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Document 62017TN0243

    Rechtssache T-243/17: Klage, eingereicht am 24. April 2017 — Ecolab Deutschland und Lysoform Dr. Hans Rosemann/ECHA

    ABl. C 221 vom 10.7.2017, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 221/31


    Klage, eingereicht am 24. April 2017 — Ecolab Deutschland und Lysoform Dr. Hans Rosemann/ECHA

    (Rechtssache T-243/17)

    (2017/C 221/44)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Ecolab Deutschland GmbH (Monheim, Deutschland) und Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard und P. Sellar)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) über die Aufnahme des Unternehmens Sasol Chemie GmbH & Co. KG als aktiver Lieferant des Stoffes 1-Propanol in die in Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (1) vorgesehene Liste (im Folgenden: Liste nach Art. 95) für die Produktarten 1, 2 und 4 für nichtig zu erklären;

    der ECHA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

    Die Klägerinnen machen geltend, die ECHA habe die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens wie Sasol in die Liste nach Art. 95, wie sie in Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgesehen seien, nicht beachtet, da es Sasol nicht möglich gewesen sei, der ECHA ein vollständiges Dossier vorzulegen. Nach den Angaben der Klägerinnen kann ihr Dossier nicht entweder eine Kopie des Comet Assay Test oder eine Zugangsbescheinigung, mit der Rechte auf Bezugnahme auf diesen Test eingeräumt würden, enthalten haben.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

    Die Klägerinnen machen geltend, dass die ECHA dadurch, dass sie das von Sasol für die Zwecke der Aufnahme in die Liste nach Art. 95 vorgelegte Dossier als vollständig akzeptiert habe, Unternehmen in einer ähnlichen Situation ohne objektive Rechtfertigung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung ungleich behandelt habe.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgestellten gleichen Wettbewerbsbedingungen sowie Schaffung unlauteren Wettbewerbs

    Die Klägerinnen machen geltend, die ECHA habe durch die Aufnahme von Sasol in die Liste nach Art. 95 die Regeln der Art. 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht angewandt, die dazu dienten, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen wie den Klägerinnen, die an der Überprüfung von 1-Propanol teilgenommen hätten, und denen wie Sasol, die dies nicht getan hätten, sicherzustellen.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).


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