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Document 62019CA0033

    Rechtssache C-33/19: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Mai 2020 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Eisenbahnsicherheit – Richtlinie 2004/49/EG – Art. 21 Abs. 1 und 2 – Kein Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um die organisatorische Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle sowie deren eigenständigen Zugang zu ausreichenden Mitteln zu gewährleisten)

    ABl. C 255 vom 3.8.2020, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/7


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Mai 2020 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

    (Rechtssache C-33/19) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eisenbahnsicherheit - Richtlinie 2004/49/EG - Art. 21 Abs. 1 und 2 - Kein Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um die organisatorische Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle sowie deren eigenständigen Zugang zu ausreichenden Mitteln zu gewährleisten)

    (2020/C 255/07)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Vrignon, C. Georgieva-Kecsmar und J. Hottiaux)

    Beklagte: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: L. Zaharieva und E. Petranova)

    Tenor

    1.

    Die Republik Bulgarien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die organisatorische Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle gegenüber dem vom Minister für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation kontrollierten Eisenbahnfahrwegbetreiber sowie die Unabhängigkeit der Stelle gegenüber dem Betreiber in Bezug auf den Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln zu gewährleisten.

    2.

    Die Republik Bulgarien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 122 vom 1.4.2019.


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