in der Erwägung, dass Mangrovenwälder bis vor kurzem über drei Viertel der tropischen Küsten bedeckten, inzwischen jedoch mehr als die Hälfte durch Küstenentwicklung, Aquakultur, Umweltverschmutzung und nicht nachhaltige Nutzung verlorengegangen sind; |
P. |
in der Erwägung, dass die Umwandlung von Mangrovenwäldern 10 % der Kohlendioxidemissionen aus der Entwaldung verursacht, obwohl Mangroven nur 0,7 % der tropischen Wälder ausmachen (11); |
Q. |
in der Erwägung, dass die Höhe der EU-Finanzmittel, die zur Unterstützung des Schutzes und der Wiederherstellung der Wälder sowie der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in den Partnerländern bereitgestellt werden, angesichts des Ausmaßes des Problems unzureichend ist; in der Erwägung, dass der Schutz, die Wiederherstellung und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und natürlichen Ökosystemen sowie die damit verbundenen positiven Nebeneffekte und Menschenrechtsaspekte besser in die Finanzierungsmechanismen der EU integriert werden müssen; |
R. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten über eine lange Tradition der Sachkenntnis im Bereich der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verfügen und diese nutzen können, um andere Länder beim Aufbau von Kapazitäten in diesem Bereich zu unterstützen; |
S. |
in der Erwägung, dass indigene Völker, lokale Gemeinschaften und Umweltschützer zunehmend bedroht und eingeschüchtert werden und bei ihren Bemühungen um den Schutz ihrer Wälder, ihres Landes und ihrer Umwelt Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind; |
T. |
in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Krankheitserreger wie Viren von Wild- und Haustieren auf den Menschen übertragen (Zoonose) werden, durch die Zerstörung und Veränderung natürlicher Ökosysteme erhöht werden kann; |
U. |
in der Erwägung, dass für eine nachhaltige und wirksame Forstpolitik verlässliche Informationen über Waldressourcen, ihren Zustand und ihre Bewirtschaftung und Nutzung sowie verlässliche Informationen über Landnutzungsänderungen erforderlich sind; |
V. |
in der Erwägung, dass Wälder und waldbasierte Wertschöpfungsketten für die Weiterentwicklung der biologischen Kreislaufwirtschaft unabdingbar sind, da sie Arbeitsplätze bieten, für das wirtschaftliche Wohlergehen von ländlichen und städtischen Regionen sorgen, den Klimawandel abschwächen und gesundheitsbezogene Vorteile bieten; |
1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ und hält sie für eine gute Grundlage für entschlossenes Handeln; stimmt der Kommission zu, was die in ihrer Mitteilung vorgestellten fünf Prioritäten betrifft; betont, dass diese Prioritäten alle notwendig sind, um die Entwaldung und die Schädigung der natürlichen Ökosysteme, insbesondere der Wälder, sowie den Verlust der biologischen Vielfalt und damit verbundene Menschenrechtsverletzungen zu stoppen und die Entwicklung umzukehren, und weist darauf hin, dass sie rasch und kohärent umgesetzt werden müssen; erinnert jedoch daran, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ehrgeizigere Maßnahmen ergreifen sollten, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und das dringliche Problem der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung anzugehen; betont die Bedeutung schneller und umfassender Maßnahmen einschließlich neuer wirksamer, komplementärer und durchsetzbarer regulatorischer Maßnahmen samt deren Überwachung; |
2. |
betont, dass die Zuständigkeiten, die Verantwortung und die verfügbaren Mittel der EU im Bereich des Waldschutzes, einschließlich des Schutzes der europäischen Wälder als Teil der Wälder der Welt, im Rahmen der EU-Umweltpolitik anerkannt werden müssen; weist erneut darauf hin, dass der Erfolg des auswärtigen Handelns der EU und die Reaktion ihrer Partner, ihre Wälder zu schützen, davon abhängen, wie effizient und ambitioniert wir im Hinblick auf unser Naturerbe sind; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 höchste Umweltschutzstandards und eine größere Kohärenz zwischen der Aufgabe des Schutzes und der Wiederherstellung der Wälder innerhalb der EU und in ihrem außenpolitischen Handeln zu gewährleisten; |
3. |
weist darauf hin, dass von der EU und den Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie dringende Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder ergreifen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Übereinkommens von Paris, des Globalen Strategieplans für die biologische Vielfalt (2011–2020) und des Strategischen Plans der Vereinten Nationen für Wälder (2017–2030) und dessen globalen waldbezogenen Zielen nachzukommen; |
4. |
hebt die Rolle der Wälder bei der Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber negativen Auswirkungen des Klimawandels hervor; betont, dass konkrete und wirksame Maßnahmen im Rahmen von Klimaanpassungsstrategien und -plänen unter Einbeziehung der Synergien zwischen Abschwächung und Anpassung ergriffen werden müssen; |
5. |
betont den positiven Beitrag der Wälder zur menschlichen Gesundheit und zur Lebensqualität der Bürger sowie den hohen ökologischen Wert, den die Wälder im Hinblick auf Kohlenstoffbindung, Wasserspeicherung, Erosionskontrolle und Schutz vor Erdrutschen bieten; |
6. |
betont, dass die Ursachen der Entwaldung nicht allein in der Forstwirtschaft an sich zu suchen sind und eine große Bandbreite von Problemen berühren, darunter Landbesitzverhältnisse, der Schutz der Rechte indigener Völker, Landwirtschaftspolitik, Klimawandel, Demokratie, Menschenrechte und politische Freiheit; |
7. |
hebt hervor, dass indigene Frauen und Landwirtinnen erheblich zum Schutz der Waldökosysteme beitragen; nimmt jedoch mit Sorge zur Kenntnis, dass Frauen nicht in die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einbezogen werden und keinen Einfluss darauf haben; ist der Ansicht, dass die Gleichstellung der Geschlechter bei der forstwirtschaftlichen Ausbildung eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern spielt und sich im EU-Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (FLEGT) widerspiegeln sollte; |
8. |
fordert die Kommission auf, mit einem kohärenten, ganzheitlich ausgerichteten Politikrahmen stärker gegen die Entwaldung vorzugehen und gleichzeitig für die Erhaltung der Ökosysteme zu sorgen; erachtet die Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte für äußerst wichtig; befürwortet die laufenden Verhandlungen zur Schaffung eines verbindlichen UN-Instruments für transnationale Konzerne und andere Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte und erachtet es als äußerst wichtig, dass die EU proaktiv in diesen Prozess einbezogen wird; |
9. |
stimmt mit der Kommission hinsichtlich deren Mitteilung überein und betont den Hinweis in dieser Mitteilung auf die Unersetzbarkeit der Primärwälder und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass der Schutz der einheimischen Wälder aufgrund der Größe und Langlebigkeit ihrer Kohlenstoffvorräte im Ökosystem einen herausragenden Nutzen für den Klimaschutz bietet; betont, dass eine Aufforstung, die die mit dem Schutz und der Verbesserung der lokalen Ökosysteme vereinbar ist, dazu beitragen kann, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und weist darauf hin, dass neu gepflanzte Wälder die Primärwälder nicht ersetzen können; betont, dass der Schutz der Wälder eine politische Priorität der EU sein sollte; betont, dass die EU mit gutem Beispiel vorangehen und die Umsetzung der internationalen sozialen und ökologischen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sicherstellen sollte, auch in Bezug auf das Klima, die biologische Vielfalt und die Menschenrechte; |
10. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame Umsetzung der bestehenden prioritären Bereiche zu gewährleisten und verbindliche Ziele für den Schutz und die Wiederherstellung der Waldökosysteme, insbesondere der Primärwälder, in die künftige Forststrategie der EU aufzunehmen, die voll und ganz mit dem in der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 dargelegten Vorschlag für verbindliche Ziele für die Wiederherstellung von Wäldern und Schutzgebiete übereinstimmen sollte; unterstreicht, wie wichtig es ist, diese Maßnahmen angemessen zu unterstützen und zu finanzieren; |
11. |
unterstreicht, dass den Mangrovenwäldern und Wäldern in Küstengebieten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, die besonders vom Klimawandel betroffen sind und eine große Chance für Schutz-, Anpassungs- und Minderungsmaßnahmen darstellen; bedauert, dass die Mangrovenwälder in der Mitteilung der Kommission nicht erwähnt werden; betont, dass 80 % der terrestrischen Biodiversität in Wäldern zu finden sind und dass Mangrovenwälder sowohl unter dem Gesichtspunkt des Klimas und der biologischen Vielfalt als auch für die Lebensgrundlage der jeweiligen lokalen Gemeinschaften wichtig sind; |
12. |
betont die Rolle der Zivilgesellschaft im Bereich des Umweltschutzes und des nachhaltigen Konsums und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für vollständige Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Maßnahmen in Bezug auf den Wald und die Landnutzung zu sorgen, damit man Entwaldung und Waldschädigung verhindert, Waldschutz und nachhaltige Waldbewirtschaftung fördert und den Schutz und die Wiederherstellung von Naturwäldern auf regionaler und globaler Ebene unterstützt; betont, dass es wichtig ist, eine Plattform für den Dialog zwischen den unterschiedlichen Interessenträgern und den Mitgliedstaaten über Entwaldung, Waldschädigung und Möglichkeiten zur nachhaltigen Vergrößerung der weltweiten Waldbedeckung einzurichten, um Allianzen aufzubauen, gemeinsame Verpflichtungen zur Beendigung der Entwaldung einzugehen sowie Erfahrungen und Informationen auszutauschen; |
13. |
weist auf die Rechte der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften hin und betont deren entscheidende Rolle beim Schutz der Wälder in der Welt und bei dem diese Wälder betreffenden Entscheidungsprozess, weshalb sie unterstützt werden müssen; ist sich ferner der Bedrohungen und Menschenrechtsverletzungen bewusst, denen sie ausgesetzt sind; fordert die Kommission daher auf, die Rolle der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften zu berücksichtigen und sie in die Gestaltung, Einführung, Durchführung und Durchsetzung von Waldschutzmaßnahmen auf globaler, europäischer, nationaler oder subnationaler Ebene einzubeziehen; |
14. |
weist darauf hin, dass viele Landwirte sich dessen bewusst sind, dass Wälder aufgrund ihrer entsprechenden ökologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Funktionen ein fester und erforderlicher Bestandteil der Landschaft sind, und dass sie, wie früher auch, weiterhin bestrebt sind, Wälder zu schützen, zu nutzen und zu regenerieren; stellt fest, dass bestimmte lokale Gemeinschaften und indigene Völker mit ihrem besonderen Wissen um eine nachhaltige Landnutzung seit Jahrhunderten traditionelle landwirtschaftliche Methoden einsetzen, um den Wald zu schützen; |
15. |
weist darauf hin, dass die indigene Bevölkerung, die lokalen Gemeinschaften, Kleinbauern und Frauen über ein unverzichtbares Wissen in Bezug auf Wälder verfügen und in großem Umfang darauf zurückgreifen; fordert die EU auf, die Anerkennung ihrer Landnutzungs- und Menschenrechte als eine Frage der sozialen Gerechtigkeit im Einklang mit den Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern (VGGT) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) und dem Übereinkommen 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie deren wirksame Beteiligung an der Konzipierung und Umsetzung von Entwicklungsprogrammen der EU, die sich auf sie auswirken, und bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Wälder aufbauend auf den Erfahrungen des Programms für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) sicherzustellen; |
16. |
weist erneut darauf hin, dass in rohstoffexportierenden Ländern ein angemessener Zugang zur Justiz und zu Rechtsbehelfen sowie ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern sichergestellt werden muss, damit Rechtsvorschriften und Initiativen ihre Wirkung entfalten können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung von Personen, die sich in der EU und weltweit für den Schutz der Umwelt und des Waldes einsetzen, zu verstärken; |
17. |
begrüßt die Verpflichtung der Kommission, den Grad der Nachhaltigkeit und Transparenz von Lieferketten und Investitionen zu erhöhen, damit der Verbrauch von Produkten aus entwaldungsfreien Lieferketten sichergestellt wird; bekräftigt die Bedeutung eines umfassenden Pakets von Maßnahmen und Initiativen in dieser Hinsicht; |
18. |
fordert die Kommission auf, bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen und Initiativen auch zu prüfen, wie diese am besten zum Schutz anderer relevanter natürlicher Ökosysteme beitragen können, die ernsthaft von einer Schädigung oder Umwandlung bedroht sind; |
19. |
ist der Auffassung, dass eine einheitliche Definition des Begriffs „entwaldungsfreie Lieferkette“ von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es darum geht, das Problem der zur Entwaldung beitragenden Rohstoffe anzugehen, und fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige Definition vorzuschlagen; hebt in diesem Zusammenhang die starke Verbindung zwischen forstbasierten Wertschöpfungsketten und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen hervor; |
20. |
stellt fest, dass die Förderung transparenter Zertifizierungssysteme für entwaldungsfreie Rohstoffe eines von mehreren geeigneten Instrumenten ist; weist jedoch darauf hin, dass der Hauptzweck solcher Programme darin bestehen muss, gegen Entwaldung vorzugehen; |
21. |
fordert die Kommission auf, unverzüglich Studien über Zertifizierungs- und Überprüfungssysteme im Forstsektor und für holzbasierte Produkte sowie über Zertifizierungssysteme für entwaldungsfreie Rohstoffe durchzuführen; ersucht die Kommission, dem Parlament diese Studien zusammen mit den vorgeschlagenen Folgemaßnahmen zur weiteren Prüfung vorzulegen, damit strengere Normen gefördert werden und die Transparenz der Zertifizierungssysteme und der Regelungen zur Überprüfung Dritter sichergestellt wird; |
22. |
begrüßt die Ankündigung der Kommission, die Überlegungen zur Entwaldung in das EU-Umweltzeichen, das umweltorientierte öffentliche Beschaffungswesen und andere Initiativen im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft umfassender einzubeziehen, und zwar als Teil eines umfassenden Pakets von Maßnahmen und Initiativen zur Gewährleistung entwaldungsfreier Lieferketten; |
