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Document 62016CN0269

    Rechtssache C-269/16: Vorabentscheidungsersuchen des Leiters der Geschäftsstelle des Juzgado de lo Social n° 2 de Terrassa (Spanien), eingereicht am 13. Mai 2016 — Elena Barba Giménez/Francisca Carrión Lozano

    ABl. C 279 vom 1.8.2016, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/17


    Vorabentscheidungsersuchen des Leiters der Geschäftsstelle des Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa (Spanien), eingereicht am 13. Mai 2016 — Elena Barba Giménez/Francisca Carrión Lozano

    (Rechtssache C-269/16)

    (2016/C 279/23)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de lo Social n.o 2 de Terrassa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Elena Barba Giménez

    Beklagte: Francisca Carrión Lozano

    Vorlagefragen

    1.

    Sind Art. 6 Abs. 1 Buchst. d und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG (1) auf Fälle anwendbar, in denen die Gebühren eines Berufsangehörigen durch eine Rechtsnorm geregelt sind? Falls ja: Ist die Richtlinie 2005/29/EG dahin auszulegen, dass ihr eine Regelung wie die in Art. 36 des Gesetzes 1/1996 enthaltene entgegensteht, wonach die Anwendung der gesetzlich ausgestalteten Tarifregelung zwingend vorgeschrieben ist, selbst wenn der Unternehmer bei der Berechnung des Preises für seine Dienstleistungen irreführende Unterlassungen oder Handlungen begeht?

    2.

    Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in Art. 36 des Gesetzes 1/1996 enthaltenen entgegensteht, wonach sich die Vergütung der Rechtsanwälte, die im Rahmen des Prozesskostenhilfesystems Dienstleistungen erbringen, im Falle des Obsiegens nach einer zuvor von ihnen angenommenen Gebührenordnung richtet, von der die Behörden des Mitgliedstaats nicht abweichen können?

    Genügt diese Regelung den Anforderungen an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, auf die in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG (2) Bezug genommen wird?

    3.

    Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der von Art. 36 des Gesetzes 1/1996 entgegensteht, die bei einem Obsiegen ohne Kostenentscheidung den Prozesskostenhilfeberechtigten verpflichtet, dem Rechtsanwalt nach Maßgabe einer von einer Berufskammer erlassenen Gebührenordnung Gebühren zu zahlen, die mehr als 50 % des Jahresbetrags einer Leistung der sozialen Sicherheit betragen?


    (1)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).

    (2)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).


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