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Document 62016TN0883
Case T-883/16: Action brought on 16 December 2016 — Republic of Poland v Commission
Rechtssache T-883/16: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2016 — Republik Polen/Kommission
Rechtssache T-883/16: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2016 — Republik Polen/Kommission
ABl. C 38 vom 6.2.2017, pp. 52–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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6.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/52 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2016 — Republik Polen/Kommission
(Rechtssache T-883/16)
(2017/C 038/68)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 28. Oktober 2016 über die Änderung der Bedingungen für die Freistellung der Opal-Pipeline von der Verpflichtung zur Anwendung der Regeln für den Zugang Dritter und der auf der Grundlage der Richtlinie 2003/55/EG genehmigten Tarifregelungen für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/73/EG in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV und gegen den Grundsatz der Solidarität durch Anerkennung einer neuen regulatorischen Ausnahme für die Opal-Pipeline, obwohl diese Ausnahme die Sicherheit der Gasversorgung gefährde. |
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2. |
Fehlende Zuständigkeit der Kommission und Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2009/73/EG durch Anerkennung einer neuen regulatorischen Ausnahme für die Opal-Pipeline, obwohl diese Fernleitung keine „Verbindungsleitung“ sei. |
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3. |
Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/73/EG durch Anerkennung einer neuen regulatorischen Ausnahme für die Opal-Pipeline, obwohl nicht die Gefahr bestehe, dass die Investition ohne diese Ausnahme nicht getätigt würde. |
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4. |
Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. a und e der Richtlinie 2009/73/EG durch Anerkennung einer neuen regulatorischen Ausnahme für die Opal-Pipeline, obwohl sich diese Ausnahme nachteilig auf den Wettbewerb auswirke. |
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5. |
Verstoß gegen die Europäische Union bindende internationale Verträge, und zwar gegen den Vertrag über die Energiecharta, den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und das Assoziierungsabkommen mit der Ukraine. |