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Document 62015CA0191

Rechtssache C-191/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Sàrl (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnungen [EG] Nr. 864/2007 und [EG] Nr. 593/2008 — Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Datenschutz — Richtlinie 95/46/EG — Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verbrauchern — Missbräuchliche Klauseln — Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Klausel enthalten, durch die das Recht des Mitgliedstaats gewählt wird, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat — Bestimmung des bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen im Rahmen einer Unterlassungsklage anzuwendenden Rechts — Bestimmung des Rechts, dem die Verarbeitung personenbezogener Daten der Verbraucher unterliegt)

ABl. C 350 vom 26.9.2016, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 350/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Sàrl

(Rechtssache C-191/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen [EG] Nr. 864/2007 und [EG] Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verbrauchern - Missbräuchliche Klauseln - Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Klausel enthalten, durch die das Recht des Mitgliedstaats gewählt wird, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat - Bestimmung des bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen im Rahmen einer Unterlassungsklage anzuwendenden Rechts - Bestimmung des Rechts, dem die Verarbeitung personenbezogener Daten der Verbraucher unterliegt))

(2016/C 350/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Verein für Konsumenteninformation

Beklagte: Amazon EU Sàrl

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art. 1 Abs. 3 beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der Verordnung Nr. 593/2008 zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.

2.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.

3.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.


(1)  ABl. C 221 vom 6.7.2015.


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