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Document 62017CA0153

    Rechtssache C-153/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Verinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/Volkswagen Financial Services (UK) Ltd (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 168 und 173 — Vorsteuerabzug — Ratenkaufgeschäfte mit Fahrzeugen — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden — Entstehung und Umfang des Vorsteuerabzugsrechts — Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs)

    ABl. C 455 vom 17.12.2018, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 455/10


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Verinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/Volkswagen Financial Services (UK) Ltd

    (Rechtssache C-153/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 173 - Vorsteuerabzug - Ratenkaufgeschäfte mit Fahrzeugen - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Entstehung und Umfang des Vorsteuerabzugsrechts - Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs))

    (2018/C 455/16)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Supreme Court of the United Kingdom

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

    Beklagte: Volkswagen Financial Services (UK) Ltd

    Tenor

    Art. 168 und Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass zum einen Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte mit beweglichen Sachen — wie die im Ausgangsverfahren streitigen Geschäfte — selbst dann, wenn sie nicht in den vom Kunden für die Bereitstellung der betreffenden Ware geschuldeten Betrag — also in den steuerbaren Umsatzanteil — eingerechnet werden, sondern in den für die Finanzierung des Geschäfts geschuldeten Zinsbetrag — also in den steuerbefreiten Umsatzanteil –, trotzdem für Zwecke der Mehrwertsteuer ein Kostenelement dieser Bereitstellung darstellen, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, eine Aufteilungsmethode anzuwenden, die den Anfangswert der betreffenden Ware bei Bereitstellung außer Acht lässt, weil diese Methode keine präzisere Aufteilung als die auf dem Umsatzschlüssel beruhende Methode gewährleistet.


    (1)  ABl. C 178 vom 6.6.2017.


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