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Document 62016TB0773

Rechtssache T-773/16: Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2017 — Salehi /Kommission (Untätigkeitsklage — Verordnung [EG] Nr. 539/2001 — Nichterlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission, mit denen die Befreiung bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird — Stellungnahme der Kommission — Offensichtliche Unzulässigkeit)

ABl. C 412 vom 4.12.2017, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201711170491555782017/C 412/467732016TC41220171204DE01DEINFO_JUDICIAL20171016323211

Rechtssache T-773/16: Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2017 — Salehi /Kommission (Untätigkeitsklage — Verordnung [EG] Nr. 539/2001 — Nichterlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission, mit denen die Befreiung bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird — Stellungnahme der Kommission — Offensichtliche Unzulässigkeit)

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C4122017DE3210120171016DE0046321321

Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2017 — Salehi /Kommission

(Rechtssache T-773/16) ( 1 )

„(Untätigkeitsklage — Verordnung [EG] Nr. 539/2001 — Nichterlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission, mit denen die Befreiung bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird — Stellungnahme der Kommission — Offensichtliche Unzulässigkeit)“

2017/C 412/46Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Dominik Salehi (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Drews)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und G. Wils)

Gegenstand

Antrag nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, einen Durchführungsrechtsakt im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. 2001, L 81, S. 1), zu erlassen und darüber eine Mitteilung an den Kläger zu richten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Dominik Salehi trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 53 vom 20.2.2017.

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