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Document 62016TB0423

    Rechtssache T-423/16: Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2017 — De Masi/Kommission (Nichtigkeitsklage — Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente, die die Arbeiten der vom Rat eingesetzten Gruppe „Verhaltenskodex“ [Unternehmensbesteuerung] betreffen — Bescheidung der Erstanträge, nachdem eine angemessene Lösung gefunden wurde — Fehlen einer Zweitentscheidung — Unzulässigkeit)

    ABl. C 293 vom 4.9.2017, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 293/32


    Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2017 — De Masi/Kommission

    (Rechtssache T-423/16) (1)

    ((Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die die Arbeiten der vom Rat eingesetzten Gruppe „Verhaltenskodex“ [Unternehmensbesteuerung] betreffen - Bescheidung der Erstanträge, nachdem eine angemessene Lösung gefunden wurde - Fehlen einer Zweitentscheidung - Unzulässigkeit))

    (2017/C 293/38)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Fabio De Masi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Professor A. Fischer-Lescano)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Baquero Cruz und F. Erlbacher, dann J. Baquero Cruz)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Beschlüssen der Kommission, die zum einen im Schreiben vom 20. Mai 2016 und zum anderen im Schreiben vom 13. Juli 2016 enthalten sein sollen, mit denen Anträge auf Zugang zu Dokumenten der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) beschieden wurden, die der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) gestellt hatte

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Herr Fabio De Masi trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


    (1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016.


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