23. |
fordert die Kommission erneut auf, unverzüglich einen Vorschlag samt Folgenabschätzung für einen EU-Rechtsrahmen vorzulegen, der Sorgfaltspflichten vorsieht, um für Erzeugnisse und Rohstoffe, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nachhaltige und entwaldungsfreie Lieferketten sicherzustellen, und insbesondere gegen die Hauptursachen der mit Einfuhren verbundenen Entwaldung vorzugehen; ist der Auffassung, dass ein solcher Rahmen durchsetzbar sein und mit internationalen Normen und Verpflichtungen im Einklang stehen sollte, dass er für die gesamte Lieferkette gelten sollte, sobald eine sorgfältige Evaluierung zu dem Schluss gekommen ist, dass er funktionsfähig und auf alle Akteure auf dem Markt, einschließlich der KMU, anwendbar ist, und dass er mit einem konsequenten Durchsetzungsmechanismus einhergehen sollte, der wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen einschließt; weist darauf hin, dass diesbezügliche EU-Maßnahmen nicht zu Einkommensverlusten für die Menschen in Entwicklungsländern, sondern zu neuen wirtschaftlichen Chancen und einem allgemeinen Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft führen sollten; fordert die Kommission auf, in den einschlägigen internationalen Rohstoffhandelsforen ihre Unterstützung in der Frage der Nachhaltigkeit von Lieferketten, einschließlich der Frage der Entwaldung und Waldschädigung, zu bekunden; |
24. |
fordert die Kommission auf, Sorgfaltspflichten für Finanzinstitute vorzuschlagen, um die ökologischen, sozialen und menschenrechtlichen Auswirkungen der durch die EU verursachten Entwaldung zu ermitteln, zu verhindern und abzumildern, damit sichergestellt wird, dass Finanz- oder Bankunternehmen der EU weder direkt noch indirekt mit Entwaldung, Waldschädigung, Umwandlung oder Schädigung natürlicher Ökosysteme oder Menschenrechtsverletzungen in Verbindung stehen; |
25. |
betont die Rolle der Waldbesitzer und der Forstverwaltung bei der Sicherstellung einer nachhaltigen Waldentwicklung; hebt hervor, dass die europäische Forstindustrie dazu beitragen kann, globale Standards für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung voranzubringen; ist der Ansicht, dass die Industrie, die KMU und die Kleinstunternehmen Europas, die im Forstsektor tätig sind, im Dialog mit den Partnerländern über die weitere Förderung der Nachhaltigkeit in der gesamten Wertschöpfungskette auch eine Rolle spielen sollten; |
26. |
fordert die Privatwirtschaft auf, proaktiver bei den Maßnahmen gegen die Entwaldung in ihren Lieferketten und Investitionen zu sein, indem sie ihre entsprechenden Verpflichtungen erfüllen und für uneingeschränkte Transparenz im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen sorgen; betont, dass private Investitionen mobilisiert werden müssen, um die Ursachen der Entwaldung anzugehen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris zu verwirklichen; fordert die Kommission außerdem auf, die Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor zu verstärken und geeignete Instrumente gemäß dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung zu konzipieren und dadurch Anreize für diejenigen zu schaffen, die Vorreiter in dem Bereich sein wollen; begrüßt die laufende Überprüfung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (12) und empfiehlt der Kommission, die Qualität und den Umfang der nichtfinanziellen Offenlegung, insbesondere in Bezug auf Umweltaspekte, zu verbessern und die Einbeziehung forstrelevanter Erwägungen in die soziale Verantwortung der Unternehmen zu fördern; erachtet zudem die Einhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte für äußerst wichtig; befürwortet die laufenden Verhandlungen zur Schaffung eines verbindlichen UN-Instruments für transnationale Konzerne und andere Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte und erachtet es als äußerst wichtig, dass die EU proaktiv in diesen Prozess einbezogen wird; |
27. |
fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Privatwirtschaft und anderen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit neue Lösungen für die Katastrophenrisikofinanzierung und -versicherung im Falle von Katastrophenereignissen zu bewerten, die viele Hektar Wald schädigen; |
28. |
fordert die Kommission auf, von der Industrie ausgehende Innovationen und Initiativen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit in Wertschöpfungsketten zu unterstützen und zu fördern; |
29. |
erachtet es für notwendig, die privaten und öffentlichen Finanzströme in den betreffenden Wirtschaftszweigen auf Tätigkeiten umzulenken, die keine Entwaldung zur Folge haben; erinnert daran, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2021 die Bestimmungen bewerten sollte, die erforderlich sind, um den Anwendungsbereich der Taxonomieverordnung (13) auf wirtschaftliche Tätigkeiten auszudehnen, die die ökologische Nachhaltigkeit erheblich beeinträchtigen; |
30. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mischfinanzierungsmechanismen effizient einzusetzen, um Finanzmittel aus der Privatwirtschaft für die Wiederherstellung von Wäldern zu gewinnen; |
31. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen zur Stärkung des politischen und Regulierungsrahmens vorzuschlagen, um dadurch den Schutz und die Wiederherstellung der Wälder und die nachhaltige Waldbewirtschaftung auf globaler Ebene zu unterstützen, sowie Leitlinien und spezifische Maßnahmen für eine nachhaltige Landnutzungsplanung einzuführen; fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern zu fördern; fordert die Kommission außerdem auf, darauf hinzuwirken, dass Rechtsreformen in Erzeugerländern unter wirksamer und sinnvoller Beteiligung aller Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, der indigenen Völker und der lokalen Gemeinschaften, durchgeführt werden, wobei auf die tatsächliche Beteiligung der Frauen ein besonderes Augenmerk zu legen ist; |
32. |
betont, wie wichtig es ist, eine nachhaltige Forstverwaltung und Bio-Ökonomie zu fördern; erkennt an, dass Modelle der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der nachhaltigen Landnutzung weltweit dazu beitragen können, Entwaldung und Waldschädigung zu verhindern, und dass sie auf den höchsten Nachhaltigkeitsstandards beruhen sollten, bei denen die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit mit dem Schutz der biologischen Vielfalt und wertvoller Kohlenstoffsenken als zentrale Elemente in Einklang gebracht werden und gleichzeitig ihr Ertragswert, ihre Produktivität und ihre Ökosystemleistungen erhalten bleiben; fordert die Kommission auf, eine nachhaltige Forst- und Landwirtschaft zu fördern und Anreizmechanismen für Kleinbauern und lokale Gemeinschaften in Partnerländern zu entwickeln, damit sie Ökosystemdienstleistungen und Erzeugnisse aus nachhaltiger Land- und Forstwirtschaft erhalten und verbessern; betont die Bedeutung von Agroforstsystemen für die landwirtschaftliche Produktion, die Diversifizierung, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie die Verhinderung der Wüstenbildung; weist darauf hin, dass sich diese Agroforstsysteme durch eine höhere Effektivität der Landnutzung auszeichnen als andere landwirtschaftliche Systeme; fordert eine Wende, um systematisch Anreize für bestehende Agroforstsysteme mit hohem Naturwert zu schaffen, ihre Wiederherstellung zu erleichtern und Kapazitäten aufzubauen, um diese Produktionsmethode zu optimieren; |
