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Document 62017TN0721

    Rechtssache T-721/17: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2017 — Topor-Gilka/Rat

    ABl. C 424 vom 11.12.2017, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 424/56


    Klage, eingereicht am 17. Oktober 2017 — Topor-Gilka/Rat

    (Rechtssache T-721/17)

    (2017/C 424/81)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Sergey Topor-Gilka (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Meyer)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den angefochtenen Beschluss des Rates (GASP) 2017/1418 (1) vom 04/08/2017 für nichtig zu erklären;

    hilfsweise jedenfalls teilweise den angefochtenen Beschluss des Rates (GASP) 2017/1418 für nichtig zu erklären, insoweit durch diesen der Kläger unter Ziff. 160 in die Liste der Personen und Organisationen nach Art. 1 des Beschlusses aufgenommen wurde; sowie

    dieses Verfahren mit dem Parallelverfahren der OOO WO Technopromexport gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verbinden.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Mehrere ersichtliche Beurteilungsfehler

    Berufung auf Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 (2) des Rates.

    Diese Verordnung betreffe einen anderen Personenkreis, als den des Klägers und sei daher nicht als Begründung, den Kläger in die streitgegenständige Liste aufzunehmen, geeignet.

    Vorwurf der Vertragsverletzung

    Der Rat begründe die Entscheidung, den Kläger der streitgegenständigen Liste hinzuzufügen, unter anderem damit, dass er die Vertragsverhandlungen mit Siemens Gas Turbine Technology OOO über den ursprünglichen Liefervertrag geführt hätte, wobei später gegen die Bestimmungen dieses ursprünglichen Liefervertrages verstoßen worden sei. Die Beurteilung, ob tatsächlich eine Vertragsverletzung vorliegt, unterliege russischem Recht. Die Parteien des Liefervertrages hätten das Moskauer Schiedsgericht angerufen. Bevor dieses Schiedsgericht die Sache nicht entschieden hat, stelle der Vorwurf der Vertragsverletzung eine nicht hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage dar und sei zur Begründung des Beschlusses 2017/1418 (GASP) ungeeignet.

    Transport von Gasturbinen auf die Krim

    Dem Kläger werde vorgeworfen, für den Weitertransport von Gasturbinen auf die Krim verantwortlich zu sein. Die veröffentlichen Presseberichte seien nicht eindeutig und würden sich auf anonyme Quellen stützen. Es sei Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der vorgetragenen Gründe nachzuweisen und nicht Sache des betroffenen Unternehmens, den Negativbeweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig seien.

    Verstoß gegen die Grundsätze des humanitären Völkerrechts

    Russland sei völkerrechtlich zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Krim verpflichtet, zu welcher in der heutigen Zeit auch eine sichere und beständige Energieversorgung zähle. Der humanitäre Bedarf an einer solchen Energieversorgung sei in der Begründung des Beschlusses 2017/1418 (GASP) ebenso wenig wie die Regeln des humanitären Völkerrechts berücksichtigt worden.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung des Begründungserfordernisses aus Art. 296 Abs. 2 AEUV

    Der Beschluss 2017/1418 verstoße gegen das Begründungserfordernis gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV. Die in Ziff. 160 des Anhangs des Beschlusses genannte Begründung sei insgesamt vage und nicht ausreichend detailliert. Sie gäbe nicht die konkreten Gründe wieder, warum der Rat sich im Rahmen seines Ermessens entschieden hat, die restriktiven Maßnahmen auf den Kläger anzuwenden und genüge mithin insgesamt nicht den Anforderungen der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Verteidigung und einen effektiven Rechtsschutz

    Indem der Rat dem Begründungserfordernis aus Art. 296 Abs. 2 AEUV nicht genügt habe, hätte er das Recht des Klägers auf Verteidigung und effektiven Rechtsschutz verletzt, da es dem Kläger mangels Kenntnis der wesentlichen Gründe, ihn der streitgegenständlichen Liste hinzuzufügen, nicht möglich sei, eine bestmögliche Verteidigung zu formulieren.


    (1)  Beschluss (GASP) 2017/1418 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2017, L 203I, S. 5).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. 2014, L 365, S. 46).


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