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Document 62016TB0625

    Rechtssache T-625/16 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 2017 — Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/ECHA (Vorläufiger Rechtsschutz — Europäische Chemikalienagentur — REACH — Gebühr für die Registrierung eines Stoffes — Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen — Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt und eine zusätzliche Gebühr erhoben werden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

    ABl. C 144 vom 8.5.2017, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 144/46


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 2017 — Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/ECHA

    (Rechtssache T-625/16 R)

    ((Vorläufiger Rechtsschutz - Europäische Chemikalienagentur - REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt und eine zusätzliche Gebühr erhoben werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

    (2017/C 144/64)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Antragstellerin: Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej sp. z o.o. (Grajewo, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Dobrzyński)

    Antragsgegnerin: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: E. Maurage, J. Trnka und M. Heikkilä)

    Gegenstand

    Antrag nach Art. 278 AEUV und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen, die zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung Nr. SME (2016) 2851 vom 23. Juni 2016, die zu dem Ergebnis kam, dass die Ermäßigung der Gebühren für mittlere Unternehmen der Antragstellerin nicht zugutekommen konnte, und zum anderen auf die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Nichtigerklärung der auf der Grundlage der genannten Entscheidung ausgestellten Rechnungen, nämlich der Rechnungen Nr. 10058238 und Nr. 10058239 der ECHA vom 23. Juni 2016, gerichtet war

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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