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Document 62017CN0233

Rechtssache C-233/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Mai 2017 von GX gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 3. März 2017 in der Rechtssache T-556/16, GX/Europäische Kommission

ABl. C 221 vom 10.7.2017, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/12


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Mai 2017 von GX gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 3. März 2017 in der Rechtssache T-556/16, GX/Europäische Kommission

(Rechtssache C-233/17 P)

(2017/C 221/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: GX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G.-M. Enache)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den mit dem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss und infolgedessen die angefochtene Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben;

Ersatz für den durch diese Entscheidung verursachten materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts vom 3. März 2017 in der Rechtssache T-556/16, CX/Kommission, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/248/13, seinen Namen nicht in die Reserveliste der erfolgreichen Bewerber aufzunehmen, abgewiesen worden ist.

Er macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, der Berichtigung der Bekanntmachung sowie der grundlegenden Prinzipien für das Assessment-Center

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sei insofern rechtswidrig, als weder die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache (Deutsch, Englisch oder Französisch) im Licht der dienstlichen Interessen noch die Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung im Hinblick auf die tatsächlichen dienstlichen Erfordernisse sachlich begründet werde.

Zweitens seien die für die allgemeinen Auswahlverfahren des EPSO geltenden grundlegenden Prinzipien für das Assessment-Center rechtswidrig und ungültig und entbehrten einer wissenschaftlichen Grundlage, da es keinen Anhaltspunkt, Beleg oder Beweis für die beim EPSO angewandten grundlegenden Verfahren gebe, die auf folgenden Prinzipien beruhten: (i) „Das Verhalten in der Vergangenheit ist der beste Indikator für künftige Leistung“; (ii) „Die spätere Arbeitsleistung lässt sich am besten mit Hilfe von Assessment-Centern, in denen der künftige Arbeitsalltag simuliert wird, erkennen“.

Drittens sei die Berichtigung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 rechtswidrig.

2.

Verfahrensverstöße während des Assessment-Centers

Während des Assessment-Centers seien eine Reihe von Verfahrensverstößen begangen worden.


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