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Document 62018TN0345

    Rechtssache T-345/18: Klage, eingereicht am 1. Juni 2018 — BNP Paribas/EZB

    ABl. C 268 vom 30.7.2018, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201807130532004262018/C 268/533452018TC26820180730DE01DEINFO_JUDICIAL20180601434422

    Rechtssache T-345/18: Klage, eingereicht am 1. Juni 2018 — BNP Paribas/EZB

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    C2682018DE4320120180601DE0053432442

    Klage, eingereicht am 1. Juni 2018 — BNP Paribas/EZB

    (Rechtssache T-345/18)

    2018/C 268/53Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: BNP Paribas (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

    Beklagte: Europäische Zentralbank

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der EZB Nr. ECB-SSM-2018-FRBNP-17 vom 26. April 2018 teilweise, insbesondere die Abs. 9.1, 9.2 und 9.3, für nichtig zu erklären, soweit darin ein Abzug der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen angeordnet wird, die auf individueller, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis gegenüber dem einheitlichen Abwicklungsfonds, den nationalen Abwicklungsfonds und den nationalen Einlagensicherungssystemen des harten Kernkapitals eingegangen wurden;

    der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

    1.

    Fehlen einer Rechtsgrundlage: Der streitige Beschluss schaffe eine neue Regel mit allgemeiner Geltung, die eindeutig über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung der Aufsichtsaufgaben durch die Beklagte hinausgehe.

    Darüber hinaus habe die Beklagte die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) (im Folgenden: SSM-Verordnung) vorgesehenen Befugnisse dadurch überschritten, dass sie ohne vorherige Prüfung des Solvenz- und Liquiditätsrisikos und ohne Berücksichtigung des Risikoprofils der Klägerin einen Beschluss gefasst habe.

    Schließlich ermächtige Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der SSM-Verordnung die EZB nicht zu Maßnahmen zur Gewährleistung „besserer Informationen über die Risiken“, und die Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der SSM-Verordnung ermächtigten sie nicht zur Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber außerbilanziellen Geschäften.

    2.

    Rechtsfehler durch fehlerhafte Auslegung der Unionsvorschriften, die Kreditinstituten die Möglichkeit einräumten, unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen einzusetzen, um einen Teil ihrer Verpflichtungen gegenüber Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen zu erfüllen: Der angefochtene Beschluss laufe den Zielen und dem Zweck der anwendbaren Regeln zuwider, da er die in der Schaffung dieser Instrumente zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers verkenne. Damit nehme dieser Beschluss den fraglichen Vorschriften ihre praktische Wirksamkeit.

    3.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Anordnung eines Abzugs der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen vom Eigenkapital in Anbetracht eines rein hypothetischen und bereits gedeckten Risikos unangemessen und nicht erforderlich sei: Angesichts des von der EZB selbst gesetzten Ziels, „angemessene Informationen über die finanziellen Risiken zur Verfügung zu stellen“, sei diese Maßnahme unverhältnismäßig.

    4.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung: Dadurch dass die Beklagte die Verwendung eines für das Ziel offensichtlich ungeeigneten Instruments (den Abzug vom Eigenkapital) gewählt habe, habe sie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, da sie nicht die angemessenen Schlüsse aus ihrer eigenen Bewertung gezogen habe.

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