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Dokument 62017CA0662

    Rechtssache C-662/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenien) — E. G./République de Slovénie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Europäisches Asylsystem — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 46 Abs. 2 — Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird — Zulässigkeit — Mangelndes Interesse, wenn der von einem Mitgliedstaat zuerkannte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht — Relevanz der individuellen Situation des Antragstellers für die Prüfung der Identität dieser Rechte und Vorteile)

    ABl. C 455 vom 17.12.2018, str. 17—17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 455/17


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenien) — E. G./République de Slovénie

    (Rechtssache C-662/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 2 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird - Zulässigkeit - Mangelndes Interesse, wenn der von einem Mitgliedstaat zuerkannte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht - Relevanz der individuellen Situation des Antragstellers für die Prüfung der Identität dieser Rechte und Vorteile))

    (2018/C 455/25)

    Verfahrenssprache: Slovenisch

    Vorlegendes Gericht

    Vrhovno sodišče Republike Slovenije

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: E. G.

    Beklagte: Republika Slovenija

    Tenor

    Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass der durch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften wie die des Ausgangsverfahrens zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nicht im Sinne dieser Bestimmung „die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht“, so dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die einen Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet betrachtet, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, nicht aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann, wenn es sich erweist, dass diese Rechte und Vorteile, die diese beiden Status des internationalen Schutzes nach dem anzuwendenden nationalen Recht einräumen, nicht tatsächlich identisch sind.

    Ein solcher Rechtsbehelf kann auch dann nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn im Hinblick auf die konkrete Situation des Antragstellers festgestellt wird, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihm nicht mehr Rechte und Vorteile verschaffen kann als die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da er sich nicht oder noch nicht auf Rechte beruft, die aufgrund des Flüchtlingsstatus, aber nicht oder nur in geringerem Umfang aufgrund des subsidiären Schutzstatus gewährt werden.


    (1)  ABl. C 32 vom 29.1.2018.


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