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Document 62016CN0103

    Rechtssache C-103/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Sala Social (Spanien), eingereicht am 19. Februar 2016 — Jessica Porras Guisado/Bankia SA u. a.

    ABl. C 165 vom 10.5.2016, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 165/9


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Sala Social (Spanien), eingereicht am 19. Februar 2016 — Jessica Porras Guisado/Bankia SA u. a.

    (Rechtssache C-103/16)

    (2016/C 165/10)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Sala Social

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Berufungsklägerin: Jessica Porras Guisado

    Berufungsbeklagte: Bankia SA, Bankia SA, Sección Sindical de Bankia de CCOO, Sección Sindical de Bankia de UGT, Sección Sindical de Bankia de ACCAM, Sección Sindical de Bankia de SATE, Sección Sindical de Bankia de CSICA, Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG (1) dahin auszulegen, dass der Tatbestand der „nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind“ als Ausnahme vom Verbot der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen nicht mit dem Tatbestand „aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen“ im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG (2) vom 20. Juli 1998 vergleichbar ist, sondern einen engeren Tatbestand darstellt?

    2.

    Ist es bei einer Massenentlassung für die Beurteilung der Frage, ob Ausnahmefälle vorliegen, die die Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 rechtfertigen, erforderlich, dass die betroffene Arbeitnehmerin nicht auf einer anderen Stelle weiterbeschäftigt werden kann, oder genügt der Nachweis wirtschaftlicher, technischer und produktionsbedingter Gründe, die ihren Arbeitsplatz betreffen?

    3.

    Steht mit Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992, der die Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen verbietet, eine Regelung wie die spanische in Einklang, die dieses Verbot umsetzt, indem sie gewährleistet, dass bei unterbliebenem Nachweis der Gründe, die ihre Kündigung rechtfertigen, deren Unwirksamkeit festgestellt wird (Schutz durch Wiedergutmachung), die aber kein Kündigungsverbot vorsieht (präventiver Schutz)?

    4.

    Steht mit Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 eine Regelung wie die spanische in Einklang, die für schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen bei einer Massenentlassung keinen Anspruch auf vorrangige Weiterbeschäftigung im Unternehmen vorsieht?

    5.

    Steht mit Art. 10 Nr. 2 der Richtlinie 92/85 eine nationale Regelung in Einklang, nach der ein Kündigungsschreiben wie das im vorliegenden Fall fragliche, das neben den Gründen für die Massenentlassung keinerlei Bezugnahme auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls enthält, ausreichend ist, um die Entscheidung über eine Massenentlassung auf die schwangere Arbeitnehmerin zu erstrecken?


    (1)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1).

    (2)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16).


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