Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CN0478

    Rechtssache C-478/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2016 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2016 in der Rechtssache T-567/14, GROUP/EUIPO — ILIEV (GROUP COMPANY TOURISM & TRAVEL)

    ABl. C 78 vom 13.3.2017, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 78/7


    Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2016 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2016 in der Rechtssache T-567/14, GROUP/EUIPO — ILIEV (GROUP COMPANY TOURISM & TRAVEL)

    (Rechtssache C-478/16 P)

    (2017/C 078/10)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral, D. Stoyanova-Valchanova)

    Andere Parteien des Verfahrens:„Group“ OOD, Kosta Iliev

    Anträge

    Das EUIPO beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    die Group OOD, Klägerin des Verfahrens vor dem Gericht, zur Tragung der dem EUIPO entstandenen Kosten zu verurteilen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das EUIPO führt zwei Rechtsmittelgründe an, nämlich i) einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 (2) und ii) einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2868/95.

    Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95

    Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 lege ausdrücklich vier kumulative und voneinander unabhängige Bedingungen fest, von denen zwei durch das Unionsrecht geregelt würden und die übrigen zwei durch die konkrete Gesetzgebung, auf die sich der Widerspruchsführer beziehe. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe festgestellt, dass der Widerspruchsführer gleichzeitig mit der Erfüllung der zwei Bedingungen, die durch die konkrete Gesetzgebung geregelt seien, Beweise hinsichtlich des Inhalts dieser Gesetzgebung vorlegen müsse. Es gehe um Vorbedingungen und selbständige Bedingungen, deren Nichterfüllung nicht vor der Beschwerdekammer geheilt werden könne, wenn der Widerspruchsführer nicht rechtzeitig vor der Widerspruchsabteilung Angaben zu dieser Gesetzgebung gemacht habe.

    Um in den Anwendungsbereich von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 zu fallen, müssten Tatsachen und Beweismittel, die vor der Beschwerdekammer erstmalig vorgebracht würden, ergänzend oder zusätzlich zu im Zusammenhang mit derselben Bedingung bereits vorgebrachten Tatsachen und Schriftstücken vorgebracht werden.

    Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Vorlage von Informationen zur nationalen Gesetzgebung in der Regel eine Ergänzung der Beweismittel darstelle, die bereits im Zusammenhang mit der in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Bedingung vorgelegt worden seien.

    Das Gericht habe unbegründeterweise nicht geprüft, ob eine hinreichend enge oder irgendeine Verbindung zwischen den vor der Beschwerdekammer vorgetragenen Angaben zum nationalen Recht und den rechtzeitig vor der Widerspruchsabteilung vorgelegten Beweismitteln bestehe. Wenn diese Verbindung fehle, seien die Beweise „neu“ und nicht „ergänzend oder zusätzlich“, wie es nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verlangt werde.

    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2868/95

    Mit seiner Feststellung, dass keine formalen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der angeführten nationalen Gesetzgebung bestünden, habe das Gericht im Widerspruch zu Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2868/95 gehandelt. Um die Verteidigungsrechte des Beklagten in einem Inter-Partes-Verfahren zu gewährleisten, sei die Beachtung der bekannten Formalismen erforderlich.

    Im Hinblick auf die „Parallelität der Form“ seien die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Eintragung einer Marke (Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 2868/95) bei der Beweisführung hinsichtlich der Vorschriften der nationalen Gesetzgebung, die einer nicht eingetragenen Marke rechtliche Wirkungen zusprächen, entsprechend anzuwenden.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2009, L 78, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).


    Top