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Document 62016TN0108

Rechtssache T-108/16: Klage, eingereicht am 17. März 2016 — Naviera Armas/Kommission

ABl. C 175 vom 17.5.2016, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/19


Klage, eingereicht am 17. März 2016 — Naviera Armas/Kommission

(Rechtssache T-108/16)

(2016/C 175/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Naviera Armas, SA (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra und Á. Givaja Sanz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe SA.36628 (2015/NN-2) (ABl. 2016, C 25, S. 1) für nichtig zu erklären, mit dem festgestellt wurde, dass im Zusammenhang mit Maßnahmen, die das Königreich Spanien im Hafen Puerto de las Nieves erlassen hat, keine staatlichen Beihilfen zugunsten des Schifffahrtsunternehmens Fred Olsen S.A. gewährt wurden;

die Beklagte zu verurteilen, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Beschluss habe die Kommission festgestellt, dass das ausschließliche Recht von Fred Olsen, vom Hafen Puerto de las Nieves (Kanaren, Spanien) aus zu operieren, ihre vollständige oder teilweise Befreiung von der Entrichtung der entsprechenden Hafengebühren sowie die Bedingungen für die Nutzung dieses Hafens, die durch die Nichtzulassung von herkömmlichen Schiffen ebenfalls einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Schifffahrtsunternehmen bedeuteten, keine staatlichen Beihilfen darstellten.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der darauf beruht, dass sie eine hinreichende Begründung vorgebracht habe, aufgrund der die Kommission berechtigte Zweifel hinsichtlich des Vorliegens staatlicher Beihilfen zugunsten von Fred Olsen hätte haben und das förmliche Prüfverfahren einleiten müssen.

Zur Stützung dieses Klagegrundes bringt die Klägerin Folgendes vor:

Allein schon die exzessive Dauer der Vorprüfung der Kommission ab dem Zeitpunkt, in dem Naviera Armas am 26. April 2013 ihre Beschwerde eingereicht habe, bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses mache die Komplexität des Falls deutlich, der die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordert hätte;

der angefochtene Beschluss enthalte bestimmte offensichtliche Fehler in der Tatsachenwürdigung, wie etwa die Behauptung, dass sich vor 2013 kein Unternehmen bemüht habe, im Hafen Puerto de las Nieves mit Hochgeschwindigkeitsfähren zu operieren, dass Fred Olsen in den 90er Jahren das einzige an der Nutzung dieses Hafens interessierte Unternehmen gewesen sei oder dass in diesem Hafen nur mit Hochgeschwindigkeitsfähren operiert werden könne;

Fred Olsen sei seit dem Jahr 1991 kontinuierlich die ausschließliche Nutzerin des Hafens Puerto de las Nieves, was ihr einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, der ihr von den spanischen Behörden willkürlich gewährt worden sei;

Fred Olsen sei mehr als zwanzig Jahre lang von bestimmten Hafengebühren völlig befreit gewesen.


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