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Document 62017CA0375

    Rechtssache C-375/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 und 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiel — Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote, die nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 65 vom 18.2.2019, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/9


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

    (Rechtssache C-375/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote, die nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

    (2019/C 65/10)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Consiglio di Stato

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd

    Beklagte: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

    Beteiligte: Lottomatica SpA, Lottoitalia Srl

    Tenor

    1.

    Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote im Gegensatz zu anderen Glücksspielen, Prognosewettbewerben oder Wetten, bei denen die Konzession mehreren Konzessionsnehmern erteilt wird, nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird, nicht entgegenstehen, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die Regelung tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Ziele verfolg.

    2.

    Die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und den betreffenden Durchführungsvorschriften, die wie im Ausgangsverfahren für die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote einen hohen Richtwert festlegen, nicht entgegenstehen, sofern der Richtwert klar, genau und eindeutig formuliert und objektiv gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

    3.

    Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung eines zu einer Ausschreibung gehörenden Musterkonzessionsvertrags wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote widerrufen wird

    bei einer Straftat, wegen der das Hauptverfahren eröffnet worden ist und die nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers wegen ihrer Art, ihrer Schwere, der Art ihrer Ausführung und ihres Zusammenhangs mit der Tätigkeit, für die die Konzession erteilt worden ist, die Zuverlässigkeit, Professionalität und sittliche Eignung des Konzessionsnehmers ausschließt,

    oder bei einem Verstoß des Konzessionsnehmers gegen die Vorschriften zur Bekämpfung des unerlaubten, illegalen und heimlichen Glücksspiels, insbesondere wenn er selbst oder über eine irgendwo auf der Welt ansässige Gesellschaft, die er kontrolliert oder mit der er verbunden ist, ohne entsprechende Genehmigung mit automatisierten Lotterien und anderen Zahlenglücksspielen mit fester Quote vergleichbare Glücksspiele anbietet,

    nicht entgegenstehen, sofern die Bestimmung gerechtfertigt ist, in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist und dem Grundsatz der Transparenz entspricht, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der in diesem Urteil enthaltenen Hinweise zu prüfen haben wird.


    (1)  ABl. C 330 vom 2.10.2017.


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