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Document 62017TN0716

    Rechtssache T-716/17: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2017 — Germanwings/Kommission

    ABl. C 412 vom 4.12.2017, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201711170321555902017/C 412/567162017TC41220171204DE01DEINFO_JUDICIAL20171018394022

    Rechtssache T-716/17: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2017 — Germanwings/Kommission

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    C4122017DE3920120171018DE0056392402

    Klage, eingereicht am 18. Oktober 2017 — Germanwings/Kommission

    (Rechtssache T-716/17)

    2017/C 412/56Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Germanwings GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Europäischen Kommission vom 29/07/2016 ( 1 ) in dem Fall SA.33983 (ex 2012/NN) (ex 201l/NN) — Entschädigung der sardischen Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse — SGEI) für nichtig zu erklären, und zwar:

    Art. 1 Abs. 2, soweit darin die Germanwings GmbH erwähnt wird; und

    Art. 2 Abs. 1, soweit sich die darin ausgesprochene Rückforderung auf die Germanwings GmbH bezieht; sowie

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Es sei kein Beihilfeelement gegeben

    Die Beklagte hätte weder dargestellt noch nachgewiesen, dass die Zahlung an die Klägerin eine Beihilfe beinhalte. Somit würde die Beklagte erheblich von der Rechtsprechung und ihrer eigenen Entscheidungspraxis abweichen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Sollte eine Beihilfe vorliegen, würde diese weder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen noch den Wettbewerb verzerren

    Die Beklagte hätte nicht ausreichend begründet, dass die vermeintliche Beihilfe Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb hätte. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass eine De-Minimis-Beihilfe i.S.d. Art.2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ( 2 ) vorliegen würde.


    ( 1 ) Beschluss (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4862) (ABl. 2017, L 268, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis–Beihilfen (ABl. 2006, L 379, S. 5).

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