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Document 62018TN0417

    Rechtssache T-417/18: Klage, eingereicht am 6. Juli 2018 — CdT/EUIPO

    ABl. C 341 vom 24.9.2018, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 341/17


    Klage, eingereicht am 6. Juli 2018 — CdT/EUIPO

    (Rechtssache T-417/18)

    (2018/C 341/29)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden: CDT) (Prozessbevollmächtigte: J. Rikkert und M. Garnier)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden: EUIPO)

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung des EUIPO vom 26. April 2018, die mit ihm geschlossene Vereinbarung zu kündigen, für nichtig zu erklären;

    die Entscheidung des EUIPO vom 26. April 2018, sich das Recht anzumaßen, sämtliche vorbereitende Maßnahmen durchzuführen, die für die Sicherstellung der Kontinuität seiner Übersetzungsdienste erforderlich sind, u. a. durch Veröffentlichung von Ausschreibungen, für nichtig zu erklären;

    die Entscheidung des EUIPO, eine Ausschreibung für Übersetzungsdienste unter dem Az. 2018/S 114-258472 im Amtsblatt zu veröffentlichen, für nichtig zu erklären und ihm die Unterzeichnung von Verträgen in Zusammenhang mit dieser Ausschreibung zu untersagen;

    festzustellen, dass die die Veröffentlichung einer Ausschreibung für Übersetzungsdienste durch eine Agentur oder jegliche andere Einrichtung oder Stelle der EU, nach deren Gründungsverordnung das CDT die Übersetzungsdienste erbringt, rechtswidrig ist;

    dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

    1.

    Nichteinhaltung des Verfahrens: Zum einen gelte beim Auftreten von Schwierigkeiten zwischen dem CDT und seinen Kunden die Modalitäten von Art. 11 seiner Gründungsverordnung. Zum anderen verstoße die Entscheidung des EUIPO vom 26. April 2018, mit der es sich das Recht angemaßt habe, vorbereitende Maßnahmen durchzuführen, die für die Sicherstellung der Kontinuität der Erbringung seiner Übersetzungsdienste erforderlich sind, gegen Art. 11 der Gründungsverordnung des CDT, da sie das darin bei Schwierigkeiten zwischen zwei Agenturen vorgesehene Vermittlungsverfahren nicht einhalte.

    2.

    Mangelnde Weitsicht des EUIPO:

    erstens verstoße die Situation, in die sich das EUIPO gebracht habe, gegen Art. 148 seiner Gründungsverordnung und Art. 2 der Gründungsverordnung des CDT, sofern sie dazu führen könnte, dass es ab dem 1. Januar 2019 an einer wirksamen Vereinbarung fehlt;

    zweitens nenne der ganze Art. 2 der Gründungsverordnung des CDT die verschiedenen Arten seiner Kunden und führe ausdrücklich in Abs. 1 sieben Agenturen, Stellen und Ämter auf, darunter das EUIPO, für die das CDT die für ihre Arbeit erforderlichen Übersetzungsdienste leistet. Im Übrigen seien in Abs. 3 auch die Organe und Einrichtungen genannt, die über Übersetzungsdienste verfügen und die Dienste des CDT auf freiwilliger Grundlage gegebenenfalls in Anspruch nehmen können;

    drittens lasse sich aus der gemeinsamen Betrachtung dieser beiden Absätze schließen, dass die in Abs. 1 genannten Agenturen nicht über den Spielraum verfügen, auf freiwilliger Grundlage zu entscheiden, ob sie die Dienste des CDT in Anspruch nehmen; folglich könnten sie nur entscheiden, die Vereinbarung mit ihm zu kündigen, wenn anschließend eine andere Vereinbarung in Kraft trete.

    3.

    Keine Befugnis des EUIPO, eine Ausschreibung für Übersetzungsdienste zu veröffentlichen: Ohne das Ergebnis der Beurteilung der vom EUIPO veröffentlichen Ausschreibung vorwegzunehmen, habe sich das EUIPO mit der Entscheidung über die Einleitung einer Ausschreibung in die Situation gebracht, dass es Art. 148 seiner Gründungsverordnung bzw. Art. 2 der Gründungsverordnung des CDT nicht einhalten könne. Schließlich verstoße im vorliegenden Fall die Unterzeichnung von Verträgen und der Kauf von Übersetzungsdiensten klar gegen den oben genannten Art. 148, so dass das EUIPO konkret dieses Verfahren nicht rechtmäßig bis zu seinem normalen Abschluss betreiben könne, der in der Unterzeichnung von Verträgen bestehen würde.


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