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Document 62016CA0573

Rechtssache C-573/16: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Air Berlin plc/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (Vorlage zur Vorabentscheidung — Indirekte Steuern — Ansammlung von Kapital — Erhebung einer Steuer in Höhe von 1,5 % auf die Übertragung neu ausgegebener Aktien oder von Aktien, die an einer Börse eines Mitgliedstaats notiert werden sollen, auf einen Abrechnungsdienst [clearance service])

ABl. C 424 vom 11.12.2017, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/13


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Air Berlin plc/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-573/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Erhebung einer Steuer in Höhe von 1,5 % auf die Übertragung neu ausgegebener Aktien oder von Aktien, die an einer Börse eines Mitgliedstaats notiert werden sollen, auf einen Abrechnungsdienst [clearance service]))

(2017/C 424/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Air Berlin plc

Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Tenor

1.

Die Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital sind dahin auszulegen, dass sie der Besteuerung einer Übertragung von Aktien wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der das formelle Eigentumsrecht an den gesamten Aktien eines Unternehmens allein zum Zweck ihrer Notierung an einer Börse auf einen Abrechnungsdienst übertragen wurde, ohne dass damit eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien verbunden war.

2.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass er der Besteuerung einer Übertragung von Aktien wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der das formelle Eigentumsrecht an Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben wurden, allein zu dem Zweck auf einen Abrechnungsdienst übertragen wurde, diese neuen Aktien zum Kauf anzubieten.

3.

Die Antwort auf die erste und die zweite Frage fällt nicht anders aus, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fraglichen es dem Betreiber eines Abrechnungsdiensts, vorbehaltlich der Zustimmung der Steuerbehörde, gestatten, eine Option auszuüben, wonach bei der ersten Übertragung von Aktien auf den Abrechnungsdienst keine Stempelsteuer fällig wird, aber stattdessen auf jeden nachfolgenden Aktienverkauf eine die Stempelsteuer ergänzende Steuer erhoben wird.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


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