33. |
betont, dass im Rahmen von Horizont 2020 bereits umfangreiche Forschung und Innovation im Zusammenhang mit dem Übergang zu nachhaltigeren Landnutzungsverfahren und Lieferketten finanziert wurden, um der Entwaldung und Waldschädigung Einhalt zu gebieten; fordert, dass die finanziellen Mittel des Programms Horizont Europa aufgestockt werden, damit die Unterstützung in diesen Bereichen weiter ausgebaut werden kann; |
34. |
verweist im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) auf die Ministerielle Erklärung von Katowice „Wälder für das Klima“, die am 12. Dezember 2018 von der Staatengemeinschaft verabschiedet wurde und in der die Bedeutung der Wälder und der Holznutzung für den Klimaschutz unterstrichen wird und diese Aspekte in den Kontext anderer internationaler Ziele und Beschlüsse mit Waldbezug gestellt werden; stellt fest, dass diese Ziele, wie es in der Erklärung heißt, nur mit Hilfe einer multifunktionalen aktiven Waldbewirtschaftung erreicht werden können, was bedeutet, dass es einer Bewirtschaftungsstrategie bedarf, bei der alle waldbezogenen Ziele wie Kohlenstoffspeicherung, Arten- und Bodenschutz, Rohstoffgewinnung, Erholung und Ernährung berücksichtigt und in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden; |
35. |
hebt die zentrale Rolle hervor, die die Forstwirtschaft neben der Landbewirtschaftung bei der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und bei der Landnutzung in den ländlichen Gebieten in der EU und weltweit spielt; erkennt diesbezüglich an, dass es in Bezug auf Forstbewirtschaftung, Waldbesitz, Agroforstwirtschaft und Möglichkeiten vielfältige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; |
36. |
betont, dass die Methoden, die zur Erreichung der Ziele des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ eingesetzt werden, nicht zur Entwaldung und Waldschädigung in anderen Teilen der Welt führen dürfen; fordert daher die Kommission auf, die relevanten Aspekte des Berichts im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 (14) der Kommission bis 2021 zu überprüfen und diese Verordnung erforderlichenfalls unverzüglich, auf jeden Fall aber vor 2023, auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeprinzip zu überarbeiten; fordert die Kommission auf, die Daten in Bezug auf Soja neu zu bewerten und Biokraftstoffe mit dem hohen Risiko einer indirekten Landnutzungsänderung (ILUC) so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2030, auslaufen zu lassen; |
37. |
betont, dass der Verbrauch von Holz und Holzerzeugnissen in der EU gesenkt werden muss, indem man eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft fördert, die Abfallerzeugung minimiert und die Verbraucher für die ökologischen Folgen von Holzrohstoffen sensibilisiert; |
38. |
erinnert an das Schreiben von mehr als 700 Wissenschaftlern, in dem eine wissenschaftlich fundierte Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energien gefordert wird, insbesondere der Ausschluss bestimmter Arten von holzartiger Biomasse für die Zwecke der Anrechnung auf das Ziel und von der Förderfähigkeit; |
39. |
beklagt die zunehmende Nutzung von Holz für Biokraftstoffe und Bioenergie, die zu einer Belastung der Wälder in der EU und in der Welt führt, da die Nachfrage nach Energie aus erneuerbaren Quellen steigt; |
40. |
weist darauf hin, dass sich eine Reihe von Ländern, die reich an Primärwäldern und an Wäldern mit großer biologischer Vielfalt sind und die die Hälfte der Weltbevölkerung repräsentieren, im Zuge der COP 23 dahingehend ambitioniert zeigten, für die Energieerzeugung verstärkt Holz und andere pflanzliche Stoffe zu nutzen (15); weist erneut darauf hin, dass die EU kein falsches Beispiel geben sollte und sicherstellen muss, dass die Leitlinien für die Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien nicht zur Schwächung und Schädigung von Ökosystemen führen; |
41. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Auswirkungen, die sich durch die verstärkte Nutzung von Biokraftstoffen auf die Entwaldung ergeben, uneingeschränkt Rechnung zu tragen; fordert die Kommission daher auf, die Politik der EU im Bereich der Bioenergie grundlegend zu reformieren, und zwar durch eine Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energien; |
42. |
fordert die Kommission auf, für wirksame Maßnahmen zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Holzbrennstoffen zu sorgen, unter anderem im Hinblick auf die große Menge von in die EU eingeführten Holzpellets und die potenziellen Risiken, die diese Importe für die Wälder in Drittländern darstellen; ist der Ansicht, dass das Prinzip der Nutzungskaskade gefördert werden sollte und als nützliche Methode zur Verbesserung der Ressourceneffizienz genutzt werden kann; |
43. |
weist darauf hin, dass etwa 2,6 Milliarden Menschen weltweit zum Kochen auf traditionelle Brennstoffe aus Biomasse, vor allem Holz und Kohle, zurückgreifen, wobei drei Viertel von ihnen keinen Zugang zu effizienten Öfen haben; fordert die EU auf, Drittländer stärker zu unterstützen, damit sie auf nachhaltige und erneuerbare Energiequellen umsteigen und der Abholzungsdruck verringert wird, der durch die Verwendung von Holz als Brennstoff entsteht; betont, dass stärker dezentralisierte Energiesysteme in Drittländern einen direkten Übergang zu nachhaltigen und erneuerbaren Energiequellen ermöglichen würden; |
44. |
stellt fest, dass die sozioökonomische Bedeutung der Landwirtschaft zunimmt, je mehr die Weltbevölkerung wächst und eine erhöhte Produktion von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen erfordert, während gleichzeitig der Klimawandel eingedämmt werden soll; stellt besorgt fest, dass Schätzungen zufolge 14 % der Lebensmittel weltweit im Rahmen der Ernte, der Schlachtung und der Aufbereitung verloren gehen (16), und betont, dass es kohärenter Maßnahmen bedarf, damit es entlang der Nahrungskette nicht zu Lebensmittelverlusten und Lebensmittelverschwendung kommt und um rasch auf Krisen zu reagieren, die Nahrungsmittelknappheit zur Folge haben könnten; |
45. |
betont, dass nachhaltige Ernährungsweisen gefördert werden müssen, indem die Verbraucher für die Auswirkungen von Konsummustern sensibilisiert werden und Informationen über Ernährungsweisen bereitgestellt werden, die besser für die menschliche Gesundheit sind und einen geringeren ökologischen Fußabdruck haben; |
46. |
betont, dass bei der Entwicklung und Umsetzung einer Eiweißpflanzenstrategie der EU und der Gewährleistung einer robusten Eiweißpflanzenproduktion innerhalb der EU weitere wesentliche Fortschritte notwendig sind, um die Risiken einer Entwaldung, die mit diesen Kulturen in anderen Regionen der Welt verknüpft sind, zu begrenzen und um die Abhängigkeit von Importen zu verringern und den Druck auf die Wälder aufgrund von Landnutzungsänderungen zu senken; unterstreicht, dass derartige Fortschritte unter anderem erzielt werden sollten, indem das System der Fruchtfolge umfassender angewandt und gleichzeitig den Landwirten in Gebieten, die sich für den Anbau von Eiweißpflanzen eignen, Unterstützung und Anleitung geboten wird, und dass durch ein derartiges Vorgehen die Abhängigkeit von Importen, die Entwaldung, die Schädigung und der Druck auf die Wälder aufgrund von Landnutzungsänderungen verringert würde; fordert daher, dass für die Einfuhr von Pflanzeneiweiß Nachhaltigkeitskriterien eingeführt werden; |
