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Document 62017TN0158

    Rechtssache T-158/17: Klage, eingereicht am 13. März 2017 — Post Telecom/EIB

    ABl. C 144 vom 8.5.2017, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 144/54


    Klage, eingereicht am 13. März 2017 — Post Telecom/EIB

    (Rechtssache T-158/17)

    (2017/C 144/73)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Post Telecom SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Thewes, C. Saettel und T. Chevrier)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die im Schreiben vom 6. Januar 2011 enthaltene Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB) über die Ablehnung des Angebots der Klägerin, das sie im Rahmen des Bieterverfahrens OP-1305 „Metropolitan area network and wide area network communication services for the European Investment Bank Group“ abgegeben hatte, sowie die Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

    der EIB mit einer der prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts, anderenfalls mit einer der Maßnahmen der Beweisaufnahme nach Art. 91 dieser Verfahrensordnung aufzugeben, klarzustellen, ob sie zu TELINDUS irgendeinen Kontakt hinsichtlich des Vergabeverfahrens hatte, sei es vor oder nach der Abgabe der Angebote, insbesondere, um nähere Angaben zu deren technischer Lösung zu erhalten, und der EIB gegebenenfalls die Vorlage aller insoweit ausgetauschten Dokumente aufzugeben; die Vorlage aller Dokumente der Vergabeakte anzuordnen, in denen die Kontakte bezeichnet sind, die zwischen der Europäischen Investitionsbank und der TELINDUS SA hinsichtlich des Vergabeverfahrens stattgefunden haben, sei es vor oder nach der Abgabe der Angebote;

    die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, 1 247 415,60 Euro Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung an sie zu zahlen;

    der Europäischen Investitionsbank die Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Die im Lastenheft vorgesehene Bewertungsmethode verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Transparenzgrundsatz.

    2.

    Die Bewertung zum einen des Angebots des Bieters, der den Zuschlag erhalten habe, und zum anderen des Angebots der Klägerin verstoße gegen die Begründungspflicht bzw. sei unzureichend begründet.

    3.

    Die EIB habe bei der Bewertung des Angebots des Bieters, der den Zuschlag erhalten habe, und insbesondere bei der Bewertung seines Angebots im Hinblick auf das technische Kriterium Nr. 1 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, die Bestimmungen des Lastenhefts missachtet und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

    4.

    Die EIB habe bei der Bewertung des Angebots der Klägerin einen sachlichen Fehler, einen offensichtlicher Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen das Lastenheft, einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie einen Ermessensmissbrauch begangen. Dieser Klagegrund umfasst zwei Teile:

    Fehler bei der materiellen Sachverhaltsermittlung bzw. offensichtlicher Beurteilungsfehler, Missachtung des Lastenhefts, Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    offensichtlicher Beurteilungsfehler.


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