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Document 62017CA0412

    Verbundene Rechtssachen C-412/17 und C-474/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/Touring Tours und Travel GmbH (C-412/17), Sociedad de Transportes SA (C-474/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung [EG] Nr. 562/2006 — Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] — Art. 20 und 21 — Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums — Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats — Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach ein Betreiber von Buslinien beim Überschreiten der Binnengrenzen des Schengen-Raums die Reisepässe und Aufenthaltstitel der Passagiere kontrollieren muss — Sanktion — Androhung der Verhängung eines Zwangsgelds)

    ABl. C 65 vom 18.2.2019, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/11


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/Touring Tours und Travel GmbH (C-412/17), Sociedad de Transportes SA (C-474/17)

    (Verbundene Rechtssachen C-412/17 und C-474/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EG] Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] - Art. 20 und 21 - Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums - Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach ein Betreiber von Buslinien beim Überschreiten der Binnengrenzen des Schengen-Raums die Reisepässe und Aufenthaltstitel der Passagiere kontrollieren muss - Sanktion - Androhung der Verhängung eines Zwangsgelds))

    (2019/C 65/12)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesverwaltungsgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Bundesrepublik Deutschland

    Beklagte: Touring Tours und Travel GmbH (C-412/17), Sociedad de Transportes SA (C-474/17)

    Tenor

    Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen jeder Beförderungsunternehmer, der im Schengen-Raum einen grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit Zielort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats betreibt, verpflichtet ist, den Pass und den Aufenthaltstitel der Passagiere vor dem Überschreiten einer Binnengrenze zu kontrollieren, um zu verhindern, dass Drittstaatsangehörige, die nicht im Besitz dieser Reisedokumente sind, in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befördert werden, und nach denen die Polizeibehörden zur Durchsetzung dieser Kontrollpflicht zwangsgeldbewehrte Verfügungen zur Untersagung solcher Beförderungen an Beförderungsunternehmer richten können, die nach ihren Feststellungen Drittstaatsangehörige, die nicht im Besitz der genannten Reisedokumente waren, in das betreffende Hoheitsgebiet befördert haben.


    (1)  ABl. C 330 vom 2.10.2017.

    ABl. C 382 vom 13.11.2017.


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