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Document 62016TN0914

    Rechtssache T-914/16: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2016 — Proof IT/EIGE

    ABl. C 78 vom 13.3.2017, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 78/34


    Klage, eingereicht am 27. Dezember 2016 — Proof IT/EIGE

    (Rechtssache T-914/16)

    (2017/C 078/47)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Proof IT SIA (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Jerņeva und Rechtsanwältin D. Pāvila)

    Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die im Verfahren zur Vergabe des Rahmenvertrags „Pflege und Aktualisierung der Instrumente und Quellen für geschlechtsspezifische Statistiken“ ergangenen und der Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 zugestellten Entscheidungen EIGE/2016/OPER/01-Lot 1 und EIGE/2016/OPER/01-Lot 2 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Rahmenvertrag an eine dritte Gesellschaft zu vergeben, für nichtig zu erklären;

    der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 128 480 Euro für die entgangene Möglichkeit und/oder den Verlust des Auftrags als solchen zu gewähren;

    dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot, da der Beklagte die Zuschlagskriterien nicht während des gesamten Vergabeverfahrens einheitlich ausgelegt habe.

    2.

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot, da der Beklagte das Angebot der Klägerin vollständig neubewertet habe und damit willkürlich vorgegangen sei, was Grund zur Besorgnis einer Günstlingswirtschaft gebe.

    3.

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot, da die Zuschlagskriterien ungenau gewesen seien, was dazu geführt habe, dass der Beklagte bei der Vergabe des fraglichen Auftrags über eine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit verfügt habe.

    4.

    Offensichtliche Fehler des Beklagten bei der Beurteilung des Angebots der Klägerin, deren Korrektur zu einem anderen Ergebnis des Vergabeverfahrens führen würde, was bedeutet, dass das Angebot der Klägerin nicht hätte abgelehnt werden dürfen und der Rahmenvertrag an sie hätte vergeben werden müssen.


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