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Dette dokument er et uddrag fra EUR-Lex

Dokument 62020TN0302

    Rechtssache T-302/20: Klage, eingereicht am 15. Mai 2020 — Del Valle Ruiz u. a./SRB

    ABl. C 247 vom 27.7.2020, s. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 247/31


    Klage, eingereicht am 15. Mai 2020 — Del Valle Ruiz u. a./SRB

    (Rechtssache T-302/20)

    (2020/C 247/41)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Kläger: Antonio Del Valle Ruiz (Mexiko-Stadt, Mexiko) und 36 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rubio Escobar, R. Ruíz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    den Beschluss (SRB/EES/2020/52) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 17. März 2020 für nichtig zu erklären, mit dem entschieden wird, ob den Anteilseignern und Gläubigern der Banco Popular Español, S.A. Entschädigung gewährt werden muss;

    dem Beklagten und den Streithelfern, die dessen Anträge ganz oder zum Teil unterstützen, die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kläger stützen ihre Klage auf sechs Gründe.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: Verordnung Nr. 806/2014). Die ehemaligen Anteilseigner von Banco Popular hätten bei der Abwicklung keine größeren Verluste tragen dürfen als sie im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens zu tragen gehabt hätten.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014. Der angefochtene Beschluss habe nicht bewertet, ob die ehemaligen Anteilseigner von Banco Popular in einem regulären Insolvenzverfahren besser behandelt worden wären als bei der Abwicklung, da er das Insolvenzverfahren mit der Liquidation gleichgesetzt habe. Zudem sei die Bewertung nicht durch eine unabhängige Person vorgenommen worden.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh), da das Recht der ehemaligen Anteilseigner von Banco Popular, gehört zu werden, bevor eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, verletzt worden sei.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 47 GRCh. Das Recht der ehemaligen Anteilseigner von Banco Popular auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sei verletzt worden; daraus resultiere eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte.

    Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 GRCh und gegen Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da den Anteilseignern ihr Eigentumsrecht entzogen worden sei, ohne dass sie eine angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums erhalten hätten.

    Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 GRCh. Der SRB habe den Anteilseignern ihr Eigentumsrecht entzogen, ohne die gesetzlich aufgestellten Grenzen zu beachten.


    Op