47. |
ist der Auffassung, dass die EU die Triebkräfte der Entwaldung in einem politischen Rahmen angehen sollte, um so die Kohärenz der forstbezogenen politischen Maßnahmen zu gewährleisten und den Druck auf die Wälder zu verringern; ist der Auffassung, dass durch einen derartigen politischen Rahmen eine innovativere, nachhaltigere und effizientere Landwirtschaft innerhalb und außerhalb der EU gefördert würde und Nahrungsmittelverluste in der gesamten Nahrungskette durch neue Technologien reduziert würden; weist darauf hin, dass sich die in diesem Rahmen formulierten Ziele erreichen lassen, wenn dafür gesorgt wird, dass Landwirte einfachen Zugang zu Finanzierung erhalten, so dass sie modernste Technologien für die Präzisionslandwirtschaft anschaffen können; |
48. |
betont, dass Landwirten im Hinblick auf die Deckung unseres landwirtschaftlichen und Nahrungsmittelbedarfs zwar eine zentrale Funktion zukommt, dass ihre Arbeit jedoch von natürlichen Ressourcen wie dem Boden, Wasser und Wäldern abhängt; stellt fest, dass die Anerkennung der Multifunktionalität der Wälder eine wesentliche Voraussetzung ist, um unser globales Walderbe gut zu bewirtschaften; hebt hervor, dass die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Aspekte — die von der traditionellen Erzeugung von Holz und anderen Produkten bis hin zu Ökosystemdienstleistungen, Biodiversität und anderen Nutzen für die Umwelt reichen, wie der Absorption und Speicherung von Kohlenstoff, wodurch Bodenerosion vorgebeugt und die Luft- und Wasserqualität verbessert wird — allesamt miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig bedingen; unterstreicht, dass im Hinblick auf den Schutz, die Wiederherstellung und die Bewirtschaftung der Wälder derartige Aspekte einen ganzheitlichen und kohärenten Ansatz erforderlich machen; |
49. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Schritte zur Harmonisierung der Daten und zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Informationen und Daten zu unternehmen, die durch bestehende und neue Überwachungs- und Bewertungsinstrumente im Zusammenhang mit Wäldern in der EU und der ganzen Welt gewonnen werden, und sicherzustellen, dass die Informationen in einer Form verbreitet werden, die benutzerfreundlich und für die Regulierungsbehörden und Durchsetzungsstellen, die Öffentlichkeit, die Verbraucher und den privaten Sektor zugänglich und verständlich ist, und dass sie von den politischen Entscheidungsträger unmittelbar genutzt werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Statistiken über die Menge an Holz, die sie kaufen, zu verbessern, einschließlich einer Angabe dazu, wie viel nachhaltiges oder legales Holz oder Holz mit FLEGT-Genehmigung ihre Beschaffung umfasst; |
50. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen zur Verbesserung der Verfügbarkeit, der Qualität und der Harmonisierung zuverlässiger Informationen über Waldressourcen und Landnutzungsänderungen zu verstärken, die als Grundlage für die Politikgestaltung unter Einbeziehung eines breiten Spektrums von Interessenträgern, auch in Partnerländern, herangezogen werden können; |
51. |
betont, dass verlässliche und zuverlässige Instrumente zur Waldüberwachung und für den Informationsaustausch von wesentlicher Bedeutung dafür sind, die Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und die Einhaltung der Zusagen, die Entwaldung in den Partnerländern zu stoppen, zu erleichtern; fordert die EU auf, die finanzielle und technische Unterstützung der Partnerländer zu verstärken, um ihnen dabei zu helfen, die für die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Verwaltungsstrukturen und der Rechenschaftspflicht erforderlichen Fachkenntnisse aufzubauen; |
52. |
betont, dass illegaler Holzeinschlag nicht nur in Drittländern, sondern auch in der EU gängige Praxis ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschlossen zu handeln, um den illegalen Holzeinschlag zu verhindern und zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, ein europäisches Forsterhebungs- und -erhaltungssystem einzurichten, das auf einem Überwachungssystem unter Verwendung von GNSS (Galileo und Copernicus) und Bodennetzwerken basiert, um die mit dem Holzeinschlag verbundenen Tätigkeiten von der Ernte bis zu den Ein- und Ausgängen von holzverarbeitenden Unternehmen zu überwachen; betont, dass die Kommission den Schwerpunkt darauf legen sollte, den illegalen Holzeinschlag zu verhindern, indem sie die Umsetzung der Holzverordnung (17) und von FLEGT verbessert; betont, dass die Öffentlichkeit für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen von illegalem Holzeinschlag und waldbezogenen Verbrechen sensibilisiert werden muss; |
53. |
weist erneut darauf hin, dass das Risiko von Waldbränden aufgrund des Klimawandels voraussichtlich zunehmen wird; betont daher, dass die Präventions- und Vorsorgebemühungen durch die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Frühwarninstrumente, Katastrophenresilienz und Maßnahmen zur Risikominderung erheblich verstärkt werden müssen; empfiehlt, dass die Kommission weiterhin die Entwicklung globaler (z. B. des weltweiten Informationssystems für Flächenbrände) und regionaler (z. B. des europäischen Waldbrandinformationssystems) Informationssysteme zur Überwachung der Auswirkungen von Waldbränden unterstützt; fordert die Kommission auf, ihr Fachwissen zu nutzen und den Einsatz des Copernicus REDD+-Satellitensystems zu erweitern, um die weltweite Überwachung der Waldgefährdung und Entwaldung in Zusammenarbeit mit Drittländern zu unterstützen; |
54. |
erinnert daran, dass die Handels — und Investitionspolitik der EU verbindliche und durchsetzbare Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung enthalten müssen, die den internationalen Verpflichtungen, insbesondere den Verpflichtungen gemäß dem Pariser Übereinkommen, uneingeschränkt nachkommen und mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) im Einklang stehen; begrüßt die Absicht der Kommission, das Übereinkommen von Paris zu einem wesentlichen Bestandteil aller künftigen Handels- und Investitionsabkommen zu machen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle künftigen Handels- und Investitionsabkommen (von den umfassenden Abkommen bis hin zu einschlägigen Unterabkommen) verbindliche und durchsetzbare Bestimmungen, einschließlich solcher zu illegalem Holzeinschlag und zum Zweck der Korruptionsbekämpfung, enthalten, die dazu dienen, die Entwaldung und Waldschädigung zu verhindern; |
55. |
begrüßt den Grundsatz der Schadensvermeidung, der in der Mitteilung zum europäischen Grünen Deal hervorgehoben wird; empfiehlt der Kommission in diesem Zusammenhang, die Auswirkungen bestehender Handelsabkommen auf die Entwaldung besser zu bewerten und sicherzustellen, dass ehrgeizigere Bestimmungen zum Schutz der Wälder, der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Forstwirtschaft in die Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung aller Freihandels- und Investitionsabkommen aufgenommen werden; |
56. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen von Handelsabkommen auf den Zustand der Wälder und die biologische Vielfalt sowie auf die Lage der Menschenrechte mittels Nachhaltigkeitsprüfungen und anderen einschlägigen Bewertungsmethoden nach Konsultation der betreffenden Interessenträger systematisch untersucht werden und dass die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen anschließend bei den Verhandlungen über und dem Abschluss von solchen Abkommen in vollem Maße berücksichtigt werden; |
57. |
betont, dass die Umsetzung und Durchsetzung der Holzverordnung weiter verbessert werden muss, um gegen den Handel mit eingeführtem und im Inland illegal geschlagenem Holz und entsprechenden Holzerzeugnissen bestmöglich vorzugehen; stellt außerdem fest, dass Holz und Holzerzeugnisse, die in die EU eingeführt werden, an den Grenzen gründlicher kontrolliert werden sollten, um sicherzustellen, dass die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich die für das Inverkehrbringen in der EU erforderlichen Kriterien erfüllen; erinnert daran, dass Holz aus Konfliktgebieten bereits ein Aktionsbereich im FLEGT-Aktionsplan ist, dass bislang jedoch nicht genug getan wurde, um dieses Problem anzugehen; fordert die Kommission auf, ihrer Zusage nachzukommen, die in der Holzverordnung vorgesehenen Sorgfaltspflichten im Rahmen der anstehenden Überarbeitung auszuweiten, sodass sie sich auf Holz aus Konfliktgebieten erstrecken; betont, dass die Stärkung der bestehenden Maßnahmen mit einer erhöhten politischen Kohärenz einhergehen muss, damit die EU-Politiken, einschließlich der Handelspolitik, keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschen haben kann; |
58. |
stellt mit Bedauern fest, dass das derzeitige Niveau der Überwachung der Einfuhren von Holz und Holzerzeugnissen in die EU unzureichend ist, insbesondere wenn es darum geht, zu prüfen, ob sie die für den Eintritt in die EU vorgeschriebenen Kriterien erfüllen; |
59. |
erinnert daran, dass das Ziel der Freiwilligen Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT-VPA) darin besteht, einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem sichergestellt wird, dass sämtliche Einfuhren von Holz und Holzerzeugnissen aus den Partnerländern in die EU, die unter freiwillige Partnerschaftsabkommen fallen, legal erzeugt wurden; betont, dass das Ziel freiwilliger Partnerschaftsabkommen im Allgemeinen darin besteht, systemische Änderungen im Forstsektor zu bewirken, die auf die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern, die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und die Unterstützung der weltweiten Bemühungen, Entwaldung und Waldschädigung Einhalt zu gebieten, abzielen; hebt hervor, dass die freiwilligen Partnerschaftsabkommen einen wichtigen Rechtsrahmen sowohl für die EU als auch für ihre Partnerländer bilden, der durch die gute Zusammenarbeit und die Bemühungen der beteiligten Länder ermöglicht wird; |
60. |
begrüßt die im Rahmen der freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen erzielten Fortschritte und den verstärkten Dialog zwischen der Regierung, der Industrie und der Zivilgesellschaft in zahlreichen Ländern, der auf die freiwilligen Partnerschaftsabkommen zurückzuführen ist; stellt fest, dass bislang sieben Länder (Ghana, Indonesien, Kamerun, Liberia, die Republik Kongo, Vietnam und die Zentralafrikanische Republik) freiwillige Partnerschaftsabkommen mit der EU ratifiziert haben, wobei Indonesien seit 2016 der erste und bislang einzige Partner mit FLEGT-Genehmigung ist, und dass die EU mit Honduras und Guyana Verhandlungen abgeschlossen und freiwillige Partnerschaftsabkommen paraphiert hat, während mit sechs weiteren Ländern (Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Gabun, Laos, Thailand und Malaysia) Verhandlungen geführt werden; betont, dass die freiwilligen Partnerschaftsabkommen einen sehr wirksamen Rahmen für den Aufbau guter Partnerschaften mit diesen Ländern darstellen und dass neue freiwillige Abkommen mit weiteren Partnern gefördert werden sollten; ist überzeugt, dass die EU weiterhin mit den Ländern, die ein freiwilliges FLEGT-Partnerschaftsabkommen abgeschlossen haben, zusammenarbeiten sollte, damit sie eine attraktive Alternative zu Exportmärkten mit weniger strengen Umweltschutznormen bleibt; erkennt die Bedeutung der FLEGT-Verordnung (18) und der Holzverordnung an, wenn es darum geht, zu verhindern, dass illegal geschlagenes Holz auf den EU-Markt gelangt; fordert die EU auf, die Mittel für FLEGT aufzustocken; begrüßt die bevorstehende Eignungsprüfung der FLEGT-Verordnung und der Holzverordnung durch die Kommission als Gelegenheit, ihre Durchsetzung zu stärken und ihren Anwendungsbereich auszuweiten; |
61. |
fordert die Kommission auf, bei der Stärkung bestehender Strategien für die Kohärenz der freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit all ihren Strategien zu sorgen, unter anderem in den Bereichen Entwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Handel; fordert die Kommission auf, im Rahmen zukünftiger bilateraler und multilateraler handelsbezogener Abkommen Standards für Holzeinfuhren auszuhandeln, damit die durch den FLEGT-Aktionsplan mit den Holz erzeugenden Ländern erzielten Erfolge nicht untergraben werden; |
62. |
ist der Ansicht, dass das FLEGT-Genehmigungssystem die freiwillige Zertifizierung durch eine anerkannte Stelle ergänzt und vor allem für kleine Betreiber Vorteile bietet, die häufig Schwierigkeiten haben, im Rahmen von privatwirtschaftlichen Systemen eine Zertifizierung zu erhalten. |
63. |
fordert die EU auf, die internationale Zusammenarbeit zu stärken, indem sie ihre Bemühungen in wichtigen internationalen Foren, darunter die WTO und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), intensiviert; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten der multilateralen, plurilateralen oder bilateralen Zusammenarbeit beim Kampf gegen Entwaldung und Klimawandel infolge von Importen mit Handelspartnern und mit anderen Importländern zu erkunden und die Verhandlungen in der WTO über ein Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern zu beschleunigen und gleichzeitig Möglichkeiten für den legalen Handel zu schaffen sowie nachhaltige Landbewirtschaftung und Landwirtschaft sowie Grundbesitzverhältnisse und gute Verwaltung in den Drittländern zu stärken; |
64. |
betont, dass alle neuen Handelsabkommen, darunter unter anderem das Mercosur-Abkommen, eindeutige Verpflichtungen für den Kampf gegen Entwaldung umfassen; |
65. |
fordert die Kommission auf, die neuen Bestimmungen der Antidumpingverordnung (19) in Bezug auf Umwelt- und Klimapolitik anzuwenden; |
66. |
fordert die EU auf, Handels- und Entwicklungspolitik stärker miteinander zu verknüpfen, indem sie unter anderem die Vorschriften des Allgemeinen Präferenzsystems Plus (APS+) in den Partnerländern besser umsetzt; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Begünstigten des APS+ Aktionspläne zur Waldbewirtschaftung auszuarbeiten, um für eine wirksame Umsetzung ihrer umweltbezogenen Verpflichtungen zu sorgen; |
