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Document 62017CA0572

    Rechtssache C-572/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Strafverfahren gegen Imran Syed (Vorlage zur Vorabentscheidung — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 4 Abs. 1 — Verbreitungsrecht — Verletzung — Zum Verkauf bestimmte Waren mit einem urheberrechtlich geschützten Motiv — Lagerung zu kommerziellen Zwecken — Vom Verkaufsort getrenntes Lager)

    ABl. C 65 vom 18.2.2019, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/16


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Strafverfahren gegen Imran Syed

    (Rechtssache C-572/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbreitungsrecht - Verletzung - Zum Verkauf bestimmte Waren mit einem urheberrechtlich geschützten Motiv - Lagerung zu kommerziellen Zwecken - Vom Verkaufsort getrenntes Lager))

    (2019/C 65/20)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Högsta domstolen

    Beteiligter des Strafverfahrens

    Imran Syed

    Tenor

    Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Lagerung von Waren, die mit einem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Lagerung urheberrechtlich geschützten Motiv versehen sind, durch einen Händler eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, wenn dieser Händler in einem Ladenlokal ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Waren, die mit den gelagerten Waren identisch sind, zum Verkauf anbietet, sofern die gelagerten Waren tatsächlich zum Verkauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestimmt sind, in dem dieses Motiv geschützt ist. Die Entfernung zwischen Lager- und Verkaufsort kann für die Feststellung, ob die gelagerten Waren zum Verkauf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestimmt sind, für sich allein nicht ausschlaggebend sein.


    (1)  ABl. C 412 vom 4.12.2017.


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