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Document 62016TA0574

    Rechtssache T-574/16: Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — HK/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Versorgungsbezüge — Hinterbliebenenversorgung — Voraussetzungen für die Gewährung — Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe — Nichteheliche Lebensgemeinschaft — Art. 17 Abs. 1 von Anhang VIII des Statuts)

    ABl. C 221 vom 25.6.2018, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201806080181931212018/C 221/185742016TC22120180625DE01DEINFO_JUDICIAL20180503161722

    Rechtssache T-574/16: Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — HK/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Versorgungsbezüge — Hinterbliebenenversorgung — Voraussetzungen für die Gewährung — Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe — Nichteheliche Lebensgemeinschaft — Art. 17 Abs. 1 von Anhang VIII des Statuts)

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    C2212018DE1620120180503DE0018162172

    Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — HK/Kommission

    (Rechtssache T-574/16) ( 1 )

    „(Öffentlicher Dienst — Beamte — Versorgungsbezüge — Hinterbliebenenversorgung — Voraussetzungen für die Gewährung — Voraussetzung der Mindestdauer der Ehe — Nichteheliche Lebensgemeinschaft — Art. 17 Abs. 1 von Anhang VIII des Statuts)“

    2018/C 221/18Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: HK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Tymen)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und M. Veiga, dann M. Bauer und R. Meyer)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung zu verweigern, und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Kommission, die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    HK trägt die Kosten.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 59 vom 15.2.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-151/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).

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