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Document 52020XG1020(01)

    Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1516 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen 2020/C 349/03

    ABl. C 349 vom 20.10.2020, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 349/5


    Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1516 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen

    (2020/C 349/03)

    Den im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates (1) — geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/1516 des Rates (2) — und in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates (3) zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

    Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss (GASP) 2016/1693 und in der Verordnung (EU) 2016/1686 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen weiter gelten sollen.

    Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1686) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wird.

    Die betroffenen Personen können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die vorgenannte Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    RELEX.1.C

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-mail: sanctions@consilium.europa.eu

    Die betroffenen Personen können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1686 hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 15. Juli 2021 eingereicht werden.

    Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


    (1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25.

    (2)  ABl. L 348 vom 20.10.2020, S. 14.

    (3)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.


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