67. |
betont, dass die Menschenrechte durch den Klimanotstand und die Folgen des massiven Verlusts an biologischer Vielfalt in gravierendem Ausmaß bedroht sind; fordert die EU und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, gründlich zu prüfen, wie ihr auswärtiges Handeln am besten zu einem ganzheitlichen und auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz beitragen kann, der darauf ausgerichtet ist, den Verlust der biologischen Vielfalt, die Entwaldung und die Schädigung der Wälder zu stoppen; fordert die EU auf, die biologische Vielfalt als Menschenrecht innerhalb des Rahmens für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2020 weiter zu fördern; |
68. |
betont, wie wichtig es ist, einen integrativen partnerschaftlichen Ansatz auf allen Ebenen mit Drittländern zu befördern, um weiter gegen die Entwaldung und Waldschädigung vorzugehen, die nachhaltige Landbewirtschaftung und Landwirtschaft sowie die Grundbesitzverhältnisse und die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken und gleichzeitig die Menschenrechte, die Rechte der indigenen Völker, der Kleinbauern und der lokalen Gemeinschaften zu achten; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit Drittländern durch fachliche Unterstützung, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bei der Erhaltung, dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung von Wäldern, der Kreislaufwirtschaft, einer nachhaltigen Bio-Ökonomie, erneuerbaren Energien, nachhaltiger intelligenter Landwirtschaft, Agrarökologie und Agroforstwirtschaft zu verstärken und gleichzeitig Nachhaltigkeitsinitiativen des Privatsektors, wie etwa fairen Handel, anzuerkennen; besteht darauf, dass die externe Dimension des europäischen Grünen Deals durch Allianzen und Partnerschaften weiter gestärkt werden sollte, die darauf ausgerichtet sind, globale Herausforderungen wie den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt anzugehen und zugleich die sozioökonomische Entwicklung der Partnerländer zu ermöglichen; |
69. |
begrüßt die Absicht der Kommission, das Thema Entwaldung in die politischen Dialoge mit Partnerländern auf Länder- und Regionalebene aufzunehmen, und empfiehlt der Kommission, Partnerschaftsabkommen zu entwickeln, die den Schutz von Wäldern und Ökosystemen, die Förderung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften einschließlich der Rechte der Frauen, sowie die Unterstützung für die wirksame Einbeziehung von zivilgesellschaftlichen Akteuren und Umweltschützern beinhalten; betont, dass solche Dialoge mit allen Erzeugerländern geführt werden sollten, Industrieländer eingeschlossen; |
70. |
begrüßt den Plan der Kommission, die Partnerländer bei der Konzipierung und Umsetzung von Rahmenwerke zu unterstützen, die einen besseren Schutz und eine bessere Bewirtschaftung der Wälder sowie eine verantwortungsvolle Landbewirtschaftung fördern können, wozu gegebenenfalls auch die Anerkennung der Landbesitzrechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften sowie damit zusammenhängende Maßnahmen der Regierungsführung wie Strategien zur Anpassung an den Klimawandel und zur Minderung seiner Folgen gehören; empfiehlt der Kommission außerdem, diesen Aspekt in ihre Überlegungen und Maßnahmen einzubeziehen; weist darauf hin, dass solche Rahmenwerke nicht nur zu den inländischen Bedürfnissen, sondern auch einen Beitrag zu den national festgelegten Beiträgen der Partnerländer (NDC) im Rahmen des Übereinkommens von Paris sowie zu deren nationalen Strategien und Aktionsplänen zugunsten der Artenvielfalt (NBSAP) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt leisten sollten; |
71. |
fordert die EU auf, die Partnerländer bei der Durchführung von Maßnahmen zu unterstützen, die ihnen helfen, sich an alle Maßnahmen zu halten, die die EU gegebenenfalls gegen mit Entwaldung verbundene Einfuhren ergreift, und fordert, dass die Zusammenarbeit intensiviert wird und dass die notwendigen und wirksamen Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass der Handel mit Waren, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Zusammenhang stehen, in andere Weltgegenden umgeleitet wird; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Unterstützung der EU für Landwirtschaft, Infrastruktur, Bergbau, Städte, Stadtrandgebiete und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Partnerländern nicht zur Entwaldung und Waldschädigung beiträgt; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine technische und finanzielle Regelung der EU zu unterstützen, die als Katalysator für die Finanzierung der Bemühungen der Partner um die nachhaltige Nutzung, den Schutz und die Wiederherstellung der Wälder, die Verbesserung einer nachhaltigen, entwaldungsfreien landwirtschaftlichen Produktion und die Bekämpfung von Bergbauaktivitäten mit nachteiligen Auswirkungen auf die Wälder im Rahmen des künftigen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) dienen würde; |
72. |
fordert, dass die Forstwirtschaft im künftigen NDICI eine herausragende Stellung einnimmt und dass das Potenzial der Investitionsoffensive für Drittländer und der regionalen Fazilitäten zur Mischfinanzierung vollumfänglich ausgeschöpft wird, um private Mittel für die nachhaltige Waldbewirtschaftung (von Proforstung bis hin zu Wiederaufforstung und Aufforstung), den nachhaltigen Tourismus und die Agrarforstwirtschaft sowie Initiativen von Unternehmen, mit Entwaldung einhergehende Erzeugnisse aus ihren Lieferketten zu nehmen, zu mobilisieren, um die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen; |
73. |
empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, wirksame Methoden zu ermitteln, um innovative und nachhaltige Verfahren der EU im Bereich der Kreislaufwirtschaft, der erneuerbaren Energie und der nachhaltigen intelligenten Landwirtschaft sowie in anderen einschlägigen Bereichen mit anderen Ländern auszutauschen; |
74. |
fordert, dass die Kommission regelmäßig einen Bericht vorlegt, in dem die Tendenzen der Entwaldung und die Nutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, etwa Torfgebiete, in Drittländern untersucht werden; |
75. |
regt an, unterstützende Maßnahmen umzusetzen, die darauf abzielen, die landwirtschaftliche Produktivität in den Zielländern zu erhöhen, um den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Druck im Zusammenhang mit Entwaldung und der Nutzung von Torfgebieten zu verringern; |
76. |
unterstützt die Absicht der Kommission, im Namen der EU in wichtigen internationalen Foren die Annahme und Umsetzung strenger Verpflichtungen und Regelungen zur Beendigung der Entwaldung und Waldschädigung sowie zur Förderung der Wiederherstellung von Wäldern voranzutreiben; ist der Ansicht, dass die EU mit gutem Beispiel vorangehen muss; betont, wie wichtig es ist, bei der Anwendung von Waldschutzmaßnahmen nationale, regionale und lokale Fachkenntnisse und Vorgehensweisen zu berücksichtigen; begrüßt die Entscheidung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, das Jahrzehnt von 2021 bis 2030 zur Dekade für die Wiederherstellung der Ökosysteme zu erklären; betont, dass durch diese von den Vereinten Nationen proklamierte Dekade die Wiederherstellung von Ökosystemen als eine wichtige naturbasierte Lösung in Richtung der Erreichung einer Vielzahl von Nachhaltigkeitszielen eingestuft wurde; |
77. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erhaltung der Wälder durch die Schaffung, Konsolidierung und wirksame Verwaltung von Netzwerken von Schutzgebieten, einschließlich Waldgebieten, wie NaturAfrica 2030, weiterhin zu unterstützen, und zwar insbesondere in Ländern, die wichtige Holzproduzenten sind; erkennt an, dass dies auch zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beiträgt und die Position der EU auf der nächsten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt stärken wird; |
78. |
begrüßt den Plan der Kommission, die internationale Zusammenarbeit bei Strategien und Maßnahmen zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder der Welt zu stärken, damit die weltweite Entwaldung in wichtigen internationalen Foren verhindert wird; weist darauf hin, dass die gegenwärtige Definition von „Wald“ und die Klassifizierung von Wäldern sowie andere einschlägige Konzepte und Grundsätze im Zusammenhang mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die von einschlägigen Institutionen wie der FAO verwendet werden, rein technischer Natur sind und die Vielfalt der Waldökosysteme nicht vollständig widerspiegeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich um eine Zusammenarbeit mit diesen wichtigen internationalen Foren zu bemühen, damit unter anderem die Terminologie, die Konzepte und die Statistiken, die verwendet werden (zum Beispiel intakte Wälder und Urwälder, Plantage, nachhaltige Waldbewirtschaftung, naturnahe Bewirtschaftung oder abholzungsfreie Lieferketten), vereinheitlicht werden und für Kohärenz bei den angenommenen Strategien und Maßnahmen gesorgt wird; |
79. |
fordert die Kommission auf, die Verhandlungen über ein internationales Waldübereinkommen wieder aufzunehmen, das zur Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung der Wälder beiträgt und ihre vielfältigen und sich ergänzenden Funktionen und Nutzungen vorsieht, einschließlich Maßnahmen zur Wiederaufforstung, Aufforstung und Erhaltung der Wälder; betont, dass ein solches Übereinkommen die sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen, kulturellen und spirituellen Bedürfnisse heutiger und künftiger Generationen berücksichtigen und die entscheidende Rolle aller Arten von Wäldern bei der Aufrechterhaltung ökologischer Prozesse und des ökologischen Gleichgewichts sowie bei der Unterstützung der Identität, Kultur und Rechte der indigenen Völker, ihrer Gemeinschaften und anderer Gemeinschaften und Waldbewohner anerkennen sollte; |
80. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Bestimmungen über Entwaldung und Waldschädigung sowie über die Schädigung anderer natürlicher Ökosysteme, den Verlust der biologischen Vielfalt und Menschenrechtsverletzungen systematisch in die Entwicklungspolitik und in alle Investitions- und Unterstützungsprogramme für die Erzeugerländer zu integrieren und zu erwägen, diese Investitionen und Unterstützung von der Einhaltung dieser Kriterien abhängig zu machen; |
81. |
erkennt die Relevanz internationaler Rahmenvereinbarungen wie der VGGT an, die Rechtsklarheit schaffen und international anerkannte Normen für bewährte Verfahren für eine verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land bieten; fordert die Kommission auf, die Verbreitung und die Verwendung der VGGT auf globaler und regionaler Ebene sowie auf Ebene der Länder zu unterstützen; betont, dass wirksame unabhängige Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, zu denen auch geeignete Streitbeilegungs- und Beschwerdemechanismen zählen, erforderlich sind, um die Einhaltung der VGGT sicherzustellen; |
82. |
fordert, die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (AKP) zu stärken, um das wachsende Problem der Entwaldung und der Wüstenbildung in den AKP-Staaten anzugehen, indem Aktionspläne entwickelt werden, die auf eine bessere Bewirtschaftung und Erhaltung von Wäldern abzielen, wobei die Ursachen der Entwaldung innerhalb und außerhalb des Forstwirtschaftssektors berücksichtigt werden und die Bedeutung von Tropenholz für die Wirtschaft von AKP-Staaten mit holzerzeugenden Tropenwäldern anerkannt wird; |
83. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Strategien gemäß dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung abzustimmen, der in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert ist; |
84. |
nimmt die Schlussfolgerungen der FAO zur Kenntnis, wonach die weltweite nachhaltige Landnutzung bei der Bekämpfung von Armut eine wichtige Rolle spielt, und befürwortet sie; |
85. |
weist darauf hin, dass Wälder eine wesentliche Rolle für die globale Ernährungssicherung, die Lebensgrundlagen und die Ernährung in Entwicklungsländern spielen und für viele lokale Gemeinschaften eine wichtige Einkommensquelle sind; weist darauf hin, dass Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Landwirtschaft, zu Ernährungssicherheit und zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung gleichzeitig als zentrale Elemente der Agenda 2030 erzielt werden sollten; |
86. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2018, Europäische Kommission/ Republik Polen, C-441/17, EU:C:2018:255.
(2) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0015.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.
(5) ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 50.
(6) ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 2.
(7) Ziel Nr. 15.2: Bis 2020 die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern aller Art fördern, die Entwaldung beenden, geschädigte Wälder revitalisieren und die weltweiten Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen erheblich steigern.
(8) Ziel Nr. 5: Bis 2020 die Geschwindigkeit der Zerstörung aller natürlichen Lebensräume, einschließlich der Wälder, mindestens halbieren und sofern möglich annähernd auf null bringen und den Abbau und die Fragmentierung der natürlichen Lebensräume um ein Vielfaches verringern.
(9) https://www.globalwitness.org/en/campaigns/forests/why-eu-action-tackle-deforestation-should-not-let-finance-hook/.
(10) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(11) Donato, D. et al., „Mangroves among the most carbon-rich forests in the tropics“ (Mangroven unter den kohlenstoffreichsten Tropenwäldern), Nature Geoscience, April 2011.
(12) Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).
(13) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(14) Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).
(15) Doyle, A. & Roche, A., „Nineteen nations say they’ll use more bioenergy to slow climate change“ (19 Staaten sagen zu, mehr Bioenergie zu nutzen, um den Klimawandel zu verlangsamen), Reuters,16. November 2017, http://www.reuters.com/article/us-climatechange-accord-biofuels/nineteen-nations-say-theyll-use-more-bioenergy-to-slow-climate-change-idUSKBN1DG2DO.
(16) www.fao.org/food-loss-and-food-waste/en/.
(17) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
(18) Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).
(19) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).