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Document 62016TN0741

    Rechtssache T-741/16: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2016 — Changmao Biochemical Engineering/Kommission

    ABl. C 462 vom 12.12.2016, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 462/38


    Klage, eingereicht am 21. Oktober 2016 — Changmao Biochemical Engineering/Kommission

    (Rechtssache T-741/16)

    (2016/C 462/49)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Changzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe dadurch, dass sie es abgelehnt habe, ihr Marktwirtschaftsbehandlung zuzugestehen, gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2016/1036 (1) und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und ihr unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung eine unangemessene Beweislast auferlegt.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe dadurch, dass sie bei der Ermittlung des Normalwerts auf die Preise und Kosten der Unionshersteller abgestellt habe, gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 verstoßen.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe dadurch, dass sie es abgelehnt habe, die Berichtigungen vorzunehmen, gegen Art. 2 Abs. 10, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe mit ihrer Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren bedeutend geschädigt worden sei, gegen Art. 3 Abs. 2 und 6 (hilfsweise: Art. 6 Abs. 7) der Verordnung (EU) 2016/1036 verstoßen.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe dadurch, dass sie unzuverlässige Daten herangezogen habe, gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 verstoßen.


    (1)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).


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