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Dokument 62017CA0662
Case C-662/17: Judgment of the Court (Seventh Chamber) of 18 October 2018 (request for a preliminary ruling from the Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenia) — E.G. v Republic of Slovenia (Reference for a preliminary ruling — Asylum policy — Directive 2013/32/EU — Article 46(2) — Appeal against a decision refusing to grant refugee status but granting subsidiary protection status — Admissibility — Lack of a sufficient interest where the subsidiary protection status granted by a Member State offers the same rights and benefits as those offered by the refugee status under Union and national law — Relevance of the applicant’s particular circumstances for the purposes of examining whether the rights and benefits are identical)
Rechtssache C-662/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenien) — E. G./République de Slovénie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Europäisches Asylsystem — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 46 Abs. 2 — Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird — Zulässigkeit — Mangelndes Interesse, wenn der von einem Mitgliedstaat zuerkannte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht — Relevanz der individuellen Situation des Antragstellers für die Prüfung der Identität dieser Rechte und Vorteile)
Rechtssache C-662/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenien) — E. G./République de Slovénie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Europäisches Asylsystem — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 46 Abs. 2 — Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird — Zulässigkeit — Mangelndes Interesse, wenn der von einem Mitgliedstaat zuerkannte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht — Relevanz der individuellen Situation des Antragstellers für die Prüfung der Identität dieser Rechte und Vorteile)
ABl. C 455 vom 17.12.2018, str. 17—17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenien) — E. G./République de Slovénie
(Rechtssache C-662/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 2 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird - Zulässigkeit - Mangelndes Interesse, wenn der von einem Mitgliedstaat zuerkannte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht - Relevanz der individuellen Situation des Antragstellers für die Prüfung der Identität dieser Rechte und Vorteile))
(2018/C 455/25)
Verfahrenssprache: Slovenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: E. G.
Beklagte: Republika Slovenija
Tenor
Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass der durch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften wie die des Ausgangsverfahrens zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nicht im Sinne dieser Bestimmung „die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht“, so dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die einen Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet betrachtet, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, nicht aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann, wenn es sich erweist, dass diese Rechte und Vorteile, die diese beiden Status des internationalen Schutzes nach dem anzuwendenden nationalen Recht einräumen, nicht tatsächlich identisch sind.
Ein solcher Rechtsbehelf kann auch dann nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn im Hinblick auf die konkrete Situation des Antragstellers festgestellt wird, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihm nicht mehr Rechte und Vorteile verschaffen kann als die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da er sich nicht oder noch nicht auf Rechte beruft, die aufgrund des Flüchtlingsstatus, aber nicht oder nur in geringerem Umfang aufgrund des subsidiären Schutzstatus gewährt werden.