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Document 62017CB0166

    Rechtssache C-166/17: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Sportingbet PLC, Internet Opportunity Entertainment Ltd/Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Betrieb von Glücksspielen über Websites — Nationale Regelung, die ein staatliches Monopol vorsieht — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Frage, die mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, oder deren Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann — Art. 102 und Art. 106 Abs. 1 AEUV — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Nationale Regelung, die Werbung für Glücksspiele verbietet, außer wenn sie von einem einzigen Anbieter durchgeführt werden, der von der öffentlichen Hand streng kontrolliert wird und dem das ausschließliche Recht zu ihrer Durchführung übertragen wurde — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Offensichtlich unzulässige Frage)

    ABl. C 424 vom 11.12.2017, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 424/16


    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Sportingbet PLC, Internet Opportunity Entertainment Ltd/Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

    (Rechtssache C-166/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Betrieb von Glücksspielen über Websites - Nationale Regelung, die ein staatliches Monopol vorsieht - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Frage, die mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, oder deren Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Art. 102 und Art. 106 Abs. 1 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Nationale Regelung, die Werbung für Glücksspiele verbietet, außer wenn sie von einem einzigen Anbieter durchgeführt werden, der von der öffentlichen Hand streng kontrolliert wird und dem das ausschließliche Recht zu ihrer Durchführung übertragen wurde - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtlich unzulässige Frage))

    (2017/C 424/23)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Vorlegendes Gericht

    Supremo Tribunal de Justiça

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Sportingbet PLC, Internet Opportunity Entertainment Ltd

    Beklagte: Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

    Tenor

    1.

    Art. 56 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die es den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Betreibern verbietet, über eine Website Glücksspiele anzubieten, und ihren Betrieb ausschließlich einem einzigen, von der öffentlichen Hand streng kontrollierten Anbieter vorbehält, nicht entgegen.

    2.

    Art. 56 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die Werbung für Glücksspiele verbietet, außer wenn sie von einem einzigen Anbieter durchgeführt werden, dem das ausschließliche Recht zu ihrer Durchführung übertragen wurde, nicht entgegen.

    3.

    Die erste, die fünfte, die sechste, die achte, die neunte und die zehnte der vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) vorgelegten Fragen sind offensichtlich unzulässig.


    (1)  ABl. C 202 vom 26.6.2017.


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