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Document 62016CA0194
Case C-194/16: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 17 October 2017 (request for a preliminary ruling from the Riigikohus — Estonia) — Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan v Svensk Handel AB (Reference for a preliminary ruling — Judicial cooperation in civil matters — Regulation (EU) No 1215/2012 — Article 7(2) — Special jurisdiction in matters relating to tort, delict or quasi-delict — Infringement of the rights of a legal person by the publication on the internet of allegedly incorrect information concerning that person and by the failure to remove comments relating to that person — Place where the damage occurred — Centre of interests of that person)
Rechtssache C-194/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan / Svensk Handel AB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Art. 7 Nr. 2 — Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben — Verletzung von Rechten einer juristischen Person durch die Veröffentlichung von als unrichtig gerügten Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare — Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs — Mittelpunkt der Interessen dieser Person)
Rechtssache C-194/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan / Svensk Handel AB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Art. 7 Nr. 2 — Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben — Verletzung von Rechten einer juristischen Person durch die Veröffentlichung von als unrichtig gerügten Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare — Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs — Mittelpunkt der Interessen dieser Person)
ABl. C 424 vom 11.12.2017, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan / Svensk Handel AB
(Rechtssache C-194/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben - Verletzung von Rechten einer juristischen Person durch die Veröffentlichung von als unrichtig gerügten Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare - Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs - Mittelpunkt der Interessen dieser Person))
(2017/C 424/05)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerinnen: Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan
Beschwerdegegnerin: Svensk Handel AB
Tenor
1. |
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Übt die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, kann sie den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem anderen Mitgliedstaat verklagen. |
2. |
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare erheben kann. |