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Документ 62020TN0334

    Rechtssache T-334/20: Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — KH/EAD

    ABl. C 247 vom 27.7.2020г., стр. 43—44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 247/43


    Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — KH/EAD

    (Rechtssache T-334/20)

    (2020/C 247/59)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: KH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung vom 24. Juli 2019, mit der sie an den Hauptsitz umgesetzt und mit der festgestellt wurde, dass ihr Einsatz nur vom 1. September bis zum 31. Dezember 2019 andauerte, aufzuheben;

    die Entscheidung vom 29. Juli 2019 aufzuheben, mit der der unter dem Aktenzeichen [vertraulich] in das Register eingetragene Antrag auf Beistand vom 29. Mai 2019 zurückgewiesen wurde, den sie aufgrund von Mobbing, das ihre Chefin [vertraulich] (1) ihr gegenüber zu verantworten hatte, gestellt hatte;

    ihren Beurteilungsbericht 2019 (Zeitraum 2018) vom 3. Oktober 2019 aufzuheben, in dem ihre fachliche Unzulänglichkeit festgestellt wurde;

    die Entscheidung vom 4. November 2019, den automatischen Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe wegen der als nicht zufriedenstellend angesehenen Beurteilung nicht anzuwenden, für nichtig zu erklären;

    die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf drei Gruppen von Klagegründen gestützt:

    1.

    Gegen die Umsetzungsentscheidung macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:

    Erstens: Verstoß gegen die Pflicht zur Fürsorge und zur guten Verwaltung.

    Zweitens: Kein effektiver Anspruch auf rechtliches Gehör.

    Drittens: Rechtsfehler bei der Begründung des Vermerks vom 2. April 2019.

    2.

    Gegen die Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Beistand zurückgewiesen wurde, macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend:

    Erstens: Verstoß gegen die Beistandspflicht.

    Zweitens: Verstoß gegen Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut).

    Drittens: Falsche Auslegung von Art. 12a des Statuts und Rechtsfehler.

    Viertens: Verstoß gegen den Anspruch auf effektives rechtliches Gehör.

    Fünftens: Offenkundiger Fehler bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die zur Prüfung vorgelegt wurden.

    3.

    Gegen den Beurteilungsbericht bringt die Klägerin vier Klagegründe vor:

    Erstens: Widersprüchlicher Standpunkt des EAD.

    Zweitens: Verstoß gegen die Pflichten zur Unparteilichkeit und zur Neutralität.

    Drittens: Verstoß gegen die Beistandspflicht, die Fürsorgepflicht und die Pflicht zur guten Verwaltung.

    Viertens: Fehlende Begründung und Verstoß gegen die Verteidigungsrechte.


    (1)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.


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