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Document 62017CN0326

    Rechtssache C-326/17: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 31. Mai 2017 — Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW) u. a./Z

    ABl. C 293 vom 4.9.2017, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 293/16


    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 31. Mai 2017 — Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW) u. a./Z

    (Rechtssache C-326/17)

    (2017/C 293/19)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Raad van State

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW), X, Y

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Z

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (1) auf Kraftfahrzeuge anwendbar, die schon vor dem 29. April 2009 existierten, dem Zeitpunkt, seit dem die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (2) anwenden müssen?

    2.

    Ist ein Kraftfahrzeug, das einerseits aus wesentlichen Bauteilen zusammengestellt ist, die vor dem Beginn der Anwendung der Richtlinie 2007/46 angefertigt wurden, und andererseits aus wesentlichen Bauteilen, die erst nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie hinzugefügt wurden, ein Kraftfahrzeug, das bereits vor dem Beginn der Anwendung der Richtlinie existierte, oder ist ein solches Kraftfahrzeug erst nach dem Beginn der Anwendung der Richtlinie hergestellt worden?

    3.

    Gilt aufgrund von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37 das Zulassungserfordernis im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie uneingeschränkt, wenn in der Zulassungsbescheinigung bei bestimmten (nach den Anhängen der Richtlinie zwingend anzugebenden) Gemeinschaftscodes keine Daten eingetragen worden sind, sofern diese Daten einfach zu ermitteln sind?

    4.

    Ist es nach Art. 4 der Richtlinie 1999/37 zulässig, eine Zulassungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaats anzuerkennen, das Fahrzeug aber dennoch einer technischen Kontrolle im Sinne von Art. 24 Abs. 6 der Richtlinie 2007/46 zu unterziehen und, wenn das Fahrzeug nicht den technischen Vorschriften des Mitgliedstaats entspricht, daran die Folge zu knüpfen, dass die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung verweigert wird?


    (1)  ABl. 1999, L 138, S. 57.

    (2)  ABl. 2007, L 263, S. 